§ 246 StGB ist nicht nur gegenüber Zueignungsdelikten subsidiär (im Anschluß an BGHSt 43, 237).
§ 246 StGB
BGH, 25.07.1995 - GSSt 1/95
Gesetzliche Voraussetzung der Unterschlagung (§ 246 StGB) ist, daß der Täter eine Sache "sich" zueignet. Ein Funktionär der DDR, der veranlaßte, daß Gelder aus Postsendungen entnommen und an die Staatskasse abgeführt werden, erfüllte dieses Merkmal nicht.
Gründe
I.
Das Landgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf einer Unterschlagung freigesprochen.
BGH, 16.12.1987 - 3 StR 209/87
1. Die Wegnahme einer codierten eurocheque-Karte in der Absicht, sich unbefugt durch ihre Benutzung und die Eingabe der zugehörigen Geheimzahl Geld aus einem Bankautomaten zu verschaffen und sie sodann dem Berechtigten zurückzugeben, ist eine straflose Gebrauchsentwendung (furtum usus).
2. In vor dem Inkrafttreten des § 263a StGB (1. August 1986) begangenen Fällen erfüllt die unberechtigte Ansichnahme des Geldes aus einem Bankautomaten nach Benutzung von Scheckkarte und zugehöriger Geheimnummer den Tatbestand der Unterschlagung.
Gründe
I.
BGH, 15.05.1973 - 4 StR 172/73
Hat sich der Angeklagte entweder des schweren Raubes oder der Unterschlagung schuldig gemacht, so ist er auf der wahldeutigen Grundlage "Diebstahl oder Unterschlagung" zu verurteilen (teilweise Aufgabe und Fortführung von BGHSt 21, 152).
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 17. November 1972
BGH, 26.07.1961 - 2 StR 190/61
Eine Wahlfeststellung zwischen (schwerem) Diebstahl, Hehlerei (in der Begehungsform des Ansichbringens) und Unterschlagung ist zulässig.
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Köln vom 18. Oktober 1960 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ihm wird die seit dem 19. Oktober 1960 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.