Art. 9 GG

BVerfG, 19.02.1975 - 1 BvR 418/71

Die Änderung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Wirkung der Aussperrung von Betriebsratsmitgliedern verletzt keine Grundrechte der Arbeitgeber.

BVerfG, 18.12.1974 - 1 BvR 430/65, 1 BvR 259/66

Die Gesetze der Länder Bremen und Saarland über die Errichtung von Arbeitnehmerkammern als Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Pflichtzugehörigkeit aller Arbeitnehmer sind mit dem Grundgesetz vereinbar.

BVerfG, 31.03.1971 - 1 BvR 744/67

Die Anknüpfung der Kirchensteuerpflicht an innerkirchliche Regelungen, die die Kirchenmitgliedschaft von Taufe und Wohnsitz abhängig machen, verstößt nicht gegen die Glaubens- und Bekenntnisfreiheit sowie die negative Vereinigungsfreiheit, sofern der Kirchenangehörige jederzeit die Möglichkeit hat, seine Mitgliedschaft zu beenden.

BVerfG, 24.02.1971 - 1 BvR 438/68, 1 BvR 456/68, 1 BvR 484/68, 1 BvL 40/69

1. Über die Grenzen der gesetzgeberischen Befugnis, in Namensführung und satzungsgemäße Betätigung eines Vereins einzugreifen (Art. 9 Abs. 1 GG).
2. Zur Differenzierung zwischen Gewerkschaften und sonstigen Arbeitnehmervereinigungen beim Aufstellen von Unterschriftenquoren in Wahlvorschriften für die Selbstverwaltungsorgane der Sozialversicherung (Art. 3 Abs. 1 GG).

BVerfG, 26.05.1970 - 2 BvR 664/65

1. Zu der den Koalitionen und ihren Mitgliedern verfassungsrechtlich gewährleisteten Betätigung gehört auch die Werbung neuer Mitglieder. Der Gesetzgeber kann dieses Betätigungsrecht beschränken, soweit es zum Schutz anderer Rechtsgüter von der Sache her geboten ist.
2. Es ist mit Art. 9 Abs. 3 GG vereinbar, daß gewerkschaftlich organisierten Personalratsmitgliedern untersagt wird, während der Dienstzeit in ihrer Dienststelle Mitglieder für ihre Gewerkschaft zu werben.

Art. 9 GG - Vereinigungsfreiheit (Kommentar)

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.

(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.

(3) ¹Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. ²Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. ³Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.

BVerfG, 09.10.1991 - 1 BvR 397/87

Das Grundrecht der Vereinigungsfreiheit (Art. 9 Abs. 1 GG) schützt auch die werbewirksame Selbstdarstellung eines Vereins. Dachverbänden von Lohnsteuerhilfevereinen kann nicht verboten werden, die Zahl ihrer Mitgliedsvereine öffentlich bekanntzugeben.

BVerfG, 30.11.1965 - 2 BvR 54/62

1. Art. 9 Abs. 3 GG sichert den Mitgliedern einer Koalition das Recht, an der verfassungsrechtlich geschützten Tätigkeit ihrer Koalition teilzunehmen.

BVerfG, 06.05.1964 - 1 BvR 79/62

Bei verfassungskonformer Auslegung (Art. 9 Abs. 3 GG) umfaßt der Begriff Gewerkschaft im Sinne des § 2 Abs. 1 des Tarifvertragsgesetzes nicht nur kampfwillige Organisationen.