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BGH, 12.11.1991 - 5 StR 477/91

Daten
Fall: 
Plastikrohr
Fundstellen: 
BGHSt 38, 116; JR 1992, 296; JZ 1993, 267; JuS 1992, 438; MDR 1992, 279; NJW 1992, 920; NStZ 1992, 129; StV 1992, 64
Gericht: 
Bundesgerichtshof
Datum: 
12.11.1991
Aktenzeichen: 
5 StR 477/91
Entscheidungstyp: 
Urteil

Zur Anwendung des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB auf Scheinwaffen.
Ein Gegenstand kann dann nicht als Waffe, Werkzeug oder Mittel im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB aufgefaßt werden, wenn erst die Erklärung des Täters, er sei bewaffnet, oder ein entsprechender erklärender Hinweis die Vorstellung des Opfers auszulösen vermag, ein Gegenstand könne zur Gewaltanwendung verwendet werden und deshalb gefährlich sein. In diesem Fall ist der Gegenstand nicht "seiner Art nach" (BGHSt 24, 339, 341) geeignet, vom Opfer als Bedrohung wahrgenommen zu werden.

Inhaltsverzeichnis 

Gründe

I.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischer Erpressung in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt, wobei für jede Tat eine Freiheitsstrafe von einem Jahr verhängt wurde.

Der drogenabhängige Angeklagte hat innerhalb von zwei Monaten vier Sparkassenfilialen überfallen, um sich Geld für den Drogenerwerb zu beschaffen. Er legte jeweils einen Zettel vor, auf dem stand: »Überfall, bin bewaffnet«. Dabei hielt er ein kurzes, gebogenes Plastikrohr von ca. 3 cm Durchmesser so unter seiner Jacke, daß diese ausbeulte und so der von ihm gewollte Eindruck entstand, es handle sich um eine Schußwaffe. Die Kassiererinnen nahmen die Drohung ernst und händigten ihm jeweils ca. 5.000 bis 7.000 DM, insgesamt 25.570 DM, aus.

Das Landgericht hat eine schwere räuberische Erpressung gemäß §§ 253, 255, 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB mit der Begründung verneint, das Plastikrohr sei keine Scheinwaffe im Sinne dieser Bestimmung, da es äußerlich keinerlei Ähnlichkeit mit einer echten Schußwaffe aufweise und aufgrund seiner verdeckten Verwendung nicht anders zu bewerten sei als der bloße Zeigefinger. Bei der Strafzumessung hat das Landgericht jeweils den Normalstrafrahmen der räuberischen Erpressung gemäß §§ 253, 255, 249 Abs. 1 StGB zugrunde gelegt und einen minder schweren Fall nach § 249 Abs. 2 StGB verneint. Wegen der infolge Drogenkonsums erheblich eingeschränkten Steuerungsfähigkeit hat es die Strafe nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemildert.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit der Sachrüge. Sie ist der Ansicht, die Verwendung des Plastikrohrs erfülle den Tatbestand einer schweren räuberischen Erpressung gemäß §§ 253, 255, 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

II.

Der Schuldspruch hält rechtlicher Nachprüfung stand. Das Landgericht hat zu Recht angenommen, die Tat sei keine schwere räuberische Erpressung im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB.

1. Der Senat hält an der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs fest, daß auch Scheinwaffen die Voraussetzungen des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB erfüllen können. Diese Rechtsprechung findet ihre Grundlage darin, daß die Neufassung der Vorschrift, die vom EGStGB (Art. 19 Nr. 127) an den Wortlaut des § 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB (Fassung durch das 1. StRÄG - Art. 1 Nr. 66 -) angeglichen worden ist, den Gesichtspunkt der objektiven besonderen Gefährlichkeit zurücktreten läßt. Die Neufassung hat den Schwerpunkt der Tatbestandsbeschreibung zu den subjektiven Voraussetzungen hin verlagert. Des-wegen kommt es maßgeblich darauf an, daß der Täter angenommen hat, er könne durch die Drohung mit der Scheinwaffe Widerstand ausschalten, daß er ferner den Einsatz im Bedarfsfalle beabsichtigt hat und daß schließlich der Angegriffene nach dem Tatplan glauben sollte, es handele sich um eine echte Waffe (BGH NJW 1976, 248; BGH NStZ 1981, 436; vgl. ferner BGHR StGB § 250 Abs. 2 Gesamtbetrachtung 3; BGH NJW 1989, 2549 und 1990, 2570; BGH bei Holtz MDR 1983, 91 und 1990, 97).

2. Gleichwohl dürfen objektive Gesichtspunkte bei der Auslegung der Merkmale »Waffe oder sonst ein Werkzeug oder Mittel« nicht völlig unberücksichtigt bleiben. Der Tatbestand des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB wird nicht allein durch eine Täuschung und die Erzeugung eines Irrtums erfüllt. Der Tatbestand setzt vielmehr voraus, daß der Angeklagte einen bestimmten, als Waffe, Werkzeug oder Mittel aufzufassenden Gegenstand bei sich führt, mag dieser auch objektiv ungefährlich sein (BGH StV 1985, 456). Deswegen ist die objektive Erscheinung des Gegenstandes nicht bedeutungslos. In der Entscheidung BGHSt 24, 339, die die neuere Rechtsprechung zu den Scheinwaffen begründet hat, ist darauf abgestellt worden, daß sich der Gegenstand »seiner Art nach... dazu eignet, bei dem anderen den Eindruck hervorzurufen, er könne zur Gewaltanwendung verwendet werden und deshalb für ihn gefährlich sein« (S. 341). Diese Entscheidung betraf zwar den Tatbestand des § 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB; an sie hat sich jedoch der Bundesgerichtshof bei der Auslegung des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB unmittelbar angeschlossen (NJW 1976, 248). Der Bundesgerichtshof hat in der Folgezeit keine Veranlassung gesehen, das genannte Kriterium aufzugeben.

In der hohen Mindeststrafe von fünf Jahren Freiheitsstrafe (§ 250 Abs. 1 StGB) kommt zum Ausdruck, daß der schwere Raub einen Unrechtsgehalt hat, der den des einfachen Raubes erheblich übersteigt. Diese Erwägung setzt der Anwendung des § 250 Abs. 1 Satz 2 StGB auf Scheinwaffen Grenzen: Waffe, sonstiges Werkzeug oder Mittel im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB ist nur ein Gegenstand, der unter den konkreten Umständen seiner geplanten Anwendung aus der Sicht des Täters ohne weiteres geeignet ist, bei dem Opfer den Eindruck hervorzurufen, der Gegenstand könne zur Gewaltanwendung verwendet werden und deshalb gefährlich sein. In der Mehrzahl der Fälle wird es auf das äußere Erscheinungsbild des Gegenstandes ankommen, wie es der andere mit seinen Augen wahrnehmen kann. Vergleichbar sind die Fälle, in denen der Täter die Wahrnehmbarkeit durch andere Sinnesorgane zur Drohung ausnutzt oder ausnutzen will, etwa indem er einen metallischen Gegenstand, der sich wie der lauf einer Schußwaffe anfühlen soll, in das Genick des Opfers setzt.

Anders verhält es sich, wenn erst die Erklärung des Täters, er sei bewaffnet, oder ein entsprechender erklärender Hinweis die Vorstellung des Opfers auszulösen vermag, ein Gegenstand könne zur Gewaltanwendung verwendet werden und deshalb gefährlich sein. In diesem Fall ist der Gegenstand nicht »seiner Art nach« (BGHSt 24, 339, 341) geeignet, vom Opfer als Bedrohung wahrgenommen zu werden. Er kann dann nicht als Waffe, Werkzeug oder Mittel im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB aufgefaßt werden. Vielmehr wird die Einschüchterung hier maßgeblich durch die Äußerung des Täters bewirkt (vgl. BGH StV 1985, 456).

3. So hat es sich im vorliegenden Fall verhalten: Das Plastikrohr sah einer Waffe nicht ähnlich. Der Umstand, daß es die Jacke »etwas ausbeulte«, war für sich allein nicht geeignet, von den Kassiererinnen als Bedrohung mit einer Waffe verstanden zu werden. Für dieses Verständnis bedurfte es vielmehr, ersichtlich auch nach der Vorstellung des Angeklagten, des ausdrücklichen Hinweises »bin bewaffnet«. Erst dieser Hinweis hat den Kassiererinnen den Eindruck vermittelt, daß ihnen von einer Waffe Gefahr drohe. Hätte der Angeklagte sich darauf beschränkt, das Mitführen einer Waffe zu behaupten, so wäre die Anwendung des § 250 StGB zweifelsfrei nicht in Betracht gekommen. Daß er hier seine Behauptung durch die Wölbung unter der Jacke unterstrichen hat, vermag den Bewertungsunterschied, wie er sich aus dem Vergleich der Mindeststrafen für einfachen und schweren Raub ergibt, nicht zu begründen.

4. Eine einschränkende Auslegung, wie sie hiermit zugrunde gelegt wird, ist auch aus folgendem Grund erforderlich: Gegenstände, die nicht schon durch ihre äußere Erscheinung den Eindruck einer echten Waffe hervorrufen, aber eine drohende Äußerung zu unterstreichen vermögen, kommen in einer unübersehbaren, die Tatbestandskonturen auflösenden Vielfalt in Betracht. So hätte der Hinweis des Angeklagten »bin bewaffnet« auch dadurch unterstrichen werden können, daß ein zusammengerolltes Taschentuch seine Jacke vorwölbte. In solchen und ähnlichen Fällen steht die täuschende Erklärung des Täters, er sei bewaffnet, so sehr im Vordergrund, daß eine Anwendung des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB den Wortsinn des Gesetzes verfehlen würde. Darin entspricht der vorliegende Fall dem Geschehen, das der in StV 1985, 456 abgedruckten Entscheidung des 4. Strafsenats zugrundelag. Indem die Rechtsprechung ungeladene Waffen und Gegenstände, die gefährlichen Waffen, Werkzeugen und Mitteln ähnlich sehen, wozu unter Umständen Spielzeugpistolen gehören können, in den Tatbestand des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB einbezogen hat, hat sie im wesentlichen die Grenzen erreicht, die der Gesetzesauslegung unter Berücksichtigung des Wortsinnes gezogen sind. Für die hiernach nicht unter § 250 StGB fallenden Handlungen sieht das Gesetz in § 249 StGB einen Regelstrafrahmen von Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr vor.