Art. 34 GG

Art. 34 GG - Haftung bei Amtspflichtverletzung (Kommentar)

¹Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. ²Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. ³Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

BVerfG, 28.06.1972 - 1 BvR 105/63, 1 BvR 275/68

1. Eine Verfassungsbeschwerde gegen eine Gerichtsentscheidung ist im allgemeinen unzulässig, wenn der Beschwerdeführer nicht mehr durch die Entscheidung zur Hauptsache, sondern nur noch durch die Nebenentscheidung über die Kosten belastet wird.
2. Verfassungsbeschwerden gegen gerichtliche Entscheidungen, die auf Grund des sogenannten Klagestops des § 3 Abs. 2 AKG Klagen als zur Zeit unzulässig verworfen haben, sind seit Wegfall des Klagestops unzulässig.

BVerwG, 19.07.1984 - 3 C 81.82

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 6. Oktober 1982 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichtshofs ... wird zurückgewiesen.

BGH, 12.02.1970 - III ZR 231/68

Amtlicher Leitsatz

BGH, 20.03.1961 - III ZR 9/60

Amtliche Leitsätze

a) § 122 Abs. 2 HGB enthält revisibles Recht.

BGH, 27.01.1994 - III ZR 109/92

Zur Haftung für Amtspflichtsverletzungen Bediensteter von Einrichtungen des Katastrophenschutzes in Hessen.