Art. 33 GG

Art. 33 GG - Gleichstellung als Staatsbürger, Öffentlicher Dienst (Kommentar)

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) ¹Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. ²Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

BVerfG, 22.05.1975 - 2 BvL 13/73

1. Es ist ein hergebrachter und zu beachtender Grundsatz des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG), daß den Beamten eine besondere politische Treuepflicht gegenüber dem Staat und seiner Verfassung obliegt.
2. Die Treuepflicht gebietet, den Staat und seine geltende Verfassungsordnung, auch soweit sie im Wege einer Verfassungsänderung veränderbar ist, zu bejahen und dies nicht bloß verbal, sondern insbesondere in der beruflichen Tätigkeit dadurch, daß der Beamte die bestehenden verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Vorschriften beachtet und erfüllt und sein Amt aus dem Geist dieser Vorschriften heraus führt. Die politische Treuepflicht fordert mehr als nur eine formal korrekte, im übrigen uninteressierte, kühle, innerlich distanzierte Haltung gegenüber Staat und Verfassung; sie fordert vom Beamten insbesondere, daß er sich eindeutig von Gruppen und Bestrebungen distanziert, die diesen Staat, seine verfassungsmäßigen Organe und die geltende Verfassungsordnung angreifen, bekämpfen und diffamieren. Vom Beamten wird erwartet, daß er diesen Staat und seine Verfassung als einen hohen positiven Wert erkennt und anerkennt, für den einzutreten sich lohnt. Politische Treuepflicht bewährt sich in Krisenzeiten und in ernsthaften Konfliktsituationen, in denen der Staat darauf angewiesen ist, daß der Beamte Partei für ihn ergreift.
3. Bei Beamten auf Probe und bei Beamten auf Widerruf rechtfertigt die Verletzung der Treuepflicht regelmäßig die Entlassung aus dem Amt. Bei Beamten auf Lebenszeit kann wegen dieser Dienstpflichtverletzung im förmlichen Disziplinarverfahren auf Entfernung aus dem Dienst erkannt werden.
4. Es ist eine von der Verfassung (Art. 33 Abs. 5 GG) geforderte und durch das einfache Gesetz konkretisierte rechtliche Voraussetzung für den Eintritt in das Beamtenverhältnis, daß der Bewerber die Gewähr bietet, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzutreten.
5. Der Überzeugung, daß der Bewerber die geforderte Gewähr nicht bietet, liegt ein Urteil über die Persönlichkeit des Bewerbers zugrunde, das zugleich eine Prognose enthält und sich jeweils auf eine von Fall zu Fall wechselnde Vielzahl von Elementen und deren Bewertung gründet.
6. Die sich aus Art. 33 Abs. 5 GG ergebende Rechtslage gilt für jedes Beamtenverhältnis, für das Beamtenverhältnis auf Zeit, für das Beamtenverhältnis auf Probe und für das Beamtenverhältnis auf Widerruf ebenso wie für das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit.
7. Wenn auch an die Angestellten im öffentlichen Dienst weniger hohe Anforderungen als an die Beamten zu stellen sind, schulden sie gleichwohl dem Dienstherrn Loyalität und die gewissenhafte Erfüllung ihrer dienstlichen Obliegenheiten; auch sie dürfen nicht den Staat, in dessen Dienst sie stehen, und seine Verfassungsordnung angreifen; auch sie können wegen grober Verletzung dieser Dienstpflichten fristlos entlassen werden; und auch ihre Einstellung kann abgelehnt werden, wenn damit zu rechnen ist, daß sie ihre mit der Einstellung verbundenen Pflichten nicht werden erfüllen können oder wollen.
8. Ein Teil des Verhaltens, das für die Beurteilung der Persönlichkeit eines Beamtenwärters erheblich sein kann, kann auch der Beitritt oder die Zugehörigkeit zu einer politischen Partei sein, die verfassungsfeindliche Ziele verfolgt - unabhängig davon, ob ihre Verfassungswidrigkeit durch Urteil des Bundesverfassungsgerichts festgestellt ist oder nicht.
9. Die durch Art. 33 Abs. 5 GG gedeckten Regelungen des Beamten- und Disziplinarrechts sind allgemeine Gesetze im Sinne von Art. 5 Abs. 2 GG.
10. Es steht nicht in Widerspruch zu Art. 12 GG, wenn der hergebrachte Grundsatz des Berufsbeamtentums im Beamtenrecht verwirklicht wird, vom Bewerber für ein Amt zu verlangen, daß er die Gewähr bietet, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzutreten.
11. Dem Staat steht frei, einen Vorbereitungsdienst, dessen erfolgreiche Absolvierung Voraussetzung sowohl für den Staatsdienst im Beamtenverhältnis als auch für einen freien Beruf ist, allgemein so zu organisieren, daß er in einem zivilrechtlichen Anstellungsverhältnis oder in einem besonderen öffentlich-rechtlichen Verhältnis außerhalb des Beamtenverhältnisses abzuleisten ist. Entscheidet er sich für einen Vorbereitungsdienst, der im Beamtenverhältnis zurückzulegen ist, so muß er für diejenigen, für die ein Beruf außerhalb des Staatsdienstes in Betracht kommt, entweder einen gleichwertigen, nicht diskriminierenden Vorbereitungsdienst anbieten, der ohne Berufung ins Beamtenverhältnis geleistet werden kann, oder innerhalb seiner beamtenrechtlichen Regelung eine Ausnahmevorschrift vorsehen, die es gestattet, den Vorbereitungsdienst auf Wunsch außerhalb eines Beamtenverhältnisses abzuleisten. Im Hinblick darauf, daß in zunehmendem Maße neben die zweistufige juristische Ausbildung eine einstufige Ausbildung tritt, mag es zur rechtlichen Vereinheitlichung des juristischen Vorbereitungsdienstes naheliegen, künftig für alle Juristen die praktische Ausbildung vor der zweiten juristischen Staatsprüfung innerhalb eines öffentlich-rechtlichen Rechtspraktikanten-Verhältnisses vorzusehen, das kein Beamtenverhältnis ist.

