BGH, 26.11.1954 - I ZR 266/52

Daten
Fall: 
Cosima Wagner
Fundstellen: 
BGHZ 15, 249; DB 1955, 68; JZ 1955, 211; NJW 1955, 260
Gericht: 
Bundesgerichtshof
Datum: 
26.11.1954
Aktenzeichen: 
I ZR 266/52
Entscheidungstyp: 
Urteil
Richter: 
Weinkauff, Bock, Krüger-Nieland, Weiss, Nörr
Instanzen: 
  • LG München
  • OLG München, 14.08.1952
Stichwörter: 
  • Urheberrecht, vermögens- und persönlichkeitsrechtlicher Natur - Urheberrechte an einem Tagebuch - Übertragung eines Urheberrechts durch Schenkung - Grundsätze zum Urheberpersönlichkeitsrecht - Beim Urheber verbleibende Rechte nach Übertragung des Urheberrechts - Rechtliche Bindung der Erben des Urhebers an die Wahrnehmung ideeller Interessen

1. Das Recht des Urhebers zu bestimmen, ob, wann und in welcher Weise sein Werk zu veröffentlichen ist, ist vermögensrechtlicher und persönlichkeitsrechtlicher Natur. Dieses sog. Veröffentlichungsrecht ist in den Nutzungsrechten am Werk in der Regel mitenthalten und kann mit diesen unter Lebenden übertragen werden.
2. Der Urheber kann mit der Übertragung von Nutzungsrechten einem Dritten zugleich auch die Wahrnehmung seiner persönlichkeitsrechtlichen Interessen an seiner Geistesschöpfung anvertrauen.
3. Hat der Urheber durch Verfügung unter Lebenden seinen geistigen Nachlaß in die Obhut eines Dritten gegeben, so sind die Erben des Urhebers, soweit ihnen urheberrechtliche Nutzungsbefugnisse nicht zustehen, an die Bestimmungen des Dritten über Art und Umfang der Auswertung der nachgelassenen Werke gebunden. Die Erben des Urhebers können aus den unveräußerlichen Bestandteilen des Urheberpersönlichkeitsrechtes gegen den Dritten nur Ansprüche herleiten, wenn durch die Art der Ausübung der übertragenen Befugnisse die ideellen Interessen des Urhebers an seinem Werk verletzt werden.

Inhaltsverzeichnis 

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 14. August 1952 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Tatbestand

Richard W. verstarb am 13. Februar 1883, ohne eine letztwillige Verfügung zu hinterlassen. Er wurde von seiner Witwe Cosima und seinem Sohn Siegfried beerbte Cosima W., die am 10. April 1930 starb, hatte ihren Sohn Siegfried zum Alleinerben eingesetzt. Dieser verstarb am 4. August 1930. Er wurde auf Grund gemeinschaftlichen Testaments von seiner Ehefrau Winifred, der Klägerin, als befreiter Vorerbin, und von den Kindern aus dieser Ehe als Nacherben beerbt.

Der Beklagte ist Testamentsvollstrecker für den Nachlaß von Eva F. von B. verheiratete C. - einer Tochter Cosima W., die am 26. Mai 1942 in B. verstarb.

Cosima W. hatte während ihres Zusammenlebens mit Richard W. Tagebücher geführt. Diese Tagebücher und eine Sammlung von Briefen Cosima W. befanden sich bei deren Tod in den Händen Eva C.. Im Archivkatalog des Hauses W. befindet sich folgender von Eva C. stammender Eintrag: "Samtliche Tagebücher wurden ihrer Tochter Eva seitens ihrer Mutter am 22. Oktober 1911 geschenkt und zur eigenen Aufbewahrung anvertraut."

Eva C. übergab die Tagebücher und Briefe am 20. Januar 1935 dem Oberbürgermeister der Stadt B. mit folgendem Begleitschreiben:

"Ich übergebe hiermit als Geschenk für die Richard W.-Gedenkstätte folgende Schriftstücke:
21 Hefte Tagebücher Cosima W.'s nebst einer größeren Sammlung Briefe Cosima W.'s.

Ich knüpfe dieses Geschenk an folgende Bedingung:
Der derzeitige Archivar des Hauses W., Herr Stadtbibliothekar Dr. Otto S., hier, darf von der Stadt B. nicht als Leiter oder Mitarbeiter der Richard W.-Gedenkstätte aufgestellt werden. Sollte diese Bedingung nicht eingehalten werden, so behalte ich mir den Widerruf dieser Schenkung vor. Die Zuwendungen gehen in diesem Falle an jene Stelle, die ich mir zu bezeichnen vorbehalte, oder die ich in meinem Testamente bezeichnet habe.

Von dieser Verfügung sollen zu meinen Lebzeiten dritte Personen keine Kenntnis bekommen. Die übergebenen Schriftstücke sind bis dahin verschlossen in einem der städtischen Tresore zu verwahren.

Um mich und den Stadtrat B. vor Mißdeutungen zu schützen, gebe ich dem Stadtrat folgende Erklärung ab und ermächtige ihn, eine Abschrift davon dem Hause W. zu übersenden, wenn ihm das nötig erscheint:

1. Die Tagebücher meiner Mutter, der Frau Dr. Cosima W., und jene aus ihrem Besitz stammenden Schriftstücke und sonstigen Gegenstände, über die ich in meinem Testamente verfügt, oder die ich schon vor meinem Tode dem Stadtrat schenkungsweise überlassen habe, sind mir von meiner Mutter zu ihren Lebzeiten als Geschenk übergeben worden. Wie sich meine Mutter wiederholt äußerte, geschah dies als Zeichen besonderen Vertrauens, weil sie auf diese Weise jene Tagebücher, Schriftstücke und sonstige Gegenstände, die ihr teuer waren, am besten vor Indiskretionen und vor jenen Zufälligkeiten bewahrt sah, denen derartige Dinge, wenn sie sich im Besitz größerer Familien befinden, leicht früher oder später ausgesetzt sind.
Die Versicherung, daß jene Tagebücher, Schriftstücke und sonstige Gegenstände, über die ich verfügt habe, mir von meiner Mutter zu Eigentum überlassen wurden, gebe ich hiermit an Eidesstatt ab.

2. Soweit ich die oben erwähnten Gegenstände dem Stadtrat B. für die Richard-W.-Gedenkstätte vermacht oder geschenkt habe, möge darin nicht eine Unfreundlichkeit gegen das Haus W. erblickt werden. Ich treffe diese Verfügung lediglich deshalb, weil ich die Überzeugung habe, daß auf diesem Wege der Wunsch meiner Mutter, jene Gegenstände vor Unberufenen zu schützen, am sichersten erfüllt wird.

3. Aus diesem Grunde habe ich die Zuwendung an die Stadt B. auch an die Bedingung geknüpft, daß der derzeitige Archivar des Hauses W., Herr Dr. Otto S., weder jetzt noch späterhin als Leiter oder Mitarbeiter der Richard W.-Gedenkstätte angestellt werde. Der Genannte hat sich über das Wirken und die Bedeutung meiner Mutter für das B. Werk so unfreundlich, ja gehässig geäußert, daß ich schon um dieser Äußerung willen den schriftlichen Nachlaß meiner Mutter, soweit er mein Eigentum ist, nicht in das Archiv des Hauses W. geben kann."

Mit Brief vom 21. Januar 1935 bedankte sich der Oberbürgermeister für das der Stadt gemachte wertvolle Geschenk, erklärte seine Annahme und sagte die Erfüllung der gestellten Bedingungen zu. Einem nachträglichen Wunsch der Eva C. entsprechend wurden die in einem versiegelten Paket befindlichen Tagebücher und Briefschaften im Februar 1938 der Richard W.-Gedenkstätte zur Aufbewahrung gegeben.

In ihren Testamenten vom 28. April und 23. Dezember 1939 mit Nachträgen vom 4. Februar und 4. Juli 1941 setzte Eva C. die Stadt B. zu ihrer Erbin ein. In dem Testament vom 28. April 1939, mit dessen Vollstreckung der Beklagte betraut wurde, betont Eva C. nochmals, daß ihr diese Handschriften von ihre Mutter zu ihren Lebzeiten als Geschenk übereignet und daher ihr persönliches Eigentum seien. Sie erweitert die ursprüngliche Bedingung der Schenkung und verlangt, daß das Paket 30 Jahre bei der B.. Staatsbank in M. hinterlegt werde. Gleichzeitig macht sie den Vollzug ihres Vermächtnisses - Zuwendungen verschiedener Gegenstände an die Richard W.-Gedenkstätte - von der Annahm dieser erweiterten Bedingung abhängig. Sie fährt fort:

"Die Schenkung der Tagebücher und Briefe meiner Mutter an mich war ein Akt besonderen Vertrauens. Daß mit dieser Schenkung nicht die Forderung verbunden war, die niedergeschriebenen persönlichen Erinnerungen und intimen Mitteilungen an nächste. Freunde nach Kenntnisnahme zu vernichten, geschah einzig aus dem Grunde, weil meine Mutter sich voll bewußt war, daß diese Aufzeichnungen in meinen Händen am besten aufgehoben und vor fremden Augen geschützt sind. Wenn ich mich nach dem Tode meine Mutter dazu entschlossen habe, diese mir heiligen Blätter über mein Leben hinaus zu erhalten und sie in Zukunft der Forschung zugänglich zu machen, so geschieht dies nur unter den drei angeführten, erweiterten Bedingungen und unter der Feststellung eines Zeitpunktes, an dem niemand von den in den Tagebüchern und Briefen erwähnten Personen mehr am Leben ist.

Ich bestimme deshalb im Falle der Annahme sämtlicher Bedingungen seitens des Oberbürgermeisters letztwillig, daß das zur Zeit in der Richard-W.-Gedenkstätte befindliche versiegelte Paket mit den Tagebüchern und Briefen meiner Mutter nach Verlesen meines Testaments ungeöffnet unverzüglich für die Zeitdauer von dreißig Jahren nach meinem Ableben zur Aufbewahrung in die B. Staatsbank M. zur abgeführt werde. Ich bitte Herrn Rechtsanwalt Dr. Robert B., dieses zu bewerkstelligen ... Das Paket darf also nicht, wie ursprünglich mit dem verstorbenen Herrn Bürgermeister Karl K. besprochen, schon gleich nach meinem Tode geöffnet werden. Ich bestimme vielmehr letztwillig, daß das Paket mit den Tagebüchern und Briefen meiner Mutter erst 30, in Worten: dreißig Jahre nach meinem Ableben von der B. Staatsbank M. im Einvernehmen mit Herrn Rechtsanwalt Dr. B. (oder Nachfolger) der Richard W.-Gedenkstätte zur Eröffnung und dauernden Aufbewahrung übergeben werde. Nach diesem Zeitpunkt darf Berufenen, nach jeder Richtung vertrauenswürdigen Fortsetzen Einblick in diese Aufzeichnungen und Briefe gewährt werden, aber nur innerhalb der Richard W.-Gedenkstätte. Ich setze voraus, daß der Oberbürgermeister meinen reiflich erwogenen und berechtigten Wünschen ein volles Verständnis entgegenbringt.

Für den Fall, daß der Oberbürgermeister sich nicht dazu bereit erklären sollte, meine an das vorliegende Vermächtnis geknüpften Bedingungen in vollem Umfange zu erfüllen, so verfüge ich hiermit letztwillig, daß die der Stadt B. zugedachten Gegenstände der Geburtsstadt meines Vaters, L., zufallen.

Ich ersuche Herrn Rechtsanwalt Dr. B. (im Todesfalle seinen Nachfolger), dafür Sorge zu tragen, daß mein letzter Wille nach jeder Richtung beachtet und ausgeführt wird."

Die Stadt B. nahm mit Schreiben vom 16. Juli 1942 an das Nachlaßgericht die im Testament gestellten Bedingungen an. Der Beklagte nahm das Paket mit den Handschriften an sich und gab es bei der B. Staatsbank in M. ins Depot, wo es sich noch heute befindet.

Die Klägerin nimmt auf Grund Erbganges das Urheberrecht an den Tagebüchern für sich in Anspruch. Sie hat Feststellungsklage dahin erhoben, daß das Urheberrecht an den Tagebüchern von Cosima W., die von dem Beklagten in seiner Eigenschaft als Testamentsvollstrecker der am 26. Mai 1942 verstorbenen Eva C. verwahr werden, ihr zustehe und daß das letztwillige Verbot der Frau Eva C., die Tagebücher während einer Zeit von 30 Jahren nach ihrem Tod zu veröffentlichen, der Klägerin gegenüber unwirksam sei.

Die Klägerin bringt vor, es müsse bezweifelt werde ob die Tagebücher überhaupt Eigentum von Frau Eva C. geworden seien. Es sei naheliegend, daß sie, als dem Lebenswerk eines so bedeutenden Menschen wie Richard W. dienend, zum Mannesgut gehörten. Dann seien sie aber an die Erbengemeinschaft Cosima W. Siegfried W. gefallen und Cosima W. sei nicht allein verfügungsberechtigt gewesen. Ebensowenig sei geklärt, ob Cosima W. die Tagebücher tatsächlich ihrer Tochter geschenkt und übergeben habe. Die Eigentumsfrage sei im übrigen für diesen Prozeß ohne Bedeutung, denn das Urheberrecht sei in jedem Falle bei der Verfasserin Verblieben und sei auf die Klägerin als Erbeserbin übergegangen. Selbst wenn man annehme, Frau Eva C. habe auch das Urheberrecht übertragen erhalten, so sei doch der Verfasserin das unveräußerliche Urheberpersönlichkeitsrecht verblieben, das nun von der Klägerin geltend gemacht werden könne. Die Bestimmung, die Tagebücher erst 30 Jahre nach dem Tode von Eva C. zu öffnen, sei daher gegenüber der Klägerin unwirksam.

Der Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt. Er wendet ein, es handle sich bei den Tagebüchern nicht um ein literarisches Werk, an dem ein Urheberrecht begründet worden sei. Nehme man aber ein Urheberrecht an, so sei dies mit dem Eigentum auf Eva C. übertragen worden. Im übrigen könne die Klägerin weder auf Grund des Urheberrechts noch auf Grund eines sogenannten Urheberpersönlichkeitsrechts von dem Eigentümer eines Werkes die Herausgabe zum Zwecke der Veröffentlichung erzwingen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es geht davon aus, daß die Stadt B. Eigentümerin der Tagebücher geworden ist und vertritt die Auffassung, daß der Anspruch der Klägerin auch dann nicht berechtigt sei, wenn man unterstelle, daß ihr das Urheberrecht an den Tagebüchern zustehe.

Die Klägerin hat Berufung eingelegt und hat zusätzlich ... beantragt, den Beklagten zu verurteilen, die Tagebücher während einer vom Gericht zu bestimmenden angemessenen Frist der Klägerin vorzulegen. Sie wiederholt ihr Vorbringen aus dem ersten Rechtszug und beruft sich insbesondere darauf, daß der Beklagte, da er sich für die Behauptung, daß ein urheberrechtlich geschütztes Schriftwerk nicht vorliege, auf den Inhalt der Tagebücher beziehe, die Einsichtnahme in die Tagebücher schon zu Beweiszwecken gestatten müsse.

Das Berufungsgericht hat die Erweiterung der Berufung auf den Leistungsanspruch als zweckdienlich zugelassen, die Berufung jedoch als unbegründet zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Klaganträge weiter. Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

Das Berufungsgericht hat ein rechtliches Interesse der Klägerin an der mit der Klage begehrten Feststellung bejaht, weil der Beklagte, der die Tagebücher in Besitz habe, das von der Klägerin in Anspruch genommene Urheberrecht bestreite. Es hat jedoch die Klage als unbegründet erachtet, weil der Klägerin weder das Eigentum noch das Urheberrecht an den Tagebüchern zustehe.

Richard W. habe unstreitig mit seiner Frau im gesetzlichen Güterstand des alten Luzerner Rechtes gelebt, nach dem die Vermögen der Ehegatten getrennt blieben. Die Rechte an den von Cosima W. verfaßten Tagebüchern hätten somit ihr allein zugestanden und seien nicht in den Nachlaß von Richard W. gefallen. Der Auffassung der Klägerin, die Tagebücher seien zum Mannesgut zu rechnen, weil sie ausschließlich dem Lebenswerk Richard W. gewidmet seien, könne nicht gefolgt werden. Zu einem Übergang von Rechten auf Richard W. hätte es eines Übertragungsaktes der Verfasserin bedurft. Hierfür seien aber Anhaltspunkte nicht gegeben.

Diese Ausführungen des Berufungsgerichtes sind rechtlich nicht zu beanstanden. Träger etwaiger Urheberrechte an einem Tagebuch wird deren Verfasser, also derjenige, auf dessen geistiger Tätigkeit die Aufzeichnungen in ihrer konkreten Formgestaltung beruhen. Wer nur Anregungen zu den Aufzeichnungen gegeben hat, oder durch sein Leben und Wirken den Inhalt der Aufzeichnungen maßgebend bestimmt hat - wie dies bei jeder Biographie der Fall ist -, ist ohne einen entsprechenden Übertragungswillen des Verfassers weder an dem Eigentum noch an dem Urheberrecht an den Aufzeichnungen beteiligt. Es ist deshalb dem Berufungsgericht beizupflichten, daß Cosima W. über die Rechte an den Tagebüchern nach dem Tode Richard W. frei verfügen konnte.

Das Berufungsgericht entnimmt aus den Niederschriften, die Eva C. in Bezug auf die Tagebücher gemacht hat, und die nach der Überzeugung des Berufungsgerichts dem wahren Sachverhalt entsprechen, daß Cosima W. die Tagebücher ihrer Tochter Eva geschenkt und diese Schenkung durch Übergabe vollzogen habe. Diese auf tatsächlichem Gebiet liegenden Feststellungen, die von der Revision nicht angegriffen werden, sind einer Nachprüfung in der Revisionsinstanz entzogen.

Das Berufungsgericht folgert sodann aus den bereits veröffentlichten Auszügen aus den Tagebüchern, daß diesen Aufzeichnungen als eigentümlichen geistigen Schöpfungen Schriftwerkcharakter im Sinne des § 1 LitUrhG zuzubilligen sei, ihnen somit ein Urheberrechts schütz zukomme. Es kann dahinstehen, ob diese Feststellung, die das Berufungsgericht für die in Frage stehenden Tagebuchaufzeichnungen in ihrer Gesamtheit trifft, auch für die jenigen Teile der Tagebücher gerechtfertigt ist, die dem Berufungsgericht nicht zugänglich waren (über den Urheberschutz von Werkteilen vgl. BGHZ 9, 262, 268). Denn soweit die Aufzeichnungen keine schutzfähige individuelle Prägung aufweisen sollten, wäre für die von der Klägerin begehrte Feststellung, daß sie Trägerin des Urheberrechts an den Tagebuchaufzeichnungen sei, schon deshalb kein Raum, weil es an dem Recht, um dessen Inhaberschaft der Streit geht, überhaupt fehlen würde. Da die Erwägungen, aus denen das Berufungsgericht trotz Anerkennung eines Urheberrechts an den Tagebüchern, zu einer Abweisung der Klage gelangt, im Ergebnis durchgreifen, kann hier zugunsten der Klägerin unterstellt werden, daß die Tagebuchaufzeichnungen in ihren sämtlichen Teilen die urheberrechtlichen Schutzvoraussetzungen erfüllen.

Das Berufungsgericht sieht als erwiesen an, daß Cosima W. auch das Urheberrecht an den Tagebüchern auf ihre Tochter Eva übertragen habe. Das Berufungsgericht verkennt nicht, daß aus der Tatsache der Eigentumsübertragung allein noch nicht eine Übertragung urheberrechtlicher Befugnisse entnommen werden kann. Aus dem Zweck, den Cosima W. verfolgt habe, als sie die Tagebücher in die Obhut ihrer Tochter Eva gab, nämlich deren vertrauliche Behandlung sicherzustellen, entnimmt jedoch das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei einen Übertragungswillen auch in Ansehung des Urheberrechts. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts, der sich der Bundesgerichtshof angeschlossen hat, daß bei Verfügungen über urheberrechtlich geschützte Werke der Umfang der Rechtsübertragung im Zweifel durch den Zweck bestimmt wird, dem die Rechtsübertragung dienen soll (RGZ 123, 317; 134, 201; 140, 245; BGHZ 9, 262, 265). Eines der wichtigsten Befugnisse, die das Urheberrecht gewährt, ist das Recht darüber zu entscheiden, ob und in welchem Umfang das geschützte Werk der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden soll. Eva C. hatte somit die ihr übertragene Aufgabe, im Interesse der Wahrung des vertraulichen Charakters der Tagebücher über deren Auswertung zu wachen, nicht erfüllen können, wenn nach dem Willen Cosima W. das Urheberrecht an den Tagebüchern und damit das Entscheidungsrecht über deren Veröffentlichung nicht auf sie, sondern auf die Erben Cosima W. hätte übergehen sollen. Sie könnte vielmehr diejenige Herrschaftsmacht über die Tagebücher, deren sie zur Durchführung der ihr anvertrauten Aufgabe bedurfte, nur erlangen, wenn eine Spaltung der Rechtsträgerschaft der aus dem Eigentum und dem Urheberrecht an den Tagebüchern fließenden Befugnisse vermieden wurde. Dieses Ziel aber konnte nur durch eine Übertragung auch des Urheberrechts an den Tagebüchern auf Eva C. sichergestellt werden. Die Revision beanstandet hiernach zu Unrecht, der Annahme eines dahingehenden Übertragungswillens stehe entgegen, daß Eva C. die Aufzeichnungen nicht so sehr habe veröffentlichen, sondern vor der Einsichtnahme Unberufener habe schützen sollen. Das Berufungsgericht konnte vielmehr ohne Rechtsverstoß die Vorgänge dahin deuten, Eva C. habe im Rahmen ihrer Aufgabe, die Tagebücher vor Indiskretionen zu schützen, auch bestimmen dürfen, welche Art von Einsichtnahme Dritter, sowie auch welche Art von Teilveröffentlichung mit dieser Schutzpflicht vereinbar sei.

Die Revision bemängelt weiterhin, daß das Berufungsgericht aus der Abtretung des Urheberrechts gefolgert habe, die Entscheidung, die Eva G. über ihren Tod hinaus über das künftige Schicksal der Tagebücher getroffen habe, sei auch für die Erben von Cosima W. bindend. Die Revision erblickt hierin einen Verstoß gegen die in Rechtsprechung und Rechtslehre zum Urheberpersönlichkeitsrecht entwickelten Grundsätze, wonach die aus dem Urheberpersönlichkeitsrecht fließenden Rechte, die die eigenpersönlichen Interessen des Verfassers an seinem Werk schützen, unter Lebenden nicht übertragbar seien. Wenn ein Dritter von dem Urheber mit der Wahrung dieser ideellen Interessen betraut sei, so sei hierin rechtlich ein Auftrag zu erblicken, der nach § 671 Abs. 1 BGB jederzeit widerrufen werden könne. Dieses Widerrügerecht sei nach dem Tode von Cosima W. auf deren Erben übergegangen. Die gegenteilige Auffassung würde zu dem unhaltbaren Ergebnis führen, daß ein Autor einem Dritten gestatten könne, über sein Urheberpersönlichkeitsrecht im eigenen Namen und nach eigenen Interessen über seinen Tod hinaus zu verfügen, was der Anerkennung einer freien Übertragbarkeit des Urheberpersönlichkeitsrechtes gleichkäme.

