§ 172 StPO
BVerfG, 17.06.1953 - 1 BvR 668/52
Im Klageerzwingungsverfahren nach § 172 StPO ist die Beiordnung eines Armenanwalts unter entsprechender Anwendung der §§ 114 ff. ZPO zulässig.
Im Klageerzwingungsverfahren nach § 172 StPO ist die Beiordnung eines Armenanwalts unter entsprechender Anwendung der §§ 114 ff. ZPO zulässig.