Der Widerspruchsführer hat keinen Kostenerstattungsanspruch nach § 80 VwVfG, wenn sich sein Widerspruch dadurch erledigt hat, daß die Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt auf den Widerspruch eines Dritten hin aufgehoben hat (entschieden für den unzulässigen Widerspruch des Frachtschuldners gegen die Überleitung der tariflichen Nachforderung auf die Bundesanstalt für den Güterfernverkehr gemäß § 23 Abs. 3 GÜKG).
§ 73 VwGO
BVerwG, 18.04.1996 - 4 C 6.95
Eine Kostengrundentscheidung nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwVfG setzt grundsätzlich eine behördliche Entscheidung über den Widerspruch nach §§ 72, 73 Abs. 3 Satz 1 VwGO voraus.