BVerfG, 28.06.1972 - 1 BvR 105/63, 1 BvR 275/68
1. Eine Verfassungsbeschwerde gegen eine Gerichtsentscheidung ist im allgemeinen unzulässig, wenn der Beschwerdeführer nicht mehr durch die Entscheidung zur Hauptsache, sondern nur noch durch die Nebenentscheidung über die Kosten belastet wird.
2. Verfassungsbeschwerden gegen gerichtliche Entscheidungen, die auf Grund des sogenannten Klagestops des § 3 Abs. 2 AKG Klagen als zur Zeit unzulässig verworfen haben, sind seit Wegfall des Klagestops unzulässig.
Beschluß
des Ersten Senats vom 28. Juni 1972
-- 1 BvR 105/63 --
in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerden der Firma K... - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Eduard Kersten, Karlsruhe, Geigersbergstraße 30 - gegen a) das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10. Januar 1963 (III ZR 81/61) - 1 BvR 105/63 -, b) das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22. Februar 1968 (III ZR 55/67) - 1 BvR 275/68 -, mittelbar gegen § 3 Abs. 2 des Gesetzes zur allgemeinen Regelung durch den Krieg und den Zusammenbruch des Deutschen Reiches entstandener Schäden (Allgemeines Kriegsfolgengesetz) vom 5. November 1957 (BGBl. I S. 1747).
Entscheidungsformel:
Die Verfassungsbeschwerden werden verworfen.
Gründe
Die Verfassungsbeschwerden richten sich mittelbar gegen § 3 Abs. 2 des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes -- den sogenannten Klagestop --, unmittelbar gegen zwei letztinstanzliche Entscheidungen, mit denen auf Grund dieser Vorschrift eine Klage der Beschwerdeführerin gegen die Bundesrepublik Deutschland als zur Zeit unzulässig abgewiesen worden ist.
A.
I.
1.
Das Gesetz zur allgemeinen Regelung durch den Krieg und den Zusammenbruch des Deutschen Reiches entstandener Schäden (Allgemeines Kriegsfolgengesetz) vom 5. November 1957 (BGBl. I S. 1747) -- im folgenden AKG -- sollte eine allgemeine Regelung für die bis dahin nicht gesetzlich geregelten Schäden der genannten Art enthalten. Jedoch wurden durch ausdrückliche Vorschrift bestimmte Schäden und Ansprüche, besonders die sogenannten Reparationsschäden, von dieser Regelung ausgenommen und einer besonderen gesetzlichen Regelung vorbehalten. Um "der Regierung den notwendigen sachlichen und zeitlichen Spielraum zur Vorbereitung und Durchführung ihrer Aufgabe zu gewähren, ohne dem zukünftigen Gesetzgeber durch präjudizielle oder gar sich widersprechende Entscheidungen der Gerichte Schwierigkeiten zu machen" (vgl. den schriftlichen Bericht des Bundestagsausschusses für Geld und Kredit, zu BTDrucks. II/3529 S. 5), wurde zugleich bestimmt, daß bis zum Inkrafttreten der vorbehaltenen Regelung insoweit keine Ansprüche gegen die öffentliche Hand erhoben werden dürften. Die einschlägige Vorschrift lautete in der ursprünglichen Fassung:
§ 3 Dem Gesetz nicht unterliegende Schäden und Ansprüche
(1) Einer besonderen gesetzlichen Regelung bleiben vorbehalten 1. ... 2. Schäden, die im Zusammenhang mit den Ereignissen des zweiten Weltkrieges und der folgenden Besatzungszeit natürlichen Personen deutscher Staatsangehörigkeit oder Volkszugehörigkeit oder diesen gleichzustellenden juristischen Personen privaten oder öffentlichen Rechts unmittelbar dadurch entstanden sind oder entstehen werden, daß ihre Vermögenswerte zum Zwecke der Reparation oder Restitution oder zu einem ähnlichen Zwecke auf Grund von Gesetzen oder sonstigen Anordnungen fremder Staaten zur Liquidation deutschen Vermögens im Ausland oder auf Grund von Anordnungen der Besatzungsmächte oder auf Grund von Vereinbarungen, die auf Veranlassung der Besatzungsmächte abgeschlossen werden mußten, endgültig entzogen worden sind; 3. bis 5. ...
(2) Auf Grund der in Absatz 1 bezeichneten Tatbestände können Leistungen vom Bund oder einem anderen öffentlichen Rechtsträger bis zum Inkrafttreten der vorbehaltenen gesetzlichen Regelung nicht verlangt werden.
2.
Das Zweite Änderungsgesetz zum Allgemeinen Kriegsfolgengesetz vom 9. Januar 1967 (BGBl. I S. 117) befristete den Klagestop. § 3 Abs. 2 AKG wurde daher wie folgt geändert:
(2) Auf Grund der in Absatz 1 bezeichneten Tatbestände können Leistungen vom Bund oder einem anderen öffentlichen Rechtsträger bis zum Inkrafttreten der vorbehaltenen gesetzlichen Regelung, längstens jedoch bis zum 31. März 1968, nicht verlangt werden. Danach ist der Klagestop mit Wirkung vom 1. April 1968 beseitigt.
