§ 248a StGB

BGH, 03.04.1975 - 4 StR 62/75

Hat der Täter unter erschwerenden Umständen (§ 243 Abs. 1 StGB) mit der Ausführung eines Diebstahls begonnen, ohne dabei seinen Vorsatz auf die Entwendung geringwertiger Sachen beschränkt zu haben, hat er dann aber, weil er nichts sonst Mitnehmenswertes fand, nur eine geringwertige Sache weggenommen, so "bezieht sich die Tat" nicht im Sinne des § 243 Abs. 2 StGB auf eine geringwertige Sache. Der § 248 a StGB kann dann nicht eingreifen.