§ 112 StPO

BGH, 29.05.1958 - III ZR 38/57

1. Für die Entscheidung, ob eine von der Staatsanwaltschaft an die Presse erteilte Auskunft über den Stand eines Ermittlungsverfahrens zutrifft, kommt es nicht auf den reinen Wortlaut der Auskunft, sondern auf den Eindruck an, den eine solche zur Veröffentlichung in der Presse bestimmte Auskunft bei den Kreisen hervorruft, an die die Presse sich wendet.
2. Zur Frage, in welchem Umfange der Richter vor Erlaß eines Haftbefehls den Inhalt der Ermittlungsakten durcharbeiten muß, und zur Frage, wann bei der Stellung des Antrages auf Erlaß eines Haftbefehls, dem nicht stattgegeben wird, eine Amtspflichtverletzung der Beamten der Staatsanwaltschaft liegt.

BGH, 21.07.1998 - 5 StR 302/97

Zur Frage der Verwertbarkeit von selbstblastenden Angaben des Beschuldigten gegenüber einem Mitgefangenen in der Untersuchungshaft (Fortführung von BGHSt 34, 362; 42, 139).

BVerfG, 15.12.1965 - 1 BvR 513/65

Nach dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist auch bei einem auf § 112 Abs. 4 StPO gestützten Haftbefehl eine Haftverschonung in entsprechender Anwendung des § 116 StPO möglich.