Art. 120 GG
BVerfG, 24.07.1962 - 2 BvL 15/61, 2 BvL 16/61
1. Art. 120 Abs. 1 GG regelt ausschließlich die finanzwirtschaftlichen Beziehungen zwischen Bund und Ländern.
2. Es gibt keinen ungeschriebenen Verfassungsrechtssatz, der es dem Bund verböte, den öffentlich-rechtlichen Körperschaften Kriegsfolgelasten aufzuerlegen.
BVerfG, 16.06.1959 - 2 BvF 5/56
1. Wenn der Bund gesetzliche Regelungen trifft, die zusätzliche Aufwendungen für Kriegsfolgelasten zur Folge haben, so muß er zugleich bestimmen, daß und wie er sie trägt.
2. a) Art. 120 GG versteht unter Kriegsfolgelasten die Lasten solcher Kriegsfolgen, deren entscheidende - und in diesem Sinne alleinige - Ursache der zweite Weltkrieg ist.
b) Der Ausdruck Kriegsfolgelasten ist nicht nur als Richtschnur für den Gesetzgeber zu verstehen. Das Wort bezeichnet vielmehr einen Rechtsbegriff, der hinreichend bestimmt ist, um Maßstäbe für die Entscheidung darüber zu geben, ob bestimmte Aufwendungen solche für Kriegsfolgelasten sind.
c) Daß nach Art. 120 Abs. 1 GG der Bund die Aufwendungen für Kriegsfolgelasten "nach näherer Bestimmung eines Bundesgesetzes" trägt, besagt nur, daß der Bundesgesetzgeber die Auswirkungen eines schon in der Verfassung enthaltenen Rechtssatzes im einzelnen festlegen, das Verfahren zum Vollzug der Verfassungsnorm ordnen und Zweifelsfragen entscheiden soll. Dem Bundesgesetzgeber steht nach Art. 120 Abs. 1 GG nicht die Befugnis zur Legaldefinition der vom Bund zu tragenden Kriegsfolgelasten zu.