§ 267 StPO

BGH, 15.05.1973 - 4 StR 172/73

Hat sich der Angeklagte entweder des schweren Raubes oder der Unterschlagung schuldig gemacht, so ist er auf der wahldeutigen Grundlage "Diebstahl oder Unterschlagung" zu verurteilen (teilweis

BGH, 26.07.1961 - 2 StR 190/61

Eine Wahlfeststellung zwischen (schwerem) Diebstahl, Hehlerei (in der Begehungsform des Ansichbringens) und Unterschlagung ist zulässig.

BGH, 07.12.1960 - 2 StR 508/60

1. Die Verurteilung auf wahldeutiger Grundlage wegen Diebstahls oder Hehlerei ist nicht deshalb unzulässig, weil der Angeklagte für den Fall des Diebstahls weiterer Gesetzesverletzungen in Tateinheit damit schuldig ist, denen auf der Seite der Hehlerei nichts Vergleichbares gegenübersteht. Diese Gesetzesverletzungen sind lediglich aus der Beurteilung auszuscheiden.
2. Wenn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme der Angeklagte für den Fall des Diebstahls zwar die gesamte Beute, für den Fall der Hehlerei aber nur einen Teil derselben an sich gebracht hat, so ist für den Schuldumfang allein dieser Teil maßgebend.

BGH, 08.04.1957 - GSSt 3/56

Hat der Täter schuldhaft eine Gefahrenlage herbeigeführt, aus der unbestimmte außertatbestandsmäßige Schadenfolgen entspringen können, so dürfen ihm sowohl diese Gefahrenlage wie die tatsächlich aus ihr erwachsenen Schadensfolgen strafschärfend zugerechnet werden, diese auch dann, wenn sie in ihrer besonderen Gestaltung für ihn nicht voraussehbar waren.