§ 9 LitUrhG

RG, 08.06.1912 - I 382/11

**Ist der Besteller und Eigentümer eines Freskogemäldes, daß sich im Treppenflur eines bewohnten Gebäudes einer Großstadt befindet, befugt, ohne Einwilligung des Urhebers des Gemäldes Änderungen daran