Art. 19 GG

Art. 19 GG - Einschränkung von Grundrechten, Wesensgehaltsgarantie, Rechtsweg (Kommentar)

(1) ¹Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. ²Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) ¹Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. ²Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. ³Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

BVerfG, 18.07.1973 - 1 BvR 23/73, 1 BvR 155/73

1. § 10 Abs. 1 Nr. 11 AuslG verletzt nicht das Rechtsstaatsprinzip.
2. Der in Art. 19 Abs. 4 GG verbürgte Rechtsschutz gilt in vollem Umfang auch für Ausländer.
3. Die Anforderungen an das für die sofortige Vollziehung von Ausweisungsverfügungen erforderliche öffentliche Interesse dürfen im Hinblick auf die Rechtsschutzgarantie des Grundgesetzes nicht weniger streng sein als die Anforderungen an die Gründe für die Ausweisung selbst; vielmehr muß ein besonderes öffentliches Interesse gerade an der sofortigen Vollziehung bestehen.
4. Bei der gebotenen Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung und dem privaten Interesse des Ausländers an weiterem Aufenthalt im Inland ist auch zur berücksichtigen, daß die sofortige Vollziehung einer Ausweisungsverfügung den Ausländer in seiner Rechtsverfolgung im Hauptsacheverfahren behindern kann.
5. Werden durch die sofortige Vollziehung von Ausweisungen vor ihrer gerichtlichen Überprüfung vollendete Tatsachen geschaffen, so besteht für die Widerspruchsbehörden und die VG die Pflicht, die Hauptsacheverfahren mit möglichster Beschleunigung zu betreiben. Andernfalls kann auch eine zunächst gerechtfertigte Anordnung der sofortigen Vollziehung verfassungswidrig werden.
6. Art. 6 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 GG gebietet, dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung einer Ausweisung auch die eigenen Interessen des deutschen Ehepartners gegenüberzustellen.

BVerfG, 03.07.1973 - 1 BvR 153/69

1. Die Regelung des Armenrechts für inländische juristische Personen in § 114 Abs. 4 ZPO verstößt nicht gegen das Grundgesetz.
2. Bei der Anwendung dieser Bestimmung muß der Richter aber im Bereich der Grundrechte, die nach Art. 19 Abs. 3 GG auch für juristische Personen gelten, die Einwirkung verfassungsrechtlicher Verfahrensvorschriften (Art. 14 Abs. 3 Satz 4 GG) beachten.
3. Art. 14 Abs. 3 Satz 4 GG ist eine Konkretisierung der Eigentumsgarantie. Die Nichtbeachtung dieser Verfassungsnorm bei der Entscheidung über das Armenrecht kann daher das Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG verletzen.

BVerfG, 30.05.1973 - 2 BvL 4/73

Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist mit dem Grundgesetz vereinbar.

BVerfG, 28.06.1972 - 1 BvR 105/63, 1 BvR 275/68

1. Eine Verfassungsbeschwerde gegen eine Gerichtsentscheidung ist im allgemeinen unzulässig, wenn der Beschwerdeführer nicht mehr durch die Entscheidung zur Hauptsache, sondern nur noch durch die Nebenentscheidung über die Kosten belastet wird.
2. Verfassungsbeschwerden gegen gerichtliche Entscheidungen, die auf Grund des sogenannten Klagestops des § 3 Abs. 2 AKG Klagen als zur Zeit unzulässig verworfen haben, sind seit Wegfall des Klagestops unzulässig.

BVerfG, 12.01.1971 - 2 BvR 520/70

Der Widerruf eines Gnadenerweises unterliegt der gerichtlichen Kontrolle nach Art. 19 Abs. 4 GG (Ergänzung zu BVerfGE 25, 352).

BVerfG, 15.12.1970 - 2 BvL 17/67

Zur Verfassungsmäßigkeit von § 26 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG).