**Folgt aus § 11 Abs. 1 des Urheberrechtsgesetzes vom 19.
§ 903 BGB
RG, 08.06.1912 - I 382/11
**Ist der Besteller und Eigentümer eines Freskogemäldes, daß sich im Treppenflur eines bewohnten Gebäudes einer Großstadt befindet, befugt, ohne Einwilligung des Urhebers des Gemäldes Änderungen daran