BVerfG, 04.06.1969 - 2 BvR 343/66, 2 BvR 377/66, 2 BvR 333/66, 2 BvR 323/66

1. Aus einem allgemeinen Vergleich der Richterbesoldung mit der Beamtenbesoldung kann die Verfassungswidrigkeit einer Vorschrift, durch die der Beschwerdeführer in eine bestimmte Besoldungsgruppe eingereiht wird, nicht hergeleitet werden.
2. Das sich aus dem hessischen Besoldungsänderungsgesetz 1965 für die richterliche Eingangsstufe ergebende Gehalt stellt im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG eine nicht unangemessene Alimentation des Richters und seiner Familie dar.
3. Diese besoldungsrechtliche Regelung gefährdet nicht die richterliche Unabhängigkeit und ist deshalb mit Art. 97 Abs. 1 GG vereinbar.

BVerfG, 04.06.1969 - 2 BvR 173/66, 2 BvR 295/66, 2 BvR 659/66, 2 BvR 660/66, 2 BvR 678/66, 2 BvR 729/66, 2 BvR 736/66, 2 BvR 735/66

1. Ein zunächst mit der Verfassung vereinbares Besoldungsgesetz kann durch eine spätere, den Status und den Aufgabenbereich einzelner Gruppen von Bediensteten ändernde gesetzliche Regelung verfassungswidrig werden.
2. Für die Anpassung des Besoldungsrechts an eine neue, den Gerichtsaufbau und die Gerichtsverfassung betreffende Rechtslage muß dem Gesetzgeber eine gewisse Zeit zugestanden werden.
3. Die Besonderheit, daß die Finanzgerichte als obere Landesgerichte eine ausschließlich erstinstanzliche Zuständigkeit besitzen und das Amt des Finanzgerichtsrats eine "Eingangsstelle" sein kann, ist ein