Art. 97 GG

BVerfG, 04.06.1969 - 2 BvR 343/66, 2 BvR 377/66, 2 BvR 333/66, 2 BvR 323/66

1. Aus einem allgemeinen Vergleich der Richterbesoldung mit der Beamtenbesoldung kann die Verfassungswidrigkeit einer Vorschrift, durch die der Beschwerdeführer in eine bestimmte Besoldungsgruppe eingereiht wird, nicht hergeleitet werden.
2. Das sich aus dem hessischen Besoldungsänderungsgesetz 1965 für die richterliche Eingangsstufe ergebende Gehalt stellt im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG eine nicht unangemessene Alimentation des Richters und seiner Familie dar.
3. Diese besoldungsrechtliche Regelung gefährdet nicht die richterliche Unabhängigkeit und ist deshalb mit Art. 97 Abs. 1 GG vereinbar.

BVerfG, 25.02.1964 - 2 BvR 411/61

Art. 97 Abs. 2 Satz 1 GG verbietet, daß das Präsidium eines Gerichts im Wege der Geschäftsverteilung einen hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellten Richter praktisch von seiner richterlichen Tätigkeit ausschließt.

BVerfG, 14.07.2016 - 2 BvR 661/16

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

BVerfG, 24.11.1964 - 2 BvL 19/63

1. Ein von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts getragenes besonderes Gericht, dessen Errichtung im Hinblick auf die tatsächlichen und rechtlichen Besonderheiten seines Aufgabenbereiches sachgerecht erscheint, ist mit Art. 92 GG vereinbar, wenn es ein "staatliches" Gericht ist.
2. Ein Gericht kann nur dann als staatliches Gericht angesehen werden, wenn seine Bindung an den Staat auch in personeller Hinsicht hinreichend gewährleistet ist. Dazu gehört, daß der Staat bei der Berufung der Richter mindestens in der Form der Bestätigung mitwirkt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn gegen die Entscheidungen dieses Gerichts ein allgemeines Gericht des Staates nicht angerufen werden kann.
3. Das Erfordernis der richterlichen Neutralität verbietet, daß in einem von einer Standesorganisation getragenen besonderen Gericht Angehörige der Beschluß- und Verwaltungsorgane dieser Körperschaft als Richter mitwirken.
4. Der Gesetzesvorbehalt des Art. 101 Abs. 2 GG umfaßt nicht nur die Ordnung der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit, des Instanzenzuges und der Zusammensetzung der Spruchkörper, sondern erstreckt sich auch auf die Regelung der Auswahl und Ernennung der Richter.

BVerfG, 03.07.1962 - 2 BvR 628/60, 247/61

1. Nach Art. 97 Abs. 2 und Art. 92 GG müssen Berufsrichter grundsätzlich hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellt sein. Richter, bei denen diese Garantien der persönlichen Unabhängigkeit fehlen, dürfen nur aus zwingenden Gründen herangezogen werden; sie müssen möglichst gleichmäßig auf Gerichte, Kammern und Senate verteilt werden.
2. Entscheidungen, bei denen ohne zwingende Gründe Richter mitgewirkt haben, die nicht hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellt sind, verletzen das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) und die Rechtsgarantie bei Freiheitsentziehung (Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG).

BVerfG, 09.05.1962 - 2 BvL 13/60

Auch für Gemeinderichter muß als Minimum persönlicher Unabhängigkeit garantiert sein, daß sie vor Ablauf ihrer Amtszeit nur unter den gesetzlich bestimmten Voraussetzungen und gegen ihren Willen nur kraft richterlicher Entscheidung abberufen werden können.

BVerfG, 09.11.1955 - 1 BvL 13/52; 1 BvL 21/52

1. Für alle nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes (23. Mai 1949) erlassenen Gesetze ist die ausschließliche Verwerfungszuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts nach Art. 100 Abs. 1 GG gegeben.
2. Die Voraussetzungen, unter denen eine Institution als Gericht im Sinne des Grundgesetzes anzusehen ist, sind für alle Zweige der Gerichtsbarkeit gleich.
3. Gericht im Sinne des Grundgesetzes ist ein Gremium nur dann, wenn seine berufsrichterlichen Mitglieder grundsätzlich hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellt sind, Richter auf Probe oder auf Widerruf also nur insoweit herangezogen werden, als das nach verständigem Ermessen zur Heranbildung von Nachwuchs oder aus anderen zwingenden Gründen notwendig ist (Art. 97 Abs. 2 GG).
Gericht im Sinne des Grundgesetzes ist ein Gremium dann nicht, wenn ihm institutionell ein Mitglied angehört, das als weisungsgebundener Beamter die gleiche Materie bearbeitet, über die er als unabhängiger Richter zu entscheiden hat (Art. 20 Abs. 2 GG).