§ 93a BVerfGG

BVerfG, 14.07.2016 - 2 BvR 661/16

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

BVerfG, 07.03.1968 - 2 BvR 354, 355, 524, 566, 567, 710/66, 79, 171, 431/67

1. Dieselbe Tat im Sinne von Art. 103 Abs. 3 GG liegt auch vor, wenn die wiederholte Nichtbefolgung einer Einberufung zum zivilen Ersatzdienst auf die ein für allemal getroffene und fortwirkende Gewissensentscheidung des Täters zurückgeht; eine dazwischen ergangene Verurteilung wegen Dienstflucht steht dem nicht entgegen.
2. Ein Senat des Bundesverfassungsgerichts kann in einer Rechtsfrage von der in einer Entscheidung eines gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG berufenen Vorprüfungsausschusses des anderen Senats enthaltenen Rechtsauffassung ohne Anrufung des Plenums abweichen.

BVerfG, 16.06.1965 - 1 BvR 124/65

Gegen die Beschlüsse des Ausschusses nach § 93 a Abs. 2 und 3 BVerfGG ist weder eine Verfassungsbeschwerde noch ein sonstiger Rechtsbehelf an den Senat gegeben.
§ 93 a Abs. 2 und 3 BVerfGG ist mit dem Grundgesetz vereinbar.