§ 58 LBO
Außenbereichsvorhaben und der Zeitfaktor – Gedanken zu befristeten Bebauungsplänen und Freiflächen-PV-Anlagen als Behelfsbau
Es entspricht höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass, wenn sicher zu erwarten ist, dass ein öffentlicher Belang im Sinne des § 35 Abs. 3 S. 1 BauGB nur vorübergehend beeinträchtigt wird, diesem bei der zu treffenden Abwägungsentscheidung über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens nach § 35 BauGB ein geringeres Gewicht zukommt, als dauerhafte Beeinträchtigungen.1
- 1. So auch Kellermann in: Rixner/Biedermann/Charlier, BauGB / BauNVO, 4. Aufl. (2022), § 35 BauGB Rn. 64 mit Verweis auf: BVerwG, Beschluss vom 28.10.2015 – 4 B 44.15 – Rn. 3 m. w. N..
VG Sigmaringen, 24.07.2001 - 2 K 396/01
Die Baugenehmigungsgebühr kann neben dem Veräußerer auch vom Grundstückserwerber erhoben werden, wenn bei Erteilung der Baugenehmigung der Kaufvertrag bereits geschlossen war und er das Grundstück zum Zweck der Bebauung erworben hat. Der Erwerber hat in diesem Fall schon vor der Eintragung ins Grundbuch ein Interesse an der Baugenehmigung im Sinne von § 4 Abs 1 Nr 1 Alt 1 LGebG (GebG BW).
