1. Die Regelung des Armenrechts für inländische juristische Personen in § 114 Abs. 4 ZPO verstößt nicht gegen das Grundgesetz.
2. Bei der Anwendung dieser Bestimmung muß der Richter aber im Bereich der Grundrechte, die nach Art. 19 Abs. 3 GG auch für juristische Personen gelten, die Einwirkung verfassungsrechtlicher Verfahrensvorschriften (Art. 14 Abs. 3 Satz 4 GG) beachten.
3. Art. 14 Abs. 3 Satz 4 GG ist eine Konkretisierung der Eigentumsgarantie. Die Nichtbeachtung dieser Verfassungsnorm bei der Entscheidung über das Armenrecht kann daher das Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG verletzen.
§ 114 ZPO
BVerfG, 03.07.1973 - 1 BvR 153/69
BVerfG, 17.06.1953 - 1 BvR 668/52
Im Klageerzwingungsverfahren nach § 172 StPO ist die Beiordnung eines Armenanwalts unter entsprechender Anwendung der §§ 114 ff. ZPO zulässig.