Landesrecht darf ohne Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 GG die Bauaufsichtsbehörde berechtigen, die Eintragung einer Baulasterklärung (§ 78 BauO NW) im Baulastenverzeichnis und damit deren Wirksamwerden abzulehnen, wenn die Baulast (hier: für eine Zufahrt zu einer öffentlichen Verkehrsfläche, § 4 Abs. 1 Nr. 1 BauO NW) als öffentlich-rechtliche Sicherung funktionslos wäre, weil eine Bebauung des Grundstücks aus anderen Gründen (hier: nach § 35 Abs. 2 BauGB unzulässig, nach § 35 Abs. 1 BauGB nicht anstehend) nicht in Betracht kommt.
§ 35 BauGB
Außenbereichsvorhaben und der Zeitfaktor – Gedanken zu befristeten Bebauungsplänen und Freiflächen-PV-Anlagen als Behelfsbau
Es entspricht höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass, wenn sicher zu erwarten ist, dass ein öffentlicher Belang im Sinne des § 35 Abs. 3 S. 1 BauGB nur vorübergehend beeinträchtigt wird, diesem bei der zu treffenden Abwägungsentscheidung über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens nach § 35 BauGB ein geringeres Gewicht zukommt, als dauerhafte Beeinträchtigungen.1
- 1. So auch Kellermann in: Rixner/Biedermann/Charlier, BauGB / BauNVO, 4. Aufl. (2022), § 35 BauGB Rn. 64 mit Verweis auf: BVerwG, Beschluss vom 28.10.2015 – 4 B 44.15 – Rn. 3 m. w. N..
Die Teilabhilfe – das exotische Wesen
Dieser Beitrag soll das Rechtsinstitut der Teilabhilfe im allgemeinen Verwaltungs- und öffentlichen Baurecht, jedoch außerhalb des Kommunalabgabenrechts, näher beleuchten, die unterschiedlichen Meinungen hierzu zusammenfassen, wiedergeben sowie einen weiteren denkbaren Lösungsansatz aufzeigen. Daneben soll auch thematisiert werden, wie es zu Teilabhilfesituationen im öffentlichen Baurecht kommen kann und wie diese ggf. aus behördlicher Sicht vermieden werden können. Außerdem soll sich der Frage angenähert werden, wie die Teilabhilfe hinsichtlich deren Rechtsnatur eingeordnet werden kann, sofern hierzu überhaupt eine Aussage möglich ist.
Kiesabbau und Photovoltaik – ein Brückenschlag zum mitgezogenen Gewerbebetrieb
Der Gesetzgeber forciert den Ausbau der erneuerbaren Energien. Auch aus Sicht des öffentlichen Baurechts sind diese Tendenzen deutlich erkennbar.
Wie lange muss eine Eigennutzung eines Gebäudeeigentümers nach § 35 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 lit. c) BauGB stattfinden?
Es ist Grundstückseigentümern unter bestimmten Umständen möglich, ein im Außenbereich befindliches Wohngebäude neu zu errichten, wenn dieses Mißstände oder Mängel aufweist. Weiteres Erfordernis ist dann aber auch, dass das Gebäude seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt wird oder wurde. In der Rechtsprechung und Kommentarliteratur wird die Frage, welcher Zeitraum unter das Merkmal eines längeren Zeitraums zu subsumieren ist, unterschiedlich beantwortet. Diese Umfrage soll ein Stimmungsbild zu dem unbestimmten Merkmal liefern.
Öffentliches Baurecht in Baden-Württemberg für Anfänger
Die nachfolgenden Inhalte zum Öffentlichen Baurecht in Baden-Württemberg für Anfänger entstanden aus einem Skript, das der Verfasser für Auszubildende des Ausbildungsberufs Verwaltungsfachangestellte/-r für deren Abschlusslehrgang in Villingen-Schwenningen bei der Badischen Gemeindeverwaltungsschule e. V. erstellt hat.