Art. 14 GG

BVerfG, 15.12.1970 - 1 BvR 208/65

1. Nicht mehr bestehende Körperschaften im Sinne des Art. 135 Abs. 2 und 5 GG sind nicht nur solche Organisationen, die bei Inkrafttreten des Grundgesetzes bereits gesetzlich aufgelöst worden waren, sondern auch solche, deren öffentlich-rechtliche Funktionen mit dem Bestand der nationalsozialistischen Staats- und Wirtschaftsordnung eng verknüpft waren und daher mit deren Zusammenbruch auch ohne besonderen Auflösungsakt entfielen.
2. Die für die Regelung der Reichsverbindlichkeiten aus Art. 134 GG zu entnehmenden Grundsätze (vgl. BVerfG 15, 126 [140 ff.]) gelten für die Regelung von Verbindlichkeiten nicht mehr bestehender Körperschaften auf Grund des Art. 135 Abs. 5 GG jedenfalls dann entsprechend, wenn diese Verbindlichkeiten aus Hoheitsakten herrühren, welche diese Körperschaften im Auftrag des nationalsozialistischen Staates und zur unmittelbaren Erfüllung nationalsozialistischer Staats- und Wirtschaftsziele vorgenommen haben.
Es verstößt weder gegen Art. 14 GG noch gegen Art. 3 Abs. 1 GG, daß Entschädigungsansprüche gegen den Reichsnährstand oder seine Zusammenschlüsse wegen einer Betriebsstillegung nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 4 des Reichsnährstands-Abwicklungsgesetzes nur in beschränktem Umfang geltend gemacht werden können.

BVerfG, 09.12.1970 - 1 BvL 7/66

Zur Auslegung des deutsch-niederländischen Ausgleichsvertrags (hier: Finanzvertrag) vom 8. April 1960 und des Gesetzes Nr. 63 der Alliierten Hohen Kommission vom 31. August 1951.

BVerfG, 03.12.1969 - 1 BvR 624/56

1. Die Bundesrepublik Deutschland hatte für die von den alliierten Streitkräften bei der Besetzung deutschen Gebietes am Ende des 2. Weltkrieges und in der Nachkriegszeit verursachten Schäden (Besatzungsschäden) nicht in gleicher Weise einzustehen, wie wenn diese von deutschen Staatsorganen verursacht worden wären.
2. a) Die Wertordnung des GG verlangt besonders im Hinblick auf das Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG), daß die staatliche Gemeinschaft Lasten mitträgt, die aus einem von der Gesamtheit zu tragenden Schicksal entstanden sind und nur zufällig einen bestimmten Personenkreis treffen. Hieraus folgt zunächst nur die Pflicht zu einem innerstaatlichen Ausgleich, dessen nähere Gestaltung weitgehend dem Gesetzgeber überlassen ist. Erst eine solche gesetzliche Regelung kann konkrete Ausgleichsansprüche der einzelnen Geschädigten begründen.
b) Besatzungsschäden gehören zu dem großen Komplex der Kriegs- und Kriegsfolgelasten; die für deren Regelung entwickelten verfassungsrechtlichen Grundsätze (vergleiche BVerfGE 15, 126 [140 ff.]; 23, 153 [176 f.]) gelten auch hier.
3. a) Es verstößt weder gegen Art. 14 GG noch gegen Art. 3 Abs. 1 GG, daß das BesatzSchG die vor der Währungsreform verursachten Sachschäden nicht im Verhältnis 1 RM : 1 DM entschädigt.
b) Die Abgrenzung der Fälle, in denen für Sachschäden eine höhere Entschädigung als nach dem Verhältnis 10 RM : 1 DM vorgesehen ist (§§ 26 ff. BesatzSchG), beruht auf sozialen Erwägungen, zu denen der Gesetzgeber im Rahmen einer innerstaatlichen Lastenverteilung sowohl berechtigt als verpflichtet ist. Dies gilt auch für die Staffelung der Entschädigung nach dem Prinzip der sozialen Degression.

