Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 6. Oktober 1982 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichtshofs ... wird zurückgewiesen.
Die Revision der Klägerin gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 6. Oktober 1982 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichtshofs ... wird zurückgewiesen.
a) § 122 Abs. 2 HGB enthält revisibles Recht.
Zur Haftung für Amtspflichtsverletzungen Bediensteter von Einrichtungen des Katastrophenschutzes in Hessen.
a) Zur Amtspflicht der Katastrophenschutzbehörde, bei einem drohenden Deichbruch die Bevölkerung vor der Hochwassergefahr zu warnen.
b) In den Schutzbereich der Warnung vor Überschwemmungen fallen solche Schäden nicht, die sich nur bei Mißachtung des Inhalts der Warnung vermeiden ließen (hier: Schäden an im Keller befindlichen Gegenständen, wenn vor einem Betreten des Kellers wegen Lebensgefahr hätte gewarnt werden müssen).
1. Verhältnis des Gesetzes über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen vom 3. Mai 1909 zum Gesetze über die Haftung des Reichs für seine Beamten vom 22. Mai 1910.
2. Anwendbarkeit der §§ 844, 845 im Falle des § 839 BGB.
1. Fällt die Berichtigung nach § 319 ZPO. unter § 839 Abs. 2 BGB.?
2. Unbestimmtheit der Grenzen der "ähnlichen offenbaren Unrichtigkeiten".
Kommt dem Beamten die Vorschrift des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB. auch dann zugute, wenn zugleich dem anderen, von dem der Verletzte Ersatz zu erlangen vermag, auf Schadensersatz haftet?