Art. 19 GG

BVerfG, 28.06.1972 - 1 BvR 105/63, 1 BvR 275/68

1. Eine Verfassungsbeschwerde gegen eine Gerichtsentscheidung ist im allgemeinen unzulässig, wenn der Beschwerdeführer nicht mehr durch die Entscheidung zur Hauptsache, sondern nur noch durch die Nebenentscheidung über die Kosten belastet wird.
2. Verfassungsbeschwerden gegen gerichtliche Entscheidungen, die auf Grund des sogenannten Klagestops des § 3 Abs. 2 AKG Klagen als zur Zeit unzulässig verworfen haben, sind seit Wegfall des Klagestops unzulässig.

BVerfG, 12.01.1971 - 2 BvR 520/70

Der Widerruf eines Gnadenerweises unterliegt der gerichtlichen Kontrolle nach Art. 19 Abs. 4 GG (Ergänzung zu BVerfGE 25, 352).

BVerfG, 15.12.1970 - 2 BvL 17/67

Zur Verfassungsmäßigkeit von § 26 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG).

BVerfG, 18.02.1970 - 2 BvR 531/68

1. Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG gilt nur für die Gesetze, die darauf abzielen, ein Grundrecht über die in ihm selbst angelegten Grenzen hinaus einzuschränken.
2. Die Bundesrepublik Deutschland ist eine Demokratie, deren Verfassung von ihren Bürgern eine Verteidigung der freiheitlich-demokratischen Ordnung erwartet und einen Mißbrauch der Grundrechte zum Kampf gegen diese Ordnung nicht hinnimmt.
3. Aus einer an den Grundsätzen der Verfassung orientierten Auslegung des § 10 Abs. 6 SoldatenG folgt, daß Offiziere und Unteroffiziere ihre Dienstpflicht verletzen, wenn sie bei politischen Diskussionen innerhalb des Dienstes die freiheitlich-demokratische Ordnung in Frage stellen.

BVerfG, 17.12.1969 - 2 BvR 23/65

Die Ermessensentscheidung der Wiedergutmachungsbehörde über den erneuten Eintritt in eine Sachbehandlung nach Unanfechtbarkeit des Wiedergutmachungsbescheides kann nicht ohne Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG von der gerichtlichen Überprüfung ausgeschlossen werden.

BVerfG, 07.05.1969 - 2 BvL 15/67

1. Der Begriff des Maßnahmegesetzes ist verfassungsrechtlich irrelevant.
2. Einzelfallgesetze sind als solche nach dem Grundgesetz nicht schlechthin unzulässig. Ein über Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GG hinausgreifendes Verbot von Einzelfallgesetzen läßt sich insbesondere nicht aus dem Rechtsstaatsprinzip herleiten. Dem Grundgesetz kann nicht entnommen werden, daß es - von Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GG abgesehen - von einem Gesetzesbegriff ausgeht, der als Inhalt der Gesetze lediglich generelle Regelungen zuläßt. Mit der Regelung eines einzelnen Falles greift der Gesetzgeber nicht notwendig in die Funktionen ein, die die Verfassung der vollziehenden Gewalt oder der Rechtsprechung vorbehalten hat.

BVerfG, 23.04.1969 - 2 BvR 552/63

Zur Frage der Justitiabilität von Gnadenentscheidungen (Art. 19 Abs. 4 GG).

BVerfG, 11.03.1969 - 1 BvR 665/62, 1 BvR 152/69

Über die Grenzen der Pressefreiheit bei der Beschaffung von Informationen durch strafbare Handlungen.