Die in dem Blogartikel beschriebene Situation hat sich aus baurechtlicher Sicht wegen der Änderung der Landesbauordnung für Baden Württemberg durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. März 2025 (GBl. 2025 Nr. 25) teilweise verbessert:
Nach § 50 Abs. 1 LBO in Verbindung mit Ziff. 3 lit. c) des Anhangs 1 zu § 50 Abs. 1 LBO gilt nun, dass Anlagen zur photovoltaischen und thermischen Solarnutzung größen- und flächenunabhängig bauordnungsrechtlich verfahrensfrei errichtet werden können.
Im Ergebnis handelt es sich um eine Zuständigkeitsverlagerung:
Bauherren sind nun stärker eigenverantwortlich.
Außerdem ist der § 50 Abs. 6 S. 1 LBO weiter zu beachten, wonach gilt: Verfahrensfreie Vorhaben müssen ebenso wie genehmigungspflichtige Vorhaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen.
Das bedeutet, die bauplanungs- und naturschutzrechtlichen Bestimmungen müssen trotzdem beachtet werden, weshalb für jene Anlagen dennoch beispielsweise eine naturschutz- oder denkmalschutzrechtliche Genehmigung im Einzelfall erforderlich ist.
Kommentare
Verfahrensfreiheit von Freiflächenphotovoltaikanlagen
Die in dem Blogartikel beschriebene Situation hat sich aus baurechtlicher Sicht wegen der Änderung der Landesbauordnung für Baden Württemberg durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. März 2025 (GBl. 2025 Nr. 25) teilweise verbessert:
Nach § 50 Abs. 1 LBO in Verbindung mit Ziff. 3 lit. c) des Anhangs 1 zu § 50 Abs. 1 LBO gilt nun, dass Anlagen zur photovoltaischen und thermischen Solarnutzung größen- und flächenunabhängig bauordnungsrechtlich verfahrensfrei errichtet werden können.
Im Ergebnis handelt es sich um eine Zuständigkeitsverlagerung: