Dieser Beitrag soll das Rechtsinstitut der Teilabhilfe im allgemeinen Verwaltungs- und öffentlichen Baurecht, jedoch außerhalb des Kommunalabgabenrechts, näher beleuchten, die unterschiedlichen Meinungen hierzu zusammenfassen, wiedergeben sowie einen weiteren denkbaren Lösungsansatz aufzeigen. Daneben soll auch thematisiert werden, wie es zu Teilabhilfesituationen im öffentlichen Baurecht kommen kann und wie diese ggf. aus behördlicher Sicht vermieden werden können. Außerdem soll sich der Frage angenähert werden, wie die Teilabhilfe hinsichtlich deren Rechtsnatur eingeordnet werden kann, sofern hierzu überhaupt eine Aussage möglich ist.
§ 72 VwGO
BVerwG, 23.02.1982 - 7 C 72.79
Der Widerspruchsführer hat keinen Kostenerstattungsanspruch nach § 80 VwVfG, wenn sich sein Widerspruch dadurch erledigt hat, daß die Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt auf den Widerspruch eines Dritten hin aufgehoben hat (entschieden für den unzulässigen Widerspruch des Frachtschuldners gegen die Überleitung der tariflichen Nachforderung auf die Bundesanstalt für den Güterfernverkehr gemäß § 23 Abs. 3 GÜKG).
BVerwG, 10.06.1981 - 8 C 29.80
Ein Kriegsdienstverweigerer kann nicht verlangen, daß über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren entschieden wird, wenn sein Widerspruch gegen die Überprüfungsentscheidung des Bundesamtes für den Zivildienst unbeschieden geblieben ist, weil er die Hauptsache für erledigt erklärt hat.
BVerwG, 18.04.1996 - 4 C 6.95
Eine Kostengrundentscheidung nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwVfG setzt grundsätzlich eine behördliche Entscheidung über den Widerspruch nach §§ 72, 73 Abs. 3 Satz 1 VwGO voraus.