BGH, 27.01.1994 - III ZR 109/92

Daten
Fall: 
Einrichtungen des Katastrophenschutzes in Hessen
Fundstellen: 
MDR 1994, 776; NJW 1994, 3161; NVwZ 1994, 823; VersR 1994, 935
Gericht: 
Bundesgerichtshof
Datum: 
27.01.1994
Aktenzeichen: 
III ZR 109/92
Entscheidungstyp: 
Urteil

Zur Haftung für Amtspflichtsverletzungen Bediensteter von Einrichtungen des Katastrophenschutzes in Hessen.

Tatbestand

Die Kläger nehmen das beklagte Land wegen Amtspflichtverletzung auf Ersatz der ihnen durch eine Überschwemmung ihrer Betriebsräume entstandenen Schäden in Anspruch.

Der Kläger zu 1 stellt als Inhaber eines Instituts für Mikroökologie individuelle Impfstoffe her; gleichzeitig ist er Geschäftsführer der Komplementärin der Klägerin zu 2, eines Unternehmens zur Herstellung pharmazeutischer Produkte. Das Haus, in dem die Betriebsräume der Kläger sich befinden, steht etwa 8 m vom Ufer der Dill entfernt, von dieser nur durch eine Straße getrennt. Die Dill trat am 7. Februar 1984 infolge ungewöhnlich hoher Niederschläge über die Ufer und überflutete unmittelbar danach das Erdgeschoß des Betriebsgebäudes der Kläger. Das Wasser stand durchschnittlich 60 cm hoch in den Betriebsräumen und beschädigte die dort stehenden Maschinen der Klägerin. Die Produktion der Klägerin ruhte deshalb drei Wochen lang; der Kläger konnte eine Woche lang keine Leistungen erbringen.

Die Kläger machen geltend, das beklagte Land habe in der Leitstelle des Katastrophenschutzzentrums D. über die Pegelstände der Dill nur ungenügend Informationen gesammelt, diese nicht ausgewertet und es unterlassen, die Bevölkerung frühzeitig zu alarmieren.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kläger hat das Oberlandesgericht die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die Sache zur Entscheidung über die Höhe des Anspruchs an das Landgericht zurückverwiesen; soweit die Klage sich ursprünglich auch gegen die Stadt H. richtete, hat auch das Oberlandesgericht sie abgewiesen. Mit der Revision erstrebt das beklagte Land die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Entscheidungsgründe

Die Revision des beklagten Landes führt zur Aufhebung des Berufungsurteils, soweit zum Nachteil des beklagten Landes erkannt worden ist, und insoweit zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

1. Die Revision rügt in erster Linie den Mangel der Passivlegitimation. Damit hat sie im Ergebnis keinen Erfolg.

Das Berufungsgericht stützt seine Entscheidung auf Amtspflichtverletzungen des Kreisbrandinspektors H. und des DRK-Mitarbeiters D. und meint, beiden sei ein öffentliches Amt durch das beklagte Land übertragen worden. Diese Auffassung hält rechtlicher Nachprüfung nur teilweise stand.

Der Senat legt Art. 34 GG in ständiger Rechtsprechung dahin aus, daß die Frage nach dem haftenden Dienstherrn sich danach beantwortet, welche Körperschaft dem Amtsträger das Amt, bei dessen Ausübung er fehlsam gehandelt hat, anvertraut hat, wer mit anderen Worten dem Amtsträger die Aufgaben, bei deren Wahrnehmung die Amtspflichtverletzung vorgekommen ist, übertragen hat. Es haftet daher im Regelfall die Körperschaft, die diesen Amtsträger angestellt und ihm damit die Möglichkeit zur Amtsausübung eröffnet hat. Ob auch die konkrete Aufgabe, bei deren Erfüllung die Amtspflichtverletzung begangen wurde, in den Aufgabenkreis der Anstellungskörperschaft fällt, bleibt dagegen grundsätzlich unbeachtlich. Lediglich dann, wenn die Anknüpfung an die Anstellung versagt, weil kein Dienstherr oder mehrere Dienstherren vorhanden sind, ist darauf abzustellen, wer dem Amtsträger die Aufgabe, bei deren Erfüllung er gefehlt hat, anvertraut hat (Senatsurteil BGHZ 99, 326 (330)).

a) Soweit das Berufungsgericht eine Haftung des beklagten Landes daraus hergeleitet hat, daß der Kreisbrandinspektor H. Amtspflichten verletzt habe, ist seine Entscheidung durch Rechtsirrtum beeinflußt. Maßgebend für die Haftung für Amtspflichtverletzungen des Kreisbrandinspektors ist, zu welcher Körperschaft er in einem Beamtenverhältnis steht.

H. ist Kreisbeamter. Der Kreisausschuß ernennt zur Durchführung der dem Landkreis nach dem Brandschutzhilfeleistungsgesetz (BrSHG) vom 5. Oktober 1970 (GVBl I S. 585) obliegenden Aufgaben einen Kreisbrandinspektor (§ 5 Abs. 1 Satz 1 BrSHG). Der Kreisbrandinspektor ist in der Regel als Ehrenbeamter tätig (§ 5 Abs. 3 Satz 1 BrSHG). Für seine Amtspflichtverletzungen haftet nicht das beklagte Land, sondern der Landkreis als Anstellungskörperschaft.

b) Daß das beklagte Land für Pflichtverletzungen des Mitarbeiters D. im Katastrophenschutzzentrum haftet, hat das Berufungsgericht dagegen rechtlich zutreffend angenommen. Bei ihm kommt es darauf an, durch wen ihm die Aufgabe übertragen worden ist, bei deren Wahrnehmung er eine Pflicht verletzt hat.

Die Zentrale Leitstelle im Katastrophenschutzzentrum in D. wird vom DRK - Kreisverband D. - aufgrund einer Vereinbarung mit dem L.-D.-K. betrieben. Das Deutsche Rote Kreuz, bei dem D. als Mitarbeiter angestellt war, ist in Hessen keine Körperschaft des öffentlichen Rechts, sondern ein privatrechtlicher Verein. Ansprüche aus Amtshaftung können sich nur gegen den Staat oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts richten, nicht aber gegen einen Verein des bürgerlichen Rechts (Senatsurteil vom 5. Juli 1990 - III ZR 166/89 - BGHR GG Art. 34 Körperschaft 3). Bei dem Mitarbeiter des DRK kommt es daher darauf an, durch wen der Einrichtung des DRK die ihr bei einem Hochwasser obliegenden Aufgaben übertragen worden sind.

aa) Aufgaben des Hochwasserschutzes sind der Zentralen Leitstelle durch die Hochwasserdienstordnung des Landrates des L.-D.-K. vom 18. Dezember 1979, in Kraft seit 1. Januar 1980, übertragen worden. Dort heißt es unter II: "Die sich aus der Dienstordnung ergebenden Aufgaben nimmt das Katastrophenschutzzentrum in D. wahr."

Die Hochwasserdienstordnung ist von dem Landrat als unterer Wasserbehörde auf Anweisung des Regierungspräsidenten erlassen worden. Die Wasserbehörden haben im Rahmen der geltenden Gesetze die nach pflichtmäßigem Ermessen notwendigen Maßnahmen zu treffen, um von der Allgemeinheit oder dem einzelnen Gefahren abzuwehren, die durch den Zustand oder die Benutzung der Gewässer ... hervorgerufen werden und die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bedrohen (§ 74 Abs. 3 Satz 1 HessWG 1981; jetzt § 74 Abs. 1 HessWG 1990). Zuständige Wasserbehörde war für oberirdische Gewässer erster und zweiter Ordnung - zu denen die Dill gehört - der Regierungspräsident als obere Wasserbehörde (§ 91 Abs. 1 Nr. 1, § 90 Abs. 2 HessWG). Bei einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr konnte auch die untere Wasserbehörde anstelle der oberen Wasserbehörde die erforderlichen Maßnahmen treffen (§ 74 Abs. 3 Satz 2 HessWG).

Allerdings haben nach § 79 Abs. 1 HessWG (jetzt § 81 Abs. 1 Satz 1 HessWG 1990) die Gemeinden einen Wasserwehrdienst einzurichten, wenn sie erfahrungsgemäß durch Überschwemmungen gefährdet werden. Zum Wasserwehrdienst gehören der Nachrichtendienst und die Deichwache (Bickel, Kommentar zum Hessischen Wassergesetz, 1987, § 79 Rn. 2). Werden zur Abwendung einer durch Hochwasser entstehenden Wassergefahr augenblickliche Vorkehrungen notwendig, so sind, wenn es ohne erhebliche Nachteile geschehen kann, die benachbarten Gemeinden, auch wenn sie nicht bedroht sind, verpflichtet, die erforderliche Hilfe zu leisten (§ 78 Abs. 1 HessWG 1981; jetzt § 80 Abs. 1 HessWG 1990). Die Hochwasserdienstordnung soll den Gemeinden bei der Wahrnehmung ihrer wasserrechtlichen Aufgaben helfen.

Diese Pflichten der Gemeinden lassen jedoch die Zuständigkeiten der unteren Wasserbehörde und die Amtspflichten ihrer Bediensteten unberührt. Sie stehen daher der Annahme nicht entgegen, daß der Landrat als untere Wasserbehörde des beklagten Landes der Zentralen Leitstelle des vom DRK eingerichteten Katastrophenschutzzentrums und ihren Mitarbeitern die Aufgaben übertragen hat, die ihnen nach der Hochwasserdienstordnung im Falle einer Hochwasserkatastrophe oblagen.

bb) Aus den gesetzlichen Regelungen des Katastrophenschutzes ergibt sich nichts anderes.

Die Anwendbarkeit des Hessischen Katastrophenschutzgesetzes (HKatSG) vom 12. Juli 1978 (GVBl I S. 487) hängt nach Auffassung des Berufungsgerichts nicht davon ab, ob der Landrat als untere Katastrophenschutzbehörde den Eintritt des Katastrophenfalles nach § 13 HKatSG festgestellt hat, was im vorliegenden Fall nicht geschehen ist. An diese Rechtsauffassung (vgl. dazu aber Bickel, aaO § 78 Rn. 39), die die Auslegung nichtrevisiblen Landesrechts betrifft, ist der Senat als Revisionsgericht gebunden.

Auch wenn der Landrat der Zentralen Leitstelle ihre Aufgaben als untere Katastrophenschutzbehörde übertragen hat, hat er als Landesbehörde gehandelt und trifft die Verantwortlichkeit für Pflichtverletzungen der Mitarbeiter in Ausübung hoheitlicher Tätigkeit das beklagte Land.

cc) Für die Haftung des Landes spricht auch § 20 HKatSG. Die Voraussetzungen einer unmittelbaren Anwendbarkeit dieser Vorschrift sind zwar nicht festgestellt; denn sie regelt nur die Haftung von Helfern für Schäden, die sie in Ausübung ihres Dienstes im Katastrophenschutz Dritten zufügen. Helfer i.S. des § 20 HKatSG sind nur Personen, die freiwillig und ehrenamtlich in Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes mitwirken (§ 18 Abs. 1 Satz 1 HKatSG); hinsichtlich des Mitarbeiters D. ist nicht festgestellt, ob er ehrenamtlich tätig war. Stand D. in einem arbeitsrechtlichen Anstellungsverhältnis zum DRK, dann können aber keine anderen Grundsätze gelten, als § 20 HKatSG sie für Helfer aufstellt. Danach bestimmt die Haftung für seine Pflichtverletzungen sich nach § 839 BGB und Art. 34 GG (§ 20 Satz 1 HKatSG). Körperschaft i.S. des Art. 34 GG ist die Gebietskörperschaft, deren Katastrophenschutzbehörde die Eignung der privaten Einheit oder Einrichtung festgestellt hat (§ 3 Abs. 3 Satz 2 HKatSG). Das muß hier das beklagte Land sein, weil der Landrat als untere staatliche Verwaltungsbehörde dem Katastrophenschutzzentrum des DRK die Mitwirkung im Katastrophenschutz übertragen hat, was die Prüfung der Eignung voraussetzt. Der Landkreis, der mit dem DRK die Vereinbarung geschlossen hat, auf deren Grundlage das Katastrophenschutzzentrum betrieben wird, besitzt als Selbstverwaltungskörperschaft keine Katastrophenschutzbehörde im Sinne des Gesetzes (§ 2 Abs. 2 HKatSG), die die Eignung der Einrichtung feststellen könnte.

2. Eine Pflichtverletzung des Mitarbeiters D. hat das Berufungsgericht rechtlich zutreffend angenommen.

a) Nach § 2 Abs. 1 HKatSG ist der Katastrophenschutz "Aufgabe des Landes, der Landkreise und der kreisfreien Städte". Katastrophenschutzbehörde ist in den Landkreisen der Landrat als Behörde der Landesverwaltung (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 HKatSG). Öffentliche und private Einheiten und Einrichtungen wirken im Katastrophenschutz mit (§ 4 Abs. 1 HKatSG). Zu den Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes gehören "gegliederte Zusammenfassungen von Personen und Material", zu deren Aufgaben die Hilfeleistung bei Katastrophen in den Bereichen des Brandschutzes und des Sanitätswesens gehört (§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3 HKatSG). Sind ihre Träger juristische Personen des privaten Rechts, dann sind sie private Einheiten und Einrichtungen (§ 3 Abs. 2 HKatSG); sind es juristische Personen des öffentlichen Rechts, dann handelt es sich um öffentliche Einheiten und Einrichtungen (§ 3 Abs. 3 Satz 1 HKatSG). Die Mitwirkung privater Einheiten und Einrichtungen im Katastrophenschutz setzt voraus, daß ihre Träger und sie selbst hierzu geeignet sind und ihre Bereitschaft zur Mitwirkung erklärt haben (§ 4 Abs. 2 Satz 1 HKatSG). Darüber hinaus sind die Gemeinden und Landkreise verpflichtet, auf Ersuchen die Katastrophenschutzbehörden bei der Durchführung ihrer Maßnahmen für die Vorbereitung der Abwehr und die Abwehr von Katastrophen zu unterstützen (§ 6 HKatSG).

Die Katastrophenschutzbehörden haben die notwendigen vorbereitenden Maßnahmen zu treffen, um eine wirksame Katastrophenabwehr zu gewährleisten (§ 8 Satz 1 HKatSG). Sie haben neben der Errichtung einer Katastrophenschutzleitung insbesondere Katastrophenschutzpläne zu erstellen (§ 8 Satz 2 Nr. 2 HKatSG). Im Falle einer Katastrophe haben sie die für die Abwehr der Katastrophe notwendigen Maßnahmen zu treffen (§ 12 Abs. 1 HKatSG).

b) Welche Maßnahmen im einzelnen zu treffen sind, hat der Landrat des L.-D.-K. in der bereits genannten Hochwasserdienstordnung geregelt. Danach ist folgendes zu veranlassen:

"V. 1.) Bei großen Niederschlägen, langanhaltenden Regenfällen und Schneeschmelzen, die ein Steigen des Wasserstandes der Dill bewirken, wird durch das Katastrophenschutzzentrum in D. der Wasserstand durch Abfragen der o.a. Pegel fernmündlich kontrolliert.

Bei stark steigenden Wasserständen werden mindestens alle 2 Stunden ab Alarmstufe I die Fernmeldepegel abgefragt. Die Wasserstände werden in einem Meldebuch notiert.

Ab Erreichen der Alarmstufe II und bei weiter anhaltenden Regenfällen oder Schneeschmelze muß der Pegel laufend, d.h. alle Stunde kontrolliert werden.

2.) ... Das Katastrophenschutzzentrum teilt KBI H. oder wenn dieser nicht erreichbar ist, Herrn W.K. (Fahrdienstleiter - Leitstelle) das Erreichen der Alarmstufe mit.

... Nach der Entscheidung über die Auslösung des Alarms unterrichtet das Katastrophenschutzzentrum die Städte, Gemeinden und Behörden entsprechend dieses Plans über das Erreichen der Alarmstufen (Hochwassergefahr). Aus dem Fließplan (s. Anlage) ist abzuschätzen, wann die Hochwasserwelle an der betreffenden Stelle zu erwarten ist."

Die Alarmstufe II war für die Dill im Bereich des Pegels D.-D. nach den Feststellungen spätestens am 7. Februar 1984 um 2.02 Uhr erreicht. Trotzdem hat der Mitarbeiter D. fast drei Stunden lang keine weiteren Pegelstände abgerufen und dementsprechend dem KBI H. auch keine weiteren Pegelstände mitgeteilt. Darin hat das Berufungsgericht mit Recht eine Pflichtverletzung gesehen, die auch nicht durch die festgestellte Überlastung des Mitabeiters ausgeräumt wurde. Entweder hatte der Mitarbeiter die Möglichkeit - und im Bedarfsfall auch die Pflicht - durch Benachrichtigung des Landrats und gegebenenfalls weiterer DRK-Mitglieder zu veranlassen, daß die Besetzung der Leitstelle verstärkt wurde. Bestand diese Möglichkeit aber nicht, weil keine personelle Reserve vorhanden war, dann ist darin ein Organisationsverschulden der Katastrophenschutzbehörde zu sehen, für die ebenfalls das beklagte Land haftet. Denn diese Behörde war bei und nach der Übertragung der Katastrophenschutzaufgaben an das DRK verpflichtet, dessen Einrichtung hinsichtlich ihrer persönlichen und sächlichen Ausstattung zu überprüfen und auf eine ausreichende personelle Vorsorge hinzuwirken (vgl. auch Senatsurteil BGHZ 111, 272 (274) [BGH 17.05.1990 - III ZR 191/88]). Hinzu kommt, daß auch das Funkleitsystem offensichtlich nicht zureichend für einen Katastrophenfall ausgelegt war.

Außerdem hätte nach den Feststellungen schon um 2 Uhr der Landrat informiert oder unmittelbar von der Leitstelle aus ein Sirenenalarm für H. ausgelöst werden müssen; auch das hat der Mitarbeiter unterlassen.

3. Mit der Frage, ob die verletzte Pflicht i.S. des § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB den Klägern gegenüber bestand (Drittbezogenheit), hat das Berufungsgericht sich nicht ausdrücklich auseinandergesetzt. Auch diese Frage ist zu bejahen. Die Arbeit der Katastrophenschutzbehörden und die Mitwirkung öffentlicher und privater Einheiten und Einrichtungen im Katastrophenschutz dient auch dem Interesse der von den Auswirkungen einer Katastrophe möglicherweise Betroffenen. Diese sind daher in bezug auf die Pflichten der eingesetzten Amtsträger Dritte i.S. des § 839 BGB (vgl. auch Senatsurteil vom 20. Februar 1992 - III ZR 188/90 - BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 Amtspflicht 4 - und Senatsbeschluß vom 22. September 1992 - III ZR 64/90 - BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 Dritter 44).

4. Mit Erfolg wendet die Revision sich jedoch gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Unterlassung des Sirenenalarms sei für den den Klägern entstandenen Schaden ursächlich gewesen.

Besteht die Amtspflichtverletzung in einem Unterlassen, dann kann ein Ursachenzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden nur bejaht werden, wenn der Schadenseintritt bei pflichtgemäßem Handeln mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vermieden worden wäre; eine bloße Möglichkeit, ebenso eine gewisse Wahrscheinlichkeit genügt nicht (Senatsurteile vom 17. Mai 1961 - III ZR 15/60 - n.v. - und vom 29. November 1973 - III ZR 211/71 - JZ 1974, 265; vgl. auch Senatsurteil BGHZ 34, 206 (215); BGHZ 64, 46 (51); Kreft in BGB-RGRK § 839 Rn. 555; Baumgärtel/Laumen, Beweislast 2. Aufl., § 839 Rn. 15). Der Geschädigte hat darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, in welcher für ihn günstigen Weise das Geschehen bei Vornahme der gebotenen Amtshandlung verlaufen wäre (Senatsurteil vom 22. Mai 1986 - III ZR 237/84 - NJW 1986, 2829).

Das Berufungsgericht befaßt sich nur mit den Sicherungsmaßnahmen, die der Kläger ergriffen hätte, wenn er rechtzeitig von der Überschwemmungsgefahr Kenntnis erlangt hätte, nicht aber mit der Frage, ob der Kläger von einem Sirenenalarm überhaupt Kenntnis erlangt hätte. Der Kläger wohnt unstreitig nicht in dem überschwemmten Haus und überhaupt nicht in dem überschwemmungsbedrohten Gebiet. Das beklagte Land hat bestritten, daß er sich in der Überschwemmungsnacht in dem Betriebsgebäude aufgehalten hat, daß seine Nachbarn seine Privattelephonnummer kannten und ihn bei einem Sirenenalarm sofort benachrichtigt hätten. Dieses Bestreiten ist hinreichend substantiiert. Demgemäß hätte das Berufungsgericht die von den Klägern hierzu angebotenen Beweise erheben und würdigen müssen. Das hat es nicht getan.

II.

Das Berufungsurteil kann daher mit der gegebenen Begründung nicht bestehen bleiben. Eine abschließende Entscheidung in der Sache ist dem Senat nicht möglich, weil zur Frage des Ursachenzusammenhangs zwischen Amtspflichtverletzung und Schaden noch tatsächliche Feststellungen zu treffen sind.