Im Klageerzwingungsverfahren nach § 172 StPO ist die Beiordnung eines Armenanwalts unter entsprechender Anwendung der §§ 114 ff. ZPO zulässig.
Im Klageerzwingungsverfahren nach § 172 StPO ist die Beiordnung eines Armenanwalts unter entsprechender Anwendung der §§ 114 ff. ZPO zulässig.