§ 68 VwGO

Die Teilabhilfe – das exotische Wesen

Dieser Beitrag soll das Rechtsinstitut der Teilabhilfe im allgemeinen Verwaltungs- und öffentlichen Baurecht, jedoch außerhalb des Kommunalabgabenrechts, näher beleuchten, die unterschiedlichen Meinungen hierzu zusammenfassen, wiedergeben sowie einen weiteren denkbaren Lösungsansatz aufzeigen. Daneben soll auch thematisiert werden, wie es zu Teilabhilfesituationen im öffentlichen Baurecht kommen kann und wie diese ggf. aus behördlicher Sicht vermieden werden können. Außerdem soll sich der Frage angenähert werden, wie die Teilabhilfe hinsichtlich deren Rechtsnatur eingeordnet werden kann, sofern hierzu überhaupt eine Aussage möglich ist.

BVerwG, 20.07.1984 - 7 C 28.83

1. Die Prüfungsausschüsse der Industrie- und Handelskammern nach dem Berufsbildungsgesetz sind keine Behörden im Sinne der §§ 68 ff. VwGO.
2. Das Berufsbildungsgesetz schreibt nicht vor, daß über den Widerspruch gegen einen Prüfungsbescheid der Industrie- und Handelskammer vom Prüfungsausschuß zu entscheiden ist.
3. Wenn der Gesetzgeber die Beurteilung von Prüfungsleistungen einem durch besondere Merkmale gekennzeichneten Prüfungsausschuß anvertraut, der seine Entscheidung in einem rechtlich geregelten Verfahren trifft, so gibt er dadurch regelmäßig zu erkennen, daß er diesen Anforderungsstandard im Widerspruchsverfahren nicht unterschritten wissen will; weist die für die Entscheidungüber den Widerspruch berufene Stelle oder deren Verfahren nicht eine vergleichbare Qualifikation auf, so ist deshalb eine Vollüberprüfung der Leistungsbeurteilung in der Regel ausgeschlossen und eine Kontrolle nur in dem such den Gerichten eingeräumten Umfang eröffnet.
4. Die Entscheidung über das Nichtbestehen einer Fortbildungsprüfung nach dem Berufsbildungsgesetz kann im Widerspruchsverfahren von der Geschäftsführung der Industrie- und Handelskammer nur in den Grenzen überprüft werden, die auch der gerichtlichen Überprüfung gezogen sind. Einer fachlich-pädagogischen Beurteilung der Prüfungsleistungen hat sie sich wegen der nur den Prüfern eingeräumten Beurteilungsermächtigung zu enthalten.
5. Sind Ausgangsbehörde und Widerspruchsbehörde identisch, so ist eine dem Widerspruchsbescheid vorausgehende Nichtabhilfeentscheidung nicht erforderlich.