§ 47 LBO

VG Freiburg, 22.07.2010 - 4 K 2486/08

Die nach der VwV Brandverhütungsschau durchzuführende Brandverhütungsschau hat ihre gesetzliche Grundlage in § 47 Abs. 1 LBO.

Zur Durchführung der Brandverhütungsschau darf die Baurechtsbehörde sich eines externen Sachverständigen bedienen. Bezüglich der Frage, ob überhaupt und ggf. welcher Sachverständige eingesetzt wird, steht der Behörde ein Ermessensspielraum zu.

Bei der Auswahl des Sachverständigen für die Brandverhütungsschau sind vergaberechtliche Regelungen grundsätzlich nicht zu beachten.

Die einer Behörde entstandenen Auslagen sind grundsätzlich in voller Höhe zu erstatten. Die Grenze der Höhe ist jedenfalls dort nicht überschritten, wo der Rahmen der verkehrsüblichen Preise nicht verlassen wird. Die Honorarordnung der Architekten und Ingenieure HOAI kann zu Bestimmung dieses Rahmens herangezogen werden.

Nach §§ 6 und 33 HOAI kann die Vergütung des Sachverständigen als Zeithonorar vereinbart werden. Ein Stundensatz von 72,50 EUR kann hiernach angemessen sein.

Wenn eine Behörde berechtigt ist, Dritte mit der Durchführung einer Aufgabe zu betrauen, dann darf sie dem Kostenpflichtigen die tatsächlichen Kosten der Beauftragung in Rechnung stellen. Regelungen in staatlichen und/oder kommunalen Gebührenverzeichnissen über die Gebührenerhebung für eigene Aufwendungen der Behörde sind in diesen Fällen ohne Bedeutung.

VG Sigmaringen, 24.07.2001 - 2 K 396/01

Die Baugenehmigungsgebühr kann neben dem Veräußerer auch vom Grundstückserwerber erhoben werden, wenn bei Erteilung der Baugenehmigung der Kaufvertrag bereits geschlossen war und er das Grundstück zum Zweck der Bebauung erworben hat. Der Erwerber hat in diesem Fall schon vor der Eintragung ins Grundbuch ein Interesse an der Baugenehmigung im Sinne von § 4 Abs 1 Nr 1 Alt 1 LGebG (GebG BW).

Das gefälschte Prüfbuch

Städte und Gemeinden stehen oft hinter Musikveranstaltungen. Das ist gut. Menschen kommen zusammen, feiern, lachen, tanzen. Das trägt zum gemeinschaftlichen Wohlbefinden bei.