Diese Angriffe der Revision können keinen Erfolg haben. Nach § 8 Abs. 3 LitUrhG kann das Urheberrecht an Schriftwerken unter Lebenden übertragen werden. Die im Schrifttum umstrittene Frage, ob nach geltendem Recht das Urheberrecht der Substanz oder nur der Ausübung nach übertragbar ist, bedarf hier keiner Erörterung, da außer Zweifel steht, daß der Werkschöpfer jedenfalls die urheberrechtlichen Verwertungsrechte an seinem Werk übertragen kann. § 9 LitUrhG sieht lediglich vor, daß beim Fehlen entgegenstehender Vereinbarungen trotz Übertragung des Urheberrechtes auf den Erwerber nicht die Befugnis übergeht, Änderungen an dem Werk vorzunehmen.

Nach der in Rechtsprechung und Rechtslehre herrschenden Auffassung verbleiben aber dem Urheber bei Verfügungen über das Urheberrecht regelmäßig auch andere persönlichkeitsrechtliche Befugnisse, wie der Anspruch auf Anerkennung seiner Urheberschaft und das Recht - auch bei Übertragung der Änderungsbefugnis - gegen Verstümmlungen oder sinnentstellende Wiedergaben seines Werkes vorzugehen.

Das ausschließliche Recht des Urhebers, darüber zu bestimmen, ob, wann und in welcher Form sein Werk der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden soll, ist in den geltenden Urheberrechtsgesetzen nicht ausdrücklich geregelt. Es folgt aber für Schriftwerke schon aus § 11 Abs. 1 Satz 2 LitUrhG, wonach der Urheber, solange der wesentliche Inhalt des Werkes nicht Öffentlich mitgeteilt worden ist, allein zu einer solchen Mitteilung befugt ist. Der Senat hat darüber hinaus bereits in seiner Entscheidung vom 25. Mai 1954 (I ZR 211/53) anerkannt, daß auch Aufzeichnungen vertraulichen Charakters, die nicht unter Urheberrechtsschutz stehen, grundsätzlich nur mit Zustimmung des Verfassers und nur in der von ihm gebilligten Weise veröffentlicht werden dürfen. Es folgt dies aus dem durch Art. 1 und Art. 2 des Grundgesetzes verfassungsmäßig gewährleisteten Grundrecht des Schutzes der Persönlichkeit, der einer ungenehmigten Offenlegung der jedem Menschen geschützten Geheimsphäre entgegensteht, soweit nicht private oder öffentliche Belange das Interesse an der Unantastbarkeit der Eigensphäre der Persönlichkeit überwiegen.

Bei Werken, die unter Urheberrechtsschutz stehen, entspringt das sog. Veröffentlichungsrecht des Verfassers, soweit es nicht bereits aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht erwächst, auch ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung aus den persönlichkeitsrechtlichen Bestandteilen des Urheberrechts. Seinem Inhalte nach hat es sowohl personenrechtlichen wie vermögensrechtlichen Charakter. Trotz des starken persönlichkeitsrechtlichen Einschlages des Veröffentlichungsrechtes ist jedoch seine Übertragung unter Lebenden nicht ausgeschlossen. Das Veröffentlichungsrecht ist vielmehr in den urheberrechtlichen Nutzungsrechten an dem Werk, die übertragbar sind in der Regel mit enthalten. Die Verfügung über ein Benutzungsrecht schließt im allgemeinen zwangsläufig eine Verfügung über das Veröffentlichungsrecht ein, da andernfalls die meisten am Urheberrechtsgut eingeräumten Verwertungsrechte nicht ausgeübt werden könnten (Ulmer, Urheber- und Verlagsrecht, S 189; de Boor, vom Wesen des Urheberrechts, S 48).

Da nach den ohne Rechtsverstoß getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts Eva C. das Urheberrecht und damit zumindesten sämtliche Urheberrechtlichen Verwertungsbefugnisse an den Tagebüchern erworben hat, ist davon auszugehen, daß auch das Veröffentlichungsrecht auf sie übergegangen ist. Nun erfolgt zwar im allgemeinen die Übertragung ausschließlicher Nutzungsrechte an einem urheberrechtlich geschützten Werk mit dem Ziel, das Werk zu veröffentlichen. Die Nichtausübung der übertragene Befugnisse kann, wenn die Rechtsübertragung eine Veröffentlichung des Werkes bezweckte, wegen Verletzung der persönlichen und geistigen Interessen des Urhebers an seinem Werk einen Rückruf der übertragenen Rechte rechtfertigen. Im Streitfall dagegen sollte die Rechtsübertragung nicht eine wirtschaftlichen Verwertung der Tagebücher dienen, sondern diese Aufzeichnungen wegen ihres besonders vertraulichen Charakters vor Indiskretionen bewahren, was ihrer uneingeschränkten Preisgabe an die Allgemeinheit durch eine Veröffentlichung entgegenstand. Die Rechtsübertragung bezweckte somit gerade den Schutz des persönlichkeitsrechtlichen Interesses der Verfasserin, daß diese Niederschriften nur in der Weise und in dem Umfang Dritten zugänglich gemacht würde, als ihre Tochter Eva dies in ihrer Eigenschaft als Treuhänderin der ideellen Interessen ihrer Mutter glaubte verantworten zu können.

