**Die Baugenehmigungsbehörde darf sich auch nach Ablauf der Dreimonatsfrist des § 5 IV BauGB-MaßnahmenG nicht über das gem.
§ 36 BauGB
Öffentliches Baurecht in Baden-Württemberg für Anfänger
Die nachfolgenden Inhalte zum Öffentlichen Baurecht in Baden-Württemberg für Anfänger entstanden aus einem Skript, das der Verfasser für Auszubildende des Ausbildungsberufs Verwaltungsfachangestellte/-r für deren Abschlusslehrgang erstellt hat.