§ 11 LitUrhG

BGH, 26.11.1954 - I ZR 266/52

1. Das Recht des Urhebers zu bestimmen, ob, wann und in welcher Weise sein Werk zu veröffentlichen ist, ist vermögensrechtlicher und persönlichkeitsrechtlicher Natur. Dieses sog. Veröffentlichungsrecht ist in den Nutzungsrechten am Werk in der Regel mitenthalten und kann mit diesen unter Lebenden übertragen werden.
2. Der Urheber kann mit der Übertragung von Nutzungsrechten einem Dritten zugleich auch die Wahrnehmung seiner persönlichkeitsrechtlichen Interessen an seiner Geistesschöpfung anvertrauen.
3. Hat der Urheber durch Verfügung unter Lebenden seinen geistigen Nachlaß in die Obhut eines Dritten gegeben, so sind die Erben des Urhebers, soweit ihnen urheberrechtliche Nutzungsbefugnisse nicht zustehen, an die Bestimmungen des Dritten über Art und Umfang der Auswertung der nachgelassenen Werke gebunden. Die Erben des Urhebers können aus den unveräußerlichen Bestandteilen des Urheberpersönlichkeitsrechtes gegen den Dritten nur Ansprüche herleiten, wenn durch die Art der Ausübung der übertragenen Befugnisse die ideellen Interessen des Urhebers an seinem Werk verletzt werden.

RG, 08.06.1912 - I 382/11

**Ist der Besteller und Eigentümer eines Freskogemäldes, daß sich im Treppenflur eines bewohnten Gebäudes einer Großstadt befindet, befugt, ohne Einwilligung des Urhebers des Gemäldes Änderungen daran