Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist mit dem Grundgesetz vereinbar.
§ 243 StGB
RG, 19.02.1907 - V 859/06
1. Was ist im Sinne des § 242 StGB unter Absicht rechtswidriger Zueignung zu verstehen, namentlich im Gegensatze zur Absicht, eine fremde Sache lediglich vorübergehend zu gebrauchen?
2. Ist die Absicht dauernder Entziehung oder dauernden Besitzes erforderlich?
3. Kommen auch rechtliche Beziehungen für die Bestimmung des Wertes einer Sache in Betracht?
4. Genügt es, wen der Sache ein solcher ihren Stoffwert übersteigender Sach(Substanz)wert nur unter gewissen Umständen und nur in einem engeren Personenkreise zukommt?
BGH, 03.04.1975 - 4 StR 62/75
Hat der Täter unter erschwerenden Umständen (§ 243 Abs. 1 StGB) mit der Ausführung eines Diebstahls begonnen, ohne dabei seinen Vorsatz auf die Entwendung geringwertiger Sachen beschränkt zu haben, hat er dann aber, weil er nichts sonst Mitnehmenswertes fand, nur eine geringwertige Sache weggenommen, so "bezieht sich die Tat" nicht im Sinne des § 243 Abs. 2 StGB auf eine geringwertige Sache. Der § 248 a StGB kann dann nicht eingreifen.
BGH, 26.07.1961 - 2 StR 190/61
Eine Wahlfeststellung zwischen (schwerem) Diebstahl, Hehlerei (in der Begehungsform des Ansichbringens) und Unterschlagung ist zulässig.