BGH, 12.02.1970 - III ZR 231/68
Amtlicher Leitsatz
Für Amtspflichtverletzungen eines Beamten haftet gemäß Art. 34 GG diejenige Körperschaft, die dem Amtsträger die Aufgaben, bei deren Wahrnehmung die Amtspflichtverletzung vorgekommen ist, anvertraut hat. Demzufolge haftet für Amtspflichtverletzungen eines Schiedsmanns auch im Bereich der Braunschweigischen Schiedsmannsordnung der Staat und nicht die Gemeinde (vgl. BGHZ 36, 193 = VersR 62, 232).