1. Fällt die Berichtigung nach § 319 ZPO. unter § 839 Abs. 2 BGB.?
2. Unbestimmtheit der Grenzen der "ähnlichen offenbaren Unrichtigkeiten".
1. Fällt die Berichtigung nach § 319 ZPO. unter § 839 Abs. 2 BGB.?
2. Unbestimmtheit der Grenzen der "ähnlichen offenbaren Unrichtigkeiten".