§ 90 BVerfGG

BVerfG, 23.10.1958 - 1 BvR 458/58

1. Eine Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung kann nicht darauf gestützt werden, daß das Gericht lediglich in den Gründen seiner Entscheidung eine Rechtsauffassung vertreten habe, die grundrechtswidrig sei.
2. Der Rechtsweg ist im Sinne des § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG so lange nicht erschöpft, als der Beschwerdeführer die Möglichkeit hat, im Verfahren vor den Gerichten des zuständigen Gerichtszweiges die Beseitigung des Hoheitsaktes zu erreichen, dessen Grundrechtswidrigkeit er geltend macht.
3. Das Bundesverfassungsgericht ist auch beim Vorliegen einer der Voraussetzungen des § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG nicht verpflichtet, vor Erschöpfung des Rechtsweges zu entscheiden. Es kann vielmehr auch andere, für oder gegen eine vorzeitige Entscheidung sprechende Umstände pflichtgemäß gegeneinander abwägen.

BVerfG, 14.07.2016 - 2 BvR 661/16

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

BVerfG, 28.11.1967 - 1 BvR 515/63

I. Die Versagung des Armenrechts wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung rechtfertigt keine Ausnahme von dem Gebot des § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG, wenn der betroffenen Partei trotzdem die Erschöpfung des Rechtswegs tatsächlich möglich und zumutbar ist. Diese Voraussetzungen sind für das Revisionsverfahren beim Bundessozialgericht gegeben, wenn die arme Partei durch eine Behörde vertreten ist (§ 166 Abs. 1 SGG).
II. 1. Hat der Gesetzgeber in einer begünstigenden Regelung unter Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG eine bestimmte Personengruppe nicht berücksichtigt, kommt aber eine Nichtigerklärung nicht in Betracht, weil sie gesetzestechnisch nicht möglich ist oder dem Anliegen des Beschwerdeführers nicht entsprechen würde oder einen Eingriff in die Gesetzesfreiheit des Gesetzgebers enthielte, so steht § 95 Abs. 3 BVerfGG der Feststellung, daß die bestehende gesetzliche Regelung verfassungswidrig ist, nicht entgegen.
2. Richtet sich die Verfassungsbeschwerde nur mittelbar gegen das Gesetz, unmittelbar aber gegen gerichtliche Entscheidungen, die eine Einbeziehung des Beschwerdeführers in die begünstigende Regelung ablehnen, so ist mit der Feststellung des Verfassungsverstoßes die Aufhebung der gerichtlichen Entscheidung zu verbinden; die zuständigen Gerichte müssen das Verfahren aussetzen, bis der Gesetzgeber tätig geworden ist.
3. Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Verfassungsbeschwerde gegen eine, den Beschwerdeführer nicht berücksichtigende, begünstigende gesetzliche Regelung ist zu bejahen, wenn eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach II. 1. oder 2. möglich ist.
III. Es verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG), daß § 82 Abs. 3 AVG nur der Witwe, nicht auch den Waisen eines Versicherten einen Anspruch auf Erstattung von Versicherungsbeiträgen gewährt.

BVerfG, 17.10.1967 - 1 BvR 760/64

Zur Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG).

BVerfG, 17.02.1965 - 1 BvR 732/64

Öffentliche Gewalt im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG umfaßt nicht rein innerkirchliche Maßnahmen.

Beschluß

des Ersten Senats vom 17. Februar 1965
- 1 BvR 732/64 -

BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

1. Über die Grenzen der Nachprüfung gerichtlicher Entscheidungen durch das Bundesverfassungsgericht.
2. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist unzulässig, wenn sie in einer auf andere Grundrechtsverletzungen gestützten Verfassungsbeschwerde erst nach Ablauf der Beschwerdefrist (§ 93 Abs. 1 BVerfGG) erhoben wird.

BVerfG, 16.01.1963 - 1 BvR 316/60

1. Die Verfassungsbeschwerde kann nach § 90 Abs. 1 BVerfGG von jedermann erhoben werden, auch von nichtrechtsfähigen Gebilden (vergleiche BVerfGE 3, 382 [391 f.]) soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des Grundrechtes oder eines ihm gleichgestellten Rechtes schlüssig zu behaupten vermag.
Einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG kann nicht geltend machen, wer es selbst versäumt hat, sich vor Gericht Gehör zu verschaffen (vergleiche BVerfGE 5, 9 [10]).
2. Zur Frage der Freiheit von Wissenschaft, Forschung und Lehre.
3. Wer es versäumt, seine Beiladung zum Verwaltungsstreitverfahren zu beantragen, kann die Unterlassung der amtswegigen Beiladung nicht als Versagung des rechtlichen Gehörs geltend machen.

BVerfG, 29.11.1961 - 1 BvR 758/57

1. Zur Frage des Betroffenseins durch ein Gesetz.
2. Zur Auslegung des Art. 72 Abs. 2 GG.

BVerfG, 17.05.1961 - 1 BvR 561/60; 1 BvR 579/60; 1 BvR 114/61

Leitsätze

Inhaltsverzeichnis 

BVerfG, 08.11.1960 - 2 BvR 177/60

1. Der in Art. 103 Abs.