BVerfG, 15.07.1969 - 1 BvR 457/66

Die Zurechnung eines Grundstücks, das ein Gesellschafter seiner Personengesellschaft mietweise überläßt, zum Betriebsvermögen bei der Veranlagung zur Einkommensteuer ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

BVerfG, 15.01.1969 - 1 BvL 3/66

Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen der Gesetzgeber die Bebauung eines Deichgrundstücks verbieten darf.

BGH, 08.04.1954 - III ZR 41/53

Die Entschädigungspflicht bei enteignungsgleichen Eingriffen und bei Aufopferungsansprüchen nach § 75 EinlALR infolge einer durch eine Stadt durchgeführten Enttrümmerungsaktion trifft die Gemeinde als unmittelbar Begünstigte jedenfalls dann, wenn diese Trümmerräumung auf einem eigenen Entschluß der Gemeinde beruht, im Interesse des späteren Wiederaufbaus der Stadt erfolgt und dazu dient, in ihrem Bereich Ordnung zu schaffen (Ergänzung zu BGHZ 11, 248).

BVerfG, 24.07.1962 - 2 BvL 15/61, 2 BvL 16/61

1. Art. 120 Abs. 1 GG regelt ausschließlich die finanzwirtschaftlichen Beziehungen zwischen Bund und Ländern.
2. Es gibt keinen ungeschriebenen Verfassungsrechtssatz, der es dem Bund verböte, den öffentlich-rechtlichen Körperschaften Kriegsfolgelasten aufzuerlegen.

BGH, 23.01.1997 - III ZR 234/95

1. Wird durch die rechtswidrige Versagung einer Teilungsgenehmigung die Teilveräußerung eines Grundstücks zu Bauzwecken verhindert oder verzögert, so kann dies einen Entschädigungsanspruch des betroffenen Grundstückseigentümers aus enteignungsgleichem Eingriff begründen.
2. Als entschädigungspflichtige Hoheitsträger kommen in solchen Fällen die Bauaufsichtsbehörde, die die rechtswidrige Versagung ausgesprochen hat, und die Gemeinde, die das erforderliche Einvernehmen rechtswidrig versagt hat, nebeneinander in Betracht.

BGH, 10.06.1952 - GSZ 2/52

I. 1. Eine zur Entschädigung verpflichtende Enteignung liegt nicht vor, wenn auf Grund des Kontrollratsgesetzes Nr. 18 (Wohnungsgesetz) recht-und ordnungsmäßig ein Wohnraum erfaßt und ein zahlungsfähiger und zahlungswilliger Wohnungsuchender zugewiesen wird.
2. Ein zur Entschädigung verpflichtender enteignungsgleicher Eingriff liegt vor, wenn durch rechtswidrige, nichtschuldhafte Zuweisung eines Wohnungsuchenden ein Mietausfall entsteht.
3. Ein zur Entschädigung verpflichtender enteignungsgleicher Eingriff liegt vor, wenn vor dem Inkrafttreten des Kontrollratsgesetzes Nr. 18 (Wohnungsgesetz) ohne Rechtsgrundlage, jedoch schuldlos, von hoher Hand ein Mietrecht entzogen worden ist.
II. 1. Wenn das Wohnungsamt rechtswidrig schuldlos einen Mietausfall herbeiführt (vgl I, 2), umfaßt die Entschädigung den vollen Mietausfall.
2. Wird rechtswidrig schuldlos von hoher Hand ein Mietrecht entzogen (vgl. I, 3), so wird der dadurch dem Betroffenen entstandene Mehraufwand (getrennte Haushaltführung) als Entschädigung geschuldet.
3. Bei der Enteignungsentschädigung können wirtschaftliche Vorteile, die durch die Enteignung erwachsen sind, berücksichtigt werden.
III. 1. Die Eigentumsgarantie des Art. 14 GrundG umfaßt alle vermögenswerten Rechte, auch diejenigen aus dem Gebiet des öffentlichen Rechts.
2. Zur rechtlichen Abgrenzung zwischen Enteignung und Inhaltsbegrenzung des Eigentums.
3. Das Vorliegen einer Enteignung kann grundsätzlich nicht mit der Begründung verneint werden, dem Betroffenen sei der Eingriff zuzumuten.