Art. 140 GG

BVerfG, 14.12.1965 - 1 BvR 571/60

Eine beim Inkrafttreten der Weimarer Reichsverfassung vorhandene allgemeine staatliche Anerkennung des Besteuerungsrechts einer Religionsgesellschaft kann eine landesrechtliche Bestimmung im Sinne des Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 6 WRV auch dann sein, wenn sie nicht ein Gesetz im formellen Sinne oder eine rechtsetzende Vereinbarung ist.

BVerfG, 14.12.1965 - 1 BvL 31/62; 1 BvL 32/62

Ein Arbeitnehmer, der keiner steuerberechtigten Kirche angehört, darf durch staatliches Gesetz nicht verpflichtet werden, Kirchensteuern nur deshalb zu zahlen, weil sein Ehegatte einer Kirche angehört.

BVerfG, 14.12.1965 - 1 BvR 413/60; 1 BvR 416/60

1. Die Heranziehung zur Kirchenbausteuer auf Grund des Badischen Ortskirchensteuergesetzes verletzt die juristischen Personen in ihrem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG.
2. Die Besonderen Grundrechtsnormen schließen für ihren Bereich die Anwendung des Art. 2 Abs. 1 GG nur aus, soweit eine Verletzung dieses Grundrechts und einer besonderen Grundrechtsnorm unter demselben sachlichen Gesichtspunkt in Betracht kommt (Ergänzung BVerfGE 6, 32 [37]; 10, 55 [58]).
3. Das Grundgesetz verbietet dem Staat einer Religionsgesellschaft hoheitliche Befugnisse gegenüber Personen zu verleihen, die keiner Religionsgesellschaft angehören.
4. Der durch Art. 140 GG in das Grundgesetz inkorporierte Art. 137 Abs. 6 WRV gewährt den Kirchen und Religionsgesellschaften kein Grundrecht im Sinne des Grundgesetzes. Das Besteuerungsrecht nach Art. 137 Abs. 6 WRV ist eine hoheitliche Befugnis des Staates gegenüber den Bürgern, die dieser in dem gesetzlich bestimmten Umfang den Religionsgesellschaften verleiht.

BVerfG, 17.02.1965 - 1 BvR 732/64

Öffentliche Gewalt im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG umfaßt nicht rein innerkirchliche Maßnahmen.

Beschluß

des Ersten Senats vom 17. Februar 1965
- 1 BvR 732/64 -