Die vorbehaltene gesetzliche Regelung für die in § 3 Abs. 1 Nr. 2 AKG genannten Schäden wurde durch das Gesetz zur Abgeltung von Reparations-, Restitutions-, Zerstörungs- und Rückerstattungsschäden (Reparationsschädengesetz -- RepG) vom 12. Februar 1969 (BGBl. I S. 105) getroffen. Nach § 2 RepG ist Reparationsschaden im Sinne des Gesetzes u.a.
"ein Schaden, der im Zusammenhang mit den Ereignissen und Folgen des zweiten Weltkriegs, namentlich auch der Besatzungszeit, dadurch entstanden ist, daß Wirtschaftsgüter weggenommen worden sind 1. ... in Gebieten außerhalb des Deutschen Reichs durch Maßnahmen fremder Staaten gegen das deutsche Vermögen, insbesondere auf Grund der Feindvermögensgesetzgebung, 2. ...".
Ein Anspruch auf Entschädigung wird nur natürlichen Personen gewährt (§ 13 Abs. 1, § 38 Abs. 1 RepG). Die Behandlung eines Schadens als Reparationsschaden wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß deutsche Personen oder Stellen zur Ausführung von Anordnungen der Besatzungsmacht mitgewirkt haben (§ 2 Abs. 7 RepG). Jedoch bleiben Ansprüche aus Amtspflichtverletzung wegen einer Mitwirkung deutscher Behörden oder Stellen an Maßnahmen der Besatzungsmächte im Sinne des § 2 unberührt (§ 10 RepG); insoweit greift also weder der Ausschluß der juristischen Personen noch die Begrenzung der Entschädigung der Höhe nach (§ 33 RepG) ein.
II.
1.
Die Beschwerdeführerin, die kosmetische Markenartikel herstellt und diese vor dem Kriege in der Schweiz durch eine Basler Tochtergesellschaft vertrieb, ist von den gegen Kriegsende und in der Folgezeit von der Schweiz verfügten Maßnahmen zur Sperre und Liquidation deutscher Vermögenswerte betroffen. Die Basler Tochtergesellschaft ging in Schweizer Hände über; im Zusammenhang damit wurden der Beschwerdeführerin zahlreiche für ihre Erzeugnisse in der Schweiz eingetragene Markenrechte entzogen. In einem wegen dieser Marken mit der früheren Tochtergesellschaft geführten Rechtsstreit unterlag die Beschwerdeführerin im wesentlichen. Die Schweizer Gerichte stützten ihre Entscheidungen namentlich auf Art. 10 Abs. 1 des während des Rechtsstreits geschlossenen Abkommens vom 26. August 1952 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweiz über die deutschen Vermögenswerte in der Schweiz (BGBl. 1953 II S. 17), worin sich die Bundesrepublik verpflichtet, für sich und ihre Staatsangehörigen keine Einwendungen gegen die Schweizer Maßnahmen zur Liquidation deutschen Vermögens zu erheben (vgl. hierzu BVerfGE 6, 290).
2.
Nach dem ungünstigen Ausgang ihres Rechtsstreits in der Schweiz erhob die Beschwerdeführerin vor dem Landgericht Bonn Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland auf Zahlung eines Teilausgleichs für den Verlust ihrer Warenzeichen und ihrer sonstigen Rechtsstellung in der Schweiz sowie eines Teilbetrags der Schäden, die ihr in Gestalt nutzloser Aufwendungen zur Erhaltung ihrer Rechtsstellung und durch Schadensersatzverpflichtungen gegenüber der früheren Tochtergesellschaft entstanden seien. Weiter begehrte sie festzustellen, daß die Bundesrepublik verpflichtet sei, ihr den gesamten weiteren Schaden zu ersetzen, der ihr aus dem Verlust ihrer Warenzeichenrechte sowie ihrer sonstigen hiermit zusammenhängenden Rechtspositionen in der Schweiz entstanden sei oder noch entstehen werde. Zur Begründung berief sich die Beschwerdeführerin darauf, die Bundesrepublik habe ihr gegenüber mehrfach den Tatbestand einer Amtspflichtverletzung sowie einer Enteignung oder eines enteignungsgleichen Eingriffs verwirklicht.
a) Das Landgericht wies durch Teilurteil die Klage hinsichtlich des Anspruchs auf Zahlung des Teilausgleichs und hinsichtlich des Feststellungsantrages ab. Die Berufung der Beschwerdeführerin blieb ohne Erfolg. Durch Urteil vom 10. Januar 1963 wies der Bundesgerichtshof die Revision der Beschwerdeführerin zurück und begründete dies wie folgt:
Die Klägerin unterliege hinsichtlich der in die Revisionsinstanz gelangten Ansprüche auf Leistung und Feststellung dem Klagestop des § 3 Abs. 2 AKG mit der Folge, daß die Klage zur Zeit unzulässig sei. Die weit auszulegende Vorschrift umfasse auch Fälle, in denen eine Reparation im eigentlichen Sinne nicht vorgelegen, vielmehr eine deutsche Stelle bei der Entziehung von Vermögen mitgewirkt und dabei den Tatbestand der Amtshaftung verwirklicht oder einen enteignenden oder enteignungsgleichen Akt vorgenommen habe.
Der in § 3 Abs. 2 AKG normierte Klagestop sei noch als grundgesetzmäßig hinzunehmen, zumal da die Vorbereitung der dem Gesetzgeber obliegenden Regelung inzwischen weiter gefördert worden sei.
b) Mit dem Schlußurteil wies das Landgericht die Klage der Beschwerdeführerin auch in Höhe des noch zur Entscheidung stehenden Teilbetrags als unbegründet ab. Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung.
Die hiergegen eingelegte Revision wies der Bundesgerichtshof durch Urteil vom 22. Februar 1968 mit der Begründung zurück, auch dieses Klagebegehren falle in vollem Umfang unter den Klagestop. Die Pflichtverletzungen, die Gegenstand des Amtshaftungsanspruchs der Beschwerdeführerin seien, stünden in einem so engen Zusammenhang mit den Reparationsmaßnahmen und den in § 3 Abs. 1 Nr. 2 AKG genannten Schäden, daß eine Ausnahme vom Klagestop nicht als gerechtfertigt erscheine.
III.
1.
Mit den Verfassungsbeschwerden rügt die Beschwerdeführerin die Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 3, 14 Abs. 3 Satz 4 und 19 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 14 Abs. 3 GG sowie einen Verstoß gegen die Rechtswegregelung des Art. 34 Satz 3 GG. Sie trägt unter Bezug auf ein von ihr eingereichtes Rechtsgutachten von Prof. Dr. Zweigert, Hamburg, zur Zulässigkeit vor:
Die Beschwer sei nicht dadurch entfallen, daß der Klagestop gemäß § 3 Abs. 2 AKG durch das Änderungsgesetz vom 9. Januar 1967 bis zum 31. März 1968 befristet worden und seitdem die Erhebung einer neuen Klage möglich sei. Hierdurch werde die Kostenlast der Beschwerdeführerin aus den beiden Ausgangsverfahren nicht beseitigt, die 89 164,62 DM, einschließlich des Verfassungsbeschwerdeverfahrens mehr als 100 000 DM betrage. Angesichts der Höhe dieser Kosten sei die Inanspruchnahme des Bundesverfassungsgerichts nicht unangemessen. Bei Aufhebung der angefochtenen Urteile und Zurückverweisung gemäß § 95 Abs. 2 BVerfGG würde die ursprüngliche Klage erneut anhängig; bei der dann unabhängig von § 3 Abs. 2 AKG zu treffenden Entscheidung habe die Beschwerdeführerin die berechtigte Hoffnung, auch von den früheren Verfahrenskosten entlastet zu werden.
2.
Der Bundesminister für Wirtschaft und Finanzen, der sich namens der Bundesregierung geäußert hat, hält die Verfassungsbeschwerden für unzulässig, jedenfalls aber für unbegründet.
B.
Die Verfassungsbeschwerden sind unzulässig. Die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde setzt voraus, daß ein Rechtsschutzbedürfnis für die Aufhebung des angegriffenen Hoheitsaktes oder -- in bestimmten Fällen -- jedenfalls für die Feststellung seiner Verfassungswidrigkeit besteht; dieses Rechtsschutzbedürfnis muß noch im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gegeben sein (vgl. BVerfGE 9, 89 [92]; 21, 139 [143]; 30, 54 [58]). Wegen der Beendigung des durch § 3 Abs. 2 AKG angeordneten Klagestops am 31. März 1968 ist das Rechtsschutzbedürfnis für die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin gegen das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10. Januar 1963 nachträglich entfallen; für die am 6. Mai 1968 eingegangene Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22. Februar 1968 hat es von vornherein nicht vorgelegen.
I.
1.
Beide Verfassungsbeschwerden wenden sich gegen rechtskräftige Gerichtsentscheidungen, welche die Revision der Beschwerdeführerin gegen die klageabweisenden Urteile der Vorinstanzen zurückgewiesen haben. Die Entscheidungen sind -- zum Teil abweichend von der Auffassung der Vorinstanzen -- ausschließlich auf § 3 Abs. 2 AKG gestützt. Dabei hat der Bundesgerichtshof dieser Vorschrift keine materiell-rechtliche, in den Bestand etwaiger Ansprüche eingreifende Wirkung zugemessen, sondern sie in Einklang mit der allgemeinen Auslegung in Rechtsprechung und Schrifttum als prozessuales Hindernis für die Geltendmachung von Ansprüchen aus den in § 3 Abs. 1 AKG bezeichneten Tatbeständen verstanden (vgl. BGH, L/M, § 3 AKG Nr. 9 und 10; Schumann-Leipold in: Stein-Jonas, Komm. z. ZPO, 19. Aufl., Bem. III 1, 2 vor § 253). Demgemäß haben die angefochtenen Urteile der Beschwerdeführerin eine Sachentscheidung über die von ihr eingeklagten Ansprüche gegen die Bundesrepublik versagt und -- wie sich bei Heranziehung der Gründe ergibt -- ihre Klage als zur Zeit unzulässig abgewiesen. Es handelt sich somit um sogenannte Prozeßurteile, d. h. Urteile, die keine sachliche Entscheidung über die erhobenen Ansprüche enthalten und deren Rechtskraft deswegen einer Geltendmachung dieser Ansprüche durch erneute Klage nach Wegfall des bisherigen Prozeßmangels nicht entgegensteht.
2.
Das in den angefochtenen Urteilen als maßgebend angesehene Prozeßhindernis ist entfallen, nachdem die Geltung des Klagestops durch das Zweite Änderungsgesetz zum allgemeinen Kriegsfolgengesetz auf eine bestimmte Zeit beschränkt wurde und diese Frist am 31. März 1968 abgelaufen ist. Seit dem 1. April 1968 ist die Beschwerdeführerin durch die Rechtskraft dieser Urteile nicht mehr gehindert, die genannten Ansprüche erneut gerichtlich geltend zu machen.
Die Frage, ob und wieweit das nach Beendigung des Klagestops am 1. Januar 1969 in Kraft getretene Reparationsschädengesetz dem Erfolg einer solchen Klage entgegensteht, kann außer Betracht bleiben, weil hieraus jedenfalls kein Rechtsschutzbedürfnis für die Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen hergeleitet werden kann. Die prozessuale und materielle Rechtsstellung der Beschwerdeführerin bei der Geltendmachung von Ansprüchen nach dem Reparationsschädengesetz in dem dort vorgesehenen besonderen Verfahren (§§ 47 ff. RepG) oder mit einer gemäß § 10 RepG daneben zulässigen Klage wegen Amtspflichtverletzung wird durch die prozeßabweisenden Entscheidungen auf Grund des § 3 Abs. 2 AKG nicht nachteilig berührt. Dies gilt auch für die Qualifizierung der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Schäden als Reparationsschäden im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 AKG in den angefochtenen Entscheidungen. Abgesehen davon, daß es nach der weiten Auslegung des Klagestops durch den Bundesgerichtshof auf die Unterscheidung von Amtshaftungsansprüchen und anderen Ansprüchen aus den die Wegnahme deutschen Vermögens im Ausland betreffenden Vorgängen nicht ankam, sind die entsprechenden Rechtsausführungen in den Gründen der Urteile nur Urteilselemente, die nicht in Rechtskraft erwachsen (vgl. BVerfGE 8, 222 [224 f.]; 28, 151 [160 f.]); sie können also die Prüfung, ob und wieweit bei den von der Beschwerdeführerin erhobenen Ansprüchen die Voraussetzungen der §§ 2 ff. oder § 10 RepG erfüllt sind, nicht präjudizieren.
Insgesamt gehen daher von der Rechtskraft der angegriffenen Entscheidungen in der Hauptsache keine nachteiligen Folgen mehr aus, die ein Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin an ihrer Aufhebung begründen könnten. Dadurch unterscheidet sich der vorliegende Fall von den anderen Entscheidungen zugrunde liegenden Sachverhalten, in denen die angegriffenen Rechtsnormen nach Erhebung der Verfassungsbeschwerde ex nunc aufgehoben worden waren, ohne daß die unmittelbar von ihnen verursachte Beeinträchtigung beseitigt wurde (vgl. BVerfGE 2, 237 [242]; 3, 58 [75]; 23, 208 [223]).
3.
Die Beschwerdeführerin will die weitere Zulässigkeit ihrer Verfassungsbeschwerden aus den darin getroffenen Nebenentscheidungen über die Kosten herleiten. In der Tat ist die sich daraus ergebende Belastung der Beschwerdeführerin mit den Kosten der verlorenen Prozesse durch den Wegfall des Klagestops nicht behoben worden.
II.
Eine allein aus der Kostenentscheidung herrührende Beschwer reicht aber nicht aus, um ein Rechtsschutzbedürfnis für die verfassungsrechtliche Prüfung der gesamten Gerichtsentscheidung und deren Aufhebung zu begründen.
1.
Es kann dahingestellt bleiben, ob dies anders zu beurteilen wäre, wenn sich die Entscheidung zur Hauptsache und die Kostenentscheidung voneinander trennen ließen oder wenn der behauptete Verfassungsverstoß sich ausschließlich auf die Kostenentscheidung beziehen würde. Im vorliegenden Fall folgt die Kostenentscheidung zu Lasten der Beschwerdeführerin zwangsläufig aus der Klageabweisung in der Hauptsache (vgl. § 91 Abs. 1 Satz 1, § 97 Abs. 1 ZPO). Der von der Beschwerdeführerin behauptete Verfassungsverstoß betrifft auch lediglich die Entscheidung in der Hauptsache. Sie erstrebt auf dem Wege über die Beseitigung der für sie ungünstigen, sie aber nicht mehr beschwerenden Hauptsacheentscheidung von der sie weiterhin beschwerenden Nebenentscheidung über die Kosten befreit zu werden.
2.
a) Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin läßt sich aus der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht entnehmen, daß die Beschwer durch eine Kostenentscheidung in jedem Fall ein Rechtsschutzbedürfnis für die Verfassungsbeschwerde begründet. Die Entscheidungen in BVerfGE 15, 214 (217 f.) und 17, 265 (268) betrafen Verfassungsbeschwerden gegen Gerichtsbeschlüsse, in denen gemäß § 91 a ZPO und § 193 SGG nur noch über die Kosten entschieden worden war, nachdem die Parteien die Hauptsache für erledigt erklärt hatten. In solchen Fällen werden nach der Erledigungserklärung der Parteien die Kosten ausschließlicher Gegenstand des Rechtsstreits. Über sie wird in einem besonderen, mit einem eigenen Rechtsmittelzug ausgestatteten Verfahren entschieden, in dem selbständige Verfassungsverstöße vorkommen können (vgl. BVerfGE 17, 265 [268]) -- etwa wie in den beiden entschiedenen Fällen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Im vorliegenden Fall ist jedoch, wie dargelegt, die Kostenentscheidung ein unselbständiger Annex der die Hauptsache betreffenden Entscheidung.
Nicht einschlägig ist weiter die Entscheidung in BVerfGE 25, 296 (304). Sie betrifft eine Verfassungsbeschwerde gegen einen Gerichtsbeschluß, der den Beschwerdeführer wegen grundloser Zeugnisverweigerung zu einer Ordnungsstrafe verurteilt und ihm die durch die Weigerung verursachten Kosten des Strafverfahrens auferlegt hatte. Dort handelte es sich also nicht um die Kosten des Ausgangsverfahrens, sondern um Kosten eines anderen Verfahrens, die im Ausgangsverfahren Gegenstand der Entscheidung zur Hauptsache waren.
b) Zwar waren Fälle der vorliegenden Art bisher noch nicht Gegenstand einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts; es hat sich jedoch wiederholt mit den Auswirkungen anderer Änderungen der Sach- und Rechtslage auf anhängige Verfassungsbeschwerden befaßt. In der einschlägigen Rechtsprechung wird die Entscheidung für den jeweiligen Fall unter Berücksichtigung der Art des angegriffenen Hoheitsaktes, der Bedeutung der Grundrechtsverletzung und des Zweckes des Verfassungsbeschwerdeverfahrens getroffen (vgl. BVerfGE 6, 389 [442 f.]). Dabei hat das Bundesverfassungsgericht die entscheidenden Kriterien für das Fortbestehen eines Rechtsschutzbedürfnisses trotz Erledigung des mit der Verfassungsbeschwerde verfolgten Begehrens zum einen darin gesehen, daß anderenfalls die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage von grundsätzlicher Bedeutung unterbleiben würde und der gerügte Eingriff ein besonders bedeutsames Grundrecht betraf (vgl. BVerfGE 9, 89 [93 f.]; 10, 302 [308]; 15, 226 [230]; 25, 256 [262] -- Blinkfüer -), zum anderen darin, daß eine Wiederholung der angegriffenen Maßnahme zu besorgen war (vgl. BVerfGE 10, 302 [308]; 16, 119 [121 f.]; 21, 139 [143]), oder daß die aufgehobene oder gegenstandslos gewordene Maßnahme den Beschwerdeführer noch weiterhin beeinträchtigte (vgl. BVerfGE 15, 226 [230]; 21, 378 [383]).
3.
Auch im vorliegenden Fall ist die Antwort auf die Frage, ob ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Verfassungsbeschwerde gegen eine Gerichtsentscheidung noch anzuerkennen ist, wenn sich das Interesse nachträglich auf die Nebenentscheidung über die Kosten beschränkt, dem besonderen Charakter des Verfassungsbeschwerdeverfahrens und dem allgemeinen Zweck dieses Rechtsbehelfs unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles zu entnehmen.
a) Die Verfassungsbeschwerde hat eine doppelte Funktion. Sie ist zunächst ein außerordentlicher Rechtsbehelf, der dem Staatsbürger zur Verteidigung seiner Grundrechte und grundrechtsähnlichen Rechte eingeräumt (vgl. BVerfGE 4, 27 [30]) und nur unter wesentlich engeren Voraussetzungen zulässig ist als die allgemeinen Rechtsmittel des einfachen Rechts. Diese Voraussetzungen hat das Bundesverfassungsgericht von Anfang an einschränkend ausgelegt, weil das Verfassungsbeschwerdeverfahren wie kaum ein anderes Verfahren der Gefahr des Mißbrauchs oder übermäßigen Gebrauchs ausgesetzt ist. Insbesondere hat das Bundesverfassungsgericht in zahlreichen Entscheidungen den "Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde" betont und immer stärker entwickelt (vgl. BVerfGE 8, 222 [225 f., 227]; 10, 274 [281]; 14, 260 [263]; 22, 287 [290 f.]). Danach muß die Verfassungsbeschwerde erforderlich sein, um eine Grundrechtsverletzung zu verhindern (so schon BVerfGE 1, 97 [103]); dies ist nicht der Fall, wenn eine anderweite Möglichkeit besteht oder bestand, die Grundrechtsverletzung zu beseitigen oder ohne Inanspruchnahme des Bundesverfassungsgerichts im praktischen Ergebnis dasselbe zu erreichen (vgl. BVerfGE 22, 287 [290 f.]; s. a. Schneider, ZZP, Bd. 79 [1966] S. 28). Hierfür war die Erwägung maßgebend, daß aus Gründen der Rechtssicherheit rechtskräftige Gerichtsentscheidungen nur ausnahmsweise in Frage gestellt werden sollen, aber auch die Rücksicht auf die Funktionsfähigkeit des Bundesverfassungsgerichts.
Die Bedeutung der Verfassungsbeschwerde erschöpft sich jedoch nicht im individuellen Grundrechtsschutz des Bürgers. Neben dem "kasuistischen Kassationseffekt" hat sie einen "generellen Edukationseffekt" (Zweigert, JZ 1952, S. 321). Darüber hinaus hat sie die Funktion, das objektive Verfassungsrecht zu wahren und seiner Auslegung und Fortbildung zu dienen; dies kommt namentlich in den Verfahrensregelungen des § 31 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2, § 90 Abs. 2 Satz 2, § 93 a Abs. 4, § 95 Abs. 3 BVerfGG zum Ausdruck. Insoweit kann die Verfassungsbeschwerde zugleich als spezifisches Rechtsschutzmittel des objektiven Verfassungsrechts bezeichnet werden (Maunz/Sigloch/Schmidt-Bleibtreu/Klein, BVerfGG, § 90 Anm. 17; s. a. Wintrich-Lechner, in Bettermann-Nipperdey-Scheuner, Die Grundrechte, Bd. III/2, 1959, S. 669; Schumann, Verfassungs- und Menschenrechtsbeschwerde gegen richterliche Entscheidungen, 1963, S. 108 ff.).
b) Keines der danach das Rechtsinstitut der Verfassungsbeschwerde prägenden Merkmale vermag in Fällen der vorliegenden Art noch ein Bedürfnis für die verfassungsrechtliche Prüfung der angefochtenen Gerichtsentscheidungen zu begründen. Wenn die von diesen Entscheidungen im Hauptpunkt ausgehende nachteilige Wirkung nachträglich entfällt, so ist damit auch die etwa darin liegende Grundrechtsverletzung beseitigt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob dieser Effekt durch die Inanspruchnahme anderer Rechtsbehelfe herbeigeführt wurde oder wie hier auf einer nachträglichen Rechtsänderung beruht. Ist damit aber vom Standpunkt des Grundrechtsschutzes die eigentliche Belastung des Beschwerdeführers behoben, so erscheint es grundsätzlich nicht gerechtfertigt, nur wegen der mittelbaren Auswirkung auf den Nebenpunkt der Kostenentscheidung das Verfassungsbeschwerdeverfahren zu eröffnen und das Bundesverfassungsgericht mit der verfassungsrechtlichen Prüfung der Hauptsacheentscheidung zu belasten, die für sich gesehen den Beschwerdeführer nicht mehr beeinträchtigt.
Dem steht nicht entgegen, daß das Bundesverfassungsgericht in anderen Fällen trotz einer nachträglichen Änderung der Sach- oder Rechtslage das Rechtsschutzbedürfnis für die Verfassungsbeschwerde bejaht hat, weil die angefochtenen Hoheitsakte die Beschwerdeführer in gewissem Umfang noch weiter beeinträchtigten (vgl. oben II 2 b). Die dort zugrunde liegenden Sachverhalte betrafen Haftbefehle und andere Entscheidungen im Strafverfahren und bei der Unterbringung in einer geschlossenen Anstalt sowie den Ausschluß eines Anwalts von der Verteidigung. Die fortwirkende Beeinträchtigung ging dabei unmittelbar von dem angegriffenen Hoheitsakt in der Hauptsache aus; sie wog auch wegen der Bedeutung des jeweils verletzten Grundrechts und der Art des Eingriffs ungleich schwerer als die hier in Betracht kommenden nachteiligen Folgen. Die weiterbestehende Kostenbelastung berührt keine persönlichen Rechtsgüter der Beschwerdeführerin, sondern nur ihre Vermögenssphäre, und der mögliche Eingriff in diesen Bereich weist keine besondere Intensität auf.
Schließlich scheidet der in anderen Fällen einer Erledigung der verfassungsrechtlichen Hauptsache im Hinblick auf den individuellen Grundrechtsschutz als wesentlich angesehene Gesichtspunkt, daß die Gefahr einer Wiederholung des angefochtenen Hoheitsaktes bestand (vgl. oben II 2 b), hier nach Lage der Sache aus.
Auch die objektive Funktion der Verfassungsbeschwerde spricht gegen das Fortbestehen eines Interesses an der begehrten verfassungsrechtlichen Prüfung. Da es sich bei § 3 Abs. 2 AKG um sogenanntes abgestorbenes Recht handelt, kommt der Frage nach der Verfassungsmäßigkeit dieser Vorschrift und ihrer Anwendung durch den Bundesgerichtshof keine Bedeutung mehr zu. Von der Entscheidung hierüber wären auch keine Erkenntnisse für die allgemeine Zulässigkeit zeitweiliger Klageverbote zu erwarten, da die Regelung entscheidend durch die Besonderheiten ihrer Entstehung -- die Abwicklung der aus dem Zweiten Weltkrieg und dem Zusammenbruch resultierenden Folgen -- geprägt ist. Im übrigen besteht kein Anlaß zu der Annahme, der Gesetzgeber werde erneut ähnliche Regelungen erlassen.
III.
Der aus der speziellen Funktion der Verfassungsbeschwerde entwickelte Grundsatz, daß das Rechtsschutzbedürfnis für eine Verfassungsbeschwerde fehlt, wenn die verfassungsrechtliche Prüfung der angefochtenen Gerichtsentscheidung in der Hauptsache lediglich wegen ihrer Auswirkung auf die Kostenentscheidung begehrt wird, entspricht im Grundgedanken der Behandlung des gleichen Problems in anderen Verfahrensordnungen. Zwar schließt die Besonderheit des verfassungsgerichtlichen Verfahrens es aus, Regelungen anderer Verfahrensgesetze ohne weiteres und allgemein zu übernehmen (vgl. BVerfGE 1, 87 [88 f.]; 19, 93 [100]; 28, 243 [254]). Jedoch ist es mangels einer erschöpfenden gesetzlichen Regelung dem Bundesverfassungsgericht überlassen, bei der zweckentsprechenden Gestaltung seines Verfahrens auf allgemeine verfahrensrechtliche Grundsätze besonders des Zivil- und Verwaltungsprozeßrechts zurückzugreifen (vgl. BVerfGE 1, 4; 1, 5 [6]; 1, 109 [110 ff.]; Beschluß vom 30. Mai 1972 -- 1 BvL 21/69 und 18/71 -- unter B I 2).
1.
Nach fast allen Verfahrensordnungen ist es unzulässig, die Entscheidung über die Kosten anzufechten, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird (§ 99 Abs. 1 ZPO, § 158 Abs. 1 VwGO, § 144 Abs. 3 SGG, § 145 Abs. 1 FGO). Begründet wird dies zum Teil mit dem Gedanken der Rechtssicherheit -- ein Widerspruch zwischen Hauptsache- und Kostenentscheidung soll vermieden werden --, überwiegend jedoch mit der prozeßwirtschaftlichen Erwägung einer Entlastung der höheren Instanz. Da die Kostenentscheidung nur die Folge der Entscheidung über den eigentlich rechtsschutzwürdigen Klageanspruch ist, hat sie nicht solches Gewicht, daß allein ihretwegen der Rechtsstreit fortgesetzt und Überlegungen zur Hauptsache angestellt werden sollen (vgl. BGH, LM, § 99 ZPO Nr. 12; Baumbach-Lauterbach, ZPO, 30. Aufl., 1970, § 99 Anm. 1 A; Theuerkauf, MDR 1964, S. 813; Eyermann-Fröhler, VwGO, 5. Aufl., 1971, § 158 Rdnr. 1; Redeker-von Oertzen, VwGO, 4. Aufl., 1971, § 158 Anm. 1; Peters-Sautter-Wolf, Komm. z. Sozialgerichtsbarkeit, 4. Aufl., § 144 SGG Anm. 5). Eine andere Regelung findet sich nur in der Strafprozeßordnung (§ 464 Abs. 3 StPO); das Strafverfahren steht jedoch dem Verfassungsbeschwerdeverfahren weit ferner als die anderen genannten Verfahren.
2.
a) Die hier in bezug auf die Verfassungsbeschwerde gegen das frühere Urteil des Bundesgerichtshofs gegebene Verfahrenslage entspricht im Verfahren vor den anderen Gerichten dem Fall, daß ein Rechtsmittelführer der Sache nach nur noch eine Beseitigung der Kostenentscheidung erstrebt, weil sein Interesse an der Beseitigung der Hauptsacheentscheidung durch eine Änderung der Sach- und Rechtslage nach Rechtsmitteleinlegung entfallen ist, m.a.W. weil sich die Hauptsache erledigt hat. Hier bleibt nach heute herrschender Meinung zwar das Rechtsmittel weiter zulässig, weil es für die Zulässigkeit allein auf die Beschwer im Zeitpunkt der Rechtsmitteleinlegung ankommt (vgl. BGHZ 1, 29; Pohle in Stein-Jonas, a.a.O., § 91 a Anm. V 1; Baumbach-Lauterbach, a.a.O., § 99 Anm. 2 C und § 91 a Anm. 4). Jedoch kann der Rechtsmittelführer nicht mehr eine Entscheidung zur Hauptsache gemäß seinem ursprünglichen Antrag erhalten; vielmehr muß er in aller Regel nunmehr die Hauptsache für erledigt erklären, widrigenfalls sein Rechtsmittel zurückgewiesen wird (vgl. BGH, NJW 1967, S. 564 [565]; BVerwG, MDR 1970, S. 261 f.; Baumbach-Lauterbach, a.a.O., Grundz. 3 B vor § 511; Eyermann- Fröhler, a.a.O., § 113 Rdnr. 42). Im Verwaltungsprozeß kann er darüber hinaus die Feststellung beantragen, daß der erledigte Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen sei, sofern er ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO sowie § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG und § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO). Ein solches Interesse wird insbesondere bei Wiederholungsgefahr bejaht (vgl. BVerwGE 16, 312 [316]; Eyermann- Fröhler, a.a.O., § 113 Rdnr. 41 m. weit. Nachw.), dagegen für das Kosteninteresse verneint, da dieses seine Wurzeln nicht im materiellen Recht habe (vgl. Klaus Müller, DÖV 1965, S. 43).
Im Falle der Erledigung der Hauptsache ist nunmehr lediglich noch über die Kosten zu entscheiden (vgl. § 91 a ZPO, § 161 Abs. 2 VwGO, § 138 Abs. 1 FGO sowie § 193 Abs. 1 Halbs. 2 SGG). Bereits ergangene Entscheidungen zur Hauptsache werden kraft Gesetzes wirkungslos. Die Kostenentscheidung ergeht nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach und Streitstandes.
Insgesamt bezwecken diese Regelungen, die Frage der Kostenlast in Rechtsstreitigkeiten, deren Hauptsache die Parteien für erledigt erklärt haben, einer abgekürzten, Zeit und Arbeitskraft sparenden Behandlung und Entscheidung zu unterwerfen. Es soll daher nicht das Verfahren fortgesetzt und über streitige Tatsachen Beweis erhoben werden, um noch benötigte Unterlagen für eine Entscheidung darüber zu gewinnen, welche Partei in der Hauptsache unterlegen und demgemäß kostenpflichtig geworden wäre. Auch kann der Richter davon absehen, einen rechtlich schwierigen Rechtsstreit hinsichtlich aller für dessen Ausgang bedeutsamen Rechtsfragen zu prüfen und die rechtlichen Zweifelsfragen auszuschöpfen (vgl. BGH, LM, § 91 a ZPO Nr. 6; Baumbach-Lauterbach, a.a.O., § 91 a Anm. 3 A; Pohle in Stein-Jonas, a.a.O., § 91 a Anm. II 3 b; Schunck-de Clerk, VwGO, 2. Aufl., 1967, § 161 Anm. 2 d bb).
b) Die Verfahrenslage bei der Verfassungsbeschwerde gegen das spätere Urteil des Bundesgerichtshofs ähnelt in anderen Verfahren dem Fall, daß die Erledigung der Hauptsache nach Urteilsfällung, aber vor Rechtsmitteleinlegung eingetreten ist. In solchen Fällen wird entweder das Rechtsmittel als unzulässig angesehen (vgl. BGH, LM, § 91 a ZPO Nr. 4; OLG Nürnberg, MDR 1968, S. 420; Baumbach-Lauterbach, a.a.O., § 99 Anm. 2 C und § 91 a Anm. 4; Koehler, VwGO, 1960, § 161 Anm. B V 3-5) oder es wird ebenso verfahren wie bei der oben zu a) erörterten Erledigung der Hauptsache nach Rechtsmitteleinlegung (vgl. OLG Hamburg, NJW 1955, S. 1115; OLG Stuttgart, NJW 1962, S. 540 [541]; OVG Münster, NJW 1971, S. 162; Pohle in Stein- Jonas, a.a.O., § 91 a Anm. III 4; Rosenberg-Schwab, Zivilprozeßrecht, 10. Aufl., 1969, S. 679; Redeker-von Oertzen, § 107 Anm. 12).
3.
Der Überblick über vergleichbare andere Verfahrensordnungen ergibt danach, daß das Interesse an der Änderung der Kostenentscheidung allein grundsätzlich kein Rechtsschutzbedürfnis für eine sachliche Überprüfung des Streitstoffes begründen kann. Beschränkt sich das Interesse des Rechtsuchenden im Laufe des Verfahrens infolge Erledigung der Hauptsache auf den Kostenpunkt, so wird regelmäßig nur noch über die Kosten in einem vereinfachten Verfahren nach billigem Ermessen entschieden. Etwas anderes gilt allenfalls dann, wenn der Rechtsuchende trotz Erledigung der Hauptsache ein über den Kostenpunkt hinausgehendes rechtliches Interesse an einer Sachentscheidung hat.
Die Gründe, die für die Versagung einer Entscheidung zur Hauptsache unter den genannten Voraussetzungen in anderen Verfahren maßgebend sind, vor allem der Gedanke der Entlastung der höheren Instanz, haben nach den früheren Ausführungen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren besonderes Gewicht (vgl. BVerfGE 22, 287 [291]). Es könnte sich daher nur fragen, ob das Bundesverfassungsgericht analog der Regelung in § 91 a ZPO, § 161 Abs. 2 VwGO, § 138 Abs. 1 FGO eine Erledigung der Hauptsache aussprechen und eine pauschale Entscheidung über die Kosten treffen sollte. Dies ist jedoch zu verneinen. Zunächst könnten Gegenstand einer solchen Entscheidung nur die Auslagen der Beschwerdeführerin im Verfassungsbeschwerdeverfahren, nicht aber die Kosten des zugrunde liegenden Rechtsstreits sein, da hierüber nicht isoliert von der Hauptsache entschieden werden kann (vgl. oben II 1). Vor allem aber müßte sich die Entscheidung regelmäßig daran orientieren, ob die Verfassungsbeschwerde bei überschlägiger Beurteilung der Rechtslage Erfolg gehabt haben würde, wenn sich die Hauptsache nicht erledigt hätte (vgl. Pohle in Stein-Jonas, § 91 a Anm. II 3 c m. weit. Nachw.). Eine solche kursorische Prüfung entspricht jedoch nicht der Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts, verfassungsrechtliche Zweifelsfragen mit bindender Wirkung inter omnes zu klären. Sie erscheint auch im Hinblick auf die Kostenfreiheit des Verfahrens, den fehlenden Anwaltszwang und das Fehlen eines bei Unterliegen des Beschwerdeführers erstattungsberechtigten Gegners nicht als geboten.
Der Wegfall des Rechtsschutzinteresses an der Änderung der Hauptsacheentscheidung muß daher zur Verwerfung der Verfassungsbeschwerde im ganzen führen. Der hierin liegende Unterschied gegenüber anderen Verfahrensordnungen ergibt sich aus dem besonderen Charakter der Verfassungsbeschwerde und erscheint im Verhältnis zu dem Betroffenen dadurch gerechtfertigt, daß die Verfassungsbeschwerde kein zusätzliches Rechtsmittel ist und keine umfassende Prüfung der angefochtenen Entscheidung ermöglichen soll.