Kommentare: Außenbereichsvorhaben und der Zeitfaktor – Gedanken zu befristeten Bebauungsplänen und Freiflächen-PV-Anlagen als Behelfsbau

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Verfahrensfreiheit von Freiflächenphotovoltaikanlagen

Die in dem Blogartikel beschriebene Situation hat sich aus baurechtlicher Sicht wegen der Änderung der Landesbauordnung für Baden Württemberg durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. März 2025 (GBl. 2025 Nr. 25) teilweise verbessert:

Nach § 50 Abs. 1 LBO in Verbindung mit Ziff. 3 lit. c) des Anhangs 1 zu § 50 Abs. 1 LBO gilt nun, dass Anlagen zur photovoltaischen und thermischen Solarnutzung größen- und flächenunabhängig bauordnungsrechtlich verfahrensfrei errichtet werden können.

Im Ergebnis handelt es sich um eine Zuständigkeitsverlagerung:

  • Bauherren sind nun stärker eigenverantwortlich.
  • Außerdem ist der § 50 Abs. 6 S. 1 LBO weiter zu beachten, wonach gilt: Verfahrensfreie Vorhaben müssen ebenso wie genehmigungspflichtige Vorhaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen.
  • Das bedeutet, die bauplanungs- und naturschutzrechtlichen Bestimmungen müssen trotzdem beachtet werden, weshalb für jene Anlagen dennoch beispielsweise eine naturschutz- oder denkmalschutzrechtliche Genehmigung im Einzelfall erforderlich ist.

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