Es kann dahinstehen, ob Cosima Wagner sich eines eigenen Mitentscheidungsrechtes Über die Veröffentlichung der Tagebücher bereits im Jahre 1911, als sie diese ihrer Tochter Eva schenkte, völlig hat begeben wollen, was nicht anzunehmen ist. Für den Streitfall ist nur bedeutsam, daß jedenfalls nach dem Tode Cosima Wagners Eva C. die alleinige Herrschaftsmacht über die Tagebücher zustehen sollte.

Abzulehnen ist der von der Revision vertretene Standpunkt, eine derartige Übertragung der Wahrnehmung ideeller Interessen des Urhebers könne nicht über dessen Tod hinaus die Erben des Autors binden, diese müßten vielmehr berechtigt sein, das fragliche "Auftragsverhältnis" jederzeit zu widerrufen. Das Persönlichkeitsrecht wirkt über den Tod des ursprünglichen Rechtsträgers fort. Das wird für das Urheberpersönlichkeitsrecht in Rechtsprechung und Schrifttum einmütig anerkannt. Dies gilt in gleicher Weise auch für das allgemeine Persönlichkeitsrecht; denn die schutzwürdigen Werte der Persönlichkeit überdauern die Rechtsfähigkeit ihres Subjektes, die mit dessen Tode erlischt. Der Wille des Verstorbenen, wer zur Wahrung seiner einzelnen persönlichkeitsrechtlichen Befugnisse berufen sein soll, ist grundsätzlich auch dann zu achten, wenn er nicht in einer letztwilligen Verfügung niedergelegt worden ist (vgl. RGZ 100, 173; Hubmann, Das Persönlichkeitsrecht, Beiträge zum Handels-, Wirtschafts- und Steuerrecht Heft 4 S 245 ff). Das Erbrecht betrifft vorwiegend Vermögensrechte die sieh ihrer Natur nach von den Persönlichkeitsrechten unterscheiden. Die Interessenlage bei, der Auswahl einer Vertrauensperson für die Obhut über den geistigen Nachlaß kann aber eine völlig andere sein als bei der Wahl eines Nachfolgers für das hinterlassene Vermögen. Es kann deshalb dem Schöpfer eines Geisteswerkes nicht verwehrt sein unabhängig von der erbrechtlichen Regelung über seinen sonstigen Nachlaß bereits zu Lebzeiten in einer auch seine Erben bindenden Weise einen Treuhänder für sein geistiges Erbe einzusetzen (de Boor a.a.O. S 39 ff).

Das Reichsgericht hat bereits in einer Entscheidung aus dem Jahre 1884 (RGZ 12, 50, 53) anerkannt, daß die aus dem Urheberrecht fließenden persönlichkeitsrechtlicen Befugnisse nicht in jedem Fall auf die Erben des Werkschöpfers übergehen, sondern urheberrechtliche Verfügungen unter Lebenden die Übertragung der Sorge für die persönlichkeitsrechtlichen Interessen des Verfassers einschliessen können. Auch im Schrifttum wird überwiegend davon aus gegangen, daß eine Verfügung unter Lebenden über persönlichkeitsrechtliche Bestandteile des Urheberrechts möglich ist (Allfeld, § 8 LitUrhG Anm. 13; Marwitz-Möhring § 8 LitUrhGr Anm. 7; Büchler "Die Übertragung des Urheberrechts" 1925, S 30, 39; Ulmer a.a.O. S 231). Die Grenze bildet der unverzichtbare Kernbestandteil des Urheberpersönlichkeitsrechtes, der lediglich dann angetastet wird, wenn durch die Art der Ausübung der übertragenen Befugnisse die geistigen und persönlichen Beziehungen des Urhebers zu seinem Werk schwerwiegend gefährdet oder verletzt werden.

Nach den Niederschriften von Eva C. über die von Cosima W. über die Tagebücher getroffenen Bestimmungen, die das Berufungsgericht im Rahmen der ihm zustehenden freien Beweiswürdigung rechtsirrtumsfrei zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht hat, ist Eva C. die Obhut über die Tagebücher gerade deshalb anvertraut worden, weil Cosima W. in ihr die geeignete Persönlichkeit erblickte, um über den Schutz ihrer Eigensphäre, die durch diese Tagebuchaufzeichnungen besonders stark berührt wird, zu wachen. Hieraus kann nur entnommen werden, daß Eva C. nach dem Willen ihrer Mutter völlig frei in der Wahl der Maßnahmen sein sollte, die ihr zur Erfüllung der ihr anvertrauten Aufgabe geboten erschienen. Eine Schranke für ihre Freiheit, über Art und Umfang der Auswertung der Tagebuchaufzeichnungen zu bestimmen, bildete nur der bei Cosima W. verbliebene unverzichtbare Restbestand des Urheberpersönlichkeitsrechtes, der durch ihre Erben wahrgenommen werden kann. Hiernach könnte gegen die Bestimmungen, die Eva C. in ihrer Eigenschaft als Treuhänderin der persönlichkeitsrechtlichen Interessen ihrer Mutter an den Tagebüchern getroffen hat, nur vorgegangen werden, wenn der Nachweis erbracht wäre, daß diese Bestimmungen in Wahrheit nicht im Einklang mit diesen Interessen stehen, sondern die geschützte Persönlichkeitssphäre der Autorin schwerwiegend beeinträchtigen. Dies wäre etwa denkbar, wenn Eva C. eine Veröffentlichung der Aufzeichnungen in entstellter Form oder ohne Urheberbenennung verfügt hätte. Der Sachvortrag der Klägerin gibt aber nicht die geringsten Anhaltspunkte dafür, daß durch das von Eva C. verfügte Verbot, während eines Zeitraums von 30 Jahren nach ihrem Tode die Tagebuchaufzeichnungen Dritten zugänglich zu machen, ideelle Interessen von Cosima W. verletzt würden.

Die Klägerin hat sich zur Begründung der Klage auch nicht auf eine Verletzung der eigenpersönlichen Beziehungen von Cosima W. zu ihren Tagebüchern berufen, sondern lediglich geltend gemacht, daß das Veröffentlichungsverbot berechtigte Interessen der. Allgemeinheit an neuen Erkenntnissen über das Leben und Wirken von Richard W. beeinträchtige. Das Urheberpersönlichkeitsrecht, aus dem die Klägerin als Erbeserbin Cosima W. im vorliegenden Fall allein Rechte herleiten konnte, dient aber weder dem Interessenschutz der Allgemeinheit noch dem Schutz eigener ideeller oder wirtschaftlicher Interessen der Erben des Werkschöpfers an einer Auswertung des Werkes, sondern ist ein Individualrecht, das ausschließlich die persönlichen Beziehungen des Urhebers selbst zu seinem Werk unter Schutz stellt. Persönlichkeitsrechtliche Interessen des Verfassers oder seiner Angehörigen an einer Nichtveröffentlichung vertraulicher Aufzeichnungen müssen zwar unter Umständen einem klar überwiegenden allgemeinen oder privaten Interesse an einer Veröffentlichung weichen. Es folgt dies aus der Interessenabwägung, der Persönlichkeitsrechte bei der Abgrenzung ihres Schutzbereiches in besonderem Maße unterliegen. Die Entscheidung liegt hier jedoch grundsätzlich bei demjenigen, dem die rechtmäßige Herrschaftsmacht über die Aufzeichnungen zusteht. Das ist bei nicht unter Urheberschutz stehenden Niederschriften deren Eigentümer, bei schutzfähigen Werken der Inhaber der urheberrechtlichen Nutzungsbefugnisse. Jedenfalls kann der Erbe des Werkschöpfers, auf den nur der oben bezeichnete unverzichtbare Kern des Persönlichkeitsrechtes des Urhebers übergegangen ist, in der Regel nicht unter bloßer Berufung auf allgemeine Kulturinteressen eine Veröffentlichung gegen den Willen des jenigen erzwingen, der das Eigentum wie auch das Urheberrecht an den Aufzeichnungen erworben hat und der nach den Erklärungen des Verfassers allein darüber entscheiden soll, ob und in welchem Umfang seine nachgelassenen Tagebücher Dritten zugänglich gemacht werden sollen. Da die Klägerin nichts in der Richtung darzutun vermocht hat, daß überwiegende persönlichkeitsrechtliche Belange der Verfasserin eine frühere Auswertung der Tagebücher zu Forschungszwecken geboten erscheinen lassen, ist die Klägerin, obwohl ihr als befreiter Vorerbin von Cosima W. ein Recht zur Wahrnehmung der unverzichtbaren Bestandteile des Persönlichkeitsrechtes der Verfasserin nicht im Grundsatz abzusprechen ist, an die Bestimmungen von Eva C. als der von der Verfasserin eingesetzten Hüterin dieses schriftstellerischen Nachlasses gebunden.

Das Berufungsgericht hat nach alledem zu Recht die Klage als unbegründet erachtet, so daß die Revision keinen Erfolg haben konnte.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.