§ 47 LBO

VG Sigmaringen, 24.07.2001 - 2 K 396/01

Die Baugenehmigungsgebühr kann neben dem Veräußerer auch vom Grundstückserwerber erhoben werden, wenn bei Erteilung der Baugenehmigung der Kaufvertrag bereits geschlossen war und er das Grundstück zum Zweck der Bebauung erworben hat. Der Erwerber hat in diesem Fall schon vor der Eintragung ins Grundbuch ein Interesse an der Baugenehmigung im Sinne von § 4 Abs 1 Nr 1 Alt 1 LGebG (GebG BW).

Das gefälschte Prüfbuch

Städte und Gemeinden stehen oft hinter Musikveranstaltungen. Das ist gut. Menschen kommen zusammen, feiern, lachen, tanzen. Das trägt zum gemeinschaftlichen Wohlbefinden bei.