§ 250 StGB

BGH, 15.10.2003 - 2 StR 283/03

Gewalt zur Wegnahme unter Verwendung eines Mittels im Sinne von § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b StGB wendet an, wer das Tatopfer zunächst mit anderer Zielrichtung gefesselt hat und im engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit der so bewirkten Wehrlosigkeit des Opfers dessen Sachen entwendet.

BGH, 20.09.2000 - 2 StR 186/00

Ein Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, kann nicht nur dann Täter eines Bandenraubes sein, wenn es am Tatort an der Ausführung des Raubes unmittelbar beteiligt ist. Es reicht aus, daß es auf eine andere als täterschaftlicher Tatbeitrag zu wertende Weise daran mitwirkt und der Raub von mindestens zwei weiteren Bandenmitgliedern in zeitlichem und örtlichem Zusammenwirken begangen wird (Fortführung von BGH, Urt. vom 9. August 2000 - 3 StR 334/91 - zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt).

BGH, 20.10.1999 - 1 StR 429/99

Setzt der Täter beim schweren Raub zur Drohung gegenüber dem Opfer eine ungeladene Pistole ein und führt er das zugehörige, aufmunitionierte Magazin in seiner Jackentasche bei sich, so verwendet er damit kein objektiv gefährliches Tatmittel im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB.

BGH, 20.06.1996 - 4 StR 147/96

Ein Lippenpflegestift ("Labello") ist kein taugliches Tatmittel im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB (im Anschluß an BGHSt 38, 116).

BGH, 12.11.1991 - 5 StR 477/91

Zur Anwendung des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB auf Scheinwaffen.
Ein Gegenstand kann dann nicht als Waffe, Werkzeug oder Mittel im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB aufgefaßt werden, wenn erst die Erklärung des Täters, er sei bewaffnet, oder ein entsprechender erklärender Hinweis die Vorstellung des Opfers auszulösen vermag, ein Gegenstand könne zur Gewaltanwendung verwendet werden und deshalb gefährlich sein. In diesem Fall ist der Gegenstand nicht "seiner Art nach" (BGHSt 24, 339, 341) geeignet, vom Opfer als Bedrohung wahrgenommen zu werden.

BGH, 11.05.1999 - 4 StR 380/98

1. Waffe im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 1a und Abs. 2 Nr. 1 StGB ist ein gefährliches Werkzeug, das nach seiner Beschaffenheit und nach seinem Zustand zur Zeit der Tat bei bestimmungsgemäßer Verwendung geeignet ist, erhebliche Verletzungen zuzufügen.
2. Der Begriff des "Verwendens" im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB setzt nicht voraus, daß der Einsatz des objektiv gefährlichen Tatmittels eine konkrete Gefahr erheblicher Verletzungen anderer begründet.

BGH, 17.06.1998 - 2 StR 167/98

Eine Waffe im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB i.d. Fassung des 6. StrRG muß objektiv gefährlich und geeignet sein, erhebliche Verletzungen zu verursachen. Die Gefährlichkeit der Waffe kann sich auch aus der konkreten Art ihrer Benutzung im Einzelfall ergeben.

BGH, 15.05.1973 - 4 StR 172/73

Hat sich der Angeklagte entweder des schweren Raubes oder der Unterschlagung schuldig gemacht, so ist er auf der wahldeutigen Grundlage "Diebstahl oder Unterschlagung" zu verurteilen (teilweis