Art. 14 GG
BGH, 08.04.1954 - III ZR 41/53
Die Entschädigungspflicht bei enteignungsgleichen Eingriffen und bei Aufopferungsansprüchen nach § 75 EinlALR infolge einer durch eine Stadt durchgeführten Enttrümmerungsaktion trifft die Gemeinde als unmittelbar Begünstigte jedenfalls dann, wenn diese Trümmerräumung auf einem eigenen Entschluß der Gemeinde beruht, im Interesse des späteren Wiederaufbaus der Stadt erfolgt und dazu dient, in ihrem Bereich Ordnung zu schaffen (Ergänzung zu BGHZ 11, 248).
BVerfG, 24.07.1962 - 2 BvL 15/61, 2 BvL 16/61
1. Art. 120 Abs. 1 GG regelt ausschließlich die finanzwirtschaftlichen Beziehungen zwischen Bund und Ländern.
2. Es gibt keinen ungeschriebenen Verfassungsrechtssatz, der es dem Bund verböte, den öffentlich-rechtlichen Körperschaften Kriegsfolgelasten aufzuerlegen.
BGH, 23.01.1997 - III ZR 234/95
1. Wird durch die rechtswidrige Versagung einer Teilungsgenehmigung die Teilveräußerung eines Grundstücks zu Bauzwecken verhindert oder verzögert, so kann dies einen Entschädigungsanspruch des betroffenen Grundstückseigentümers aus enteignungsgleichem Eingriff begründen.
2. Als entschädigungspflichtige Hoheitsträger kommen in solchen Fällen die Bauaufsichtsbehörde, die die rechtswidrige Versagung ausgesprochen hat, und die Gemeinde, die das erforderliche Einvernehmen rechtswidrig versagt hat, nebeneinander in Betracht.
BGH, 10.06.1952 - GSZ 2/52
I. 1. Eine zur Entschädigung verpflichtende Enteignung liegt nicht vor, wenn auf Grund des Kontrollratsgesetzes Nr. 18 (Wohnungsgesetz) recht-und ordnungsmäßig ein Wohnraum erfaßt und ein zahlungsfähiger und zahlungswilliger Wohnungsuchender zugewiesen wird.
2. Ein zur Entschädigung verpflichtender enteignungsgleicher Eingriff liegt vor, wenn durch rechtswidrige, nichtschuldhafte Zuweisung eines Wohnungsuchenden ein Mietausfall entsteht.
3. Ein zur Entschädigung verpflichtender enteignungsgleicher Eingriff liegt vor, wenn vor dem Inkrafttreten des Kontrollratsgesetzes Nr. 18 (Wohnungsgesetz) ohne Rechtsgrundlage, jedoch schuldlos, von hoher Hand ein Mietrecht entzogen worden ist.
II. 1. Wenn das Wohnungsamt rechtswidrig schuldlos einen Mietausfall herbeiführt (vgl I, 2), umfaßt die Entschädigung den vollen Mietausfall.
2. Wird rechtswidrig schuldlos von hoher Hand ein Mietrecht entzogen (vgl. I, 3), so wird der dadurch dem Betroffenen entstandene Mehraufwand (getrennte Haushaltführung) als Entschädigung geschuldet.
3. Bei der Enteignungsentschädigung können wirtschaftliche Vorteile, die durch die Enteignung erwachsen sind, berücksichtigt werden.
III. 1. Die Eigentumsgarantie des Art. 14 GrundG umfaßt alle vermögenswerten Rechte, auch diejenigen aus dem Gebiet des öffentlichen Rechts.
2. Zur rechtlichen Abgrenzung zwischen Enteignung und Inhaltsbegrenzung des Eigentums.
3. Das Vorliegen einer Enteignung kann grundsätzlich nicht mit der Begründung verneint werden, dem Betroffenen sei der Eingriff zuzumuten.
BVerfG, 23.02.1956 - 1 BvL 28/55, 1 BvL 49/55
1. Es gibt weder ein verfassungsrechtlich gesichertes Entscheidungsmonopol der Verwaltungsgerichte für alle öffentlich-rechtlichen Fragen schlechthin, noch gerade für den Streit um Zulässigkeit und Umfang einer Enteignung im Sinne von Art. 14 Abs. 3 GG.
2. Art. 14 Abs. 3 Satz 4 GG gewährleistet nicht die Zweispurigkeit des Enteignungsverfahrens.
3. Art. 14 Abs. 3 Satz 4 GG gebietet die Zuweisung des Streites über die Enteignungsentschädigung an die allgemeinen ordentlichen Zivilgerichte, schließt also die Zuweisung an besondere Gerichte aus. Er gebietet jedoch nicht die ausschließliche Anwendung der allgemeinen für die Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten geltenden Bestimmungenüber die Besetzung der Spruchkörper und das Verfahren.
4. Durch die Heranziehung zweier Verwaltungsrichter als Beisitzer wird das Gebot des Art. 14 Abs. 3 Satz 4 GG jedenfalls dann nicht umgangen, wenn durch Vorsitz und Zahl das Übergewicht der Richter der ordentlichen Gerichtsbarkeit gewahrt ist.
5. Der Verzicht auf eine zweite Tatsacheninstanz im Baulandbeschaffungsgesetz ist angesichts der dem Gerichtsverfahren vorgeschalteten umfassenden Tatsachenprüfung und angesichts der Zulässigkeit einer Revision sachgerecht; er verletzt keinen in der Zivilprozeßordnung verwirklichten allgemeinen Rechtsgedanken und infolgedessen auch nicht Art. 14 Abs. 3 Satz 4 GG.
Art. 14 GG - Eigentum und Erbrecht (Kommentar)
(1) ¹Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. ²Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) ¹Eigentum verpflichtet. ²Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) ¹Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. ²Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. ³Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. ⁴Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
BVerfG, 26.06.2002 - 1 BvR 558/91
1. Marktbezogene Informationen des Staates beeinträchtigen den grundrechtlichen Gewährleistungsbereich der betroffenen Wettbewerber aus Art. 12 Abs. 1 GG nicht, sofern der Einfluss auf wettbewerbserhebliche Faktoren ohne Verzerrung der Marktverhältnisse nach Maßgabe der rechtlichen Vorgaben für staatliches Informationshandeln erfolgt. Verfassungsrechtlich von Bedeutung sind dabei das Vorliegen einer staatlichen Aufgabe und die Einhaltung der Zuständigkeitsordnung sowie die Beachtung der Anforderungen an die Richtigkeit und Sachlichkeit von Informationen.
2 Die Bundesregierung ist auf Grund ihrer Aufgabe der Staatsleitung überall dort zur Informationsarbeit berechtigt, wo ihr eine gesamtstaatliche Verantwortung zukommt, die mit Hilfe von Informationen wahrgenommen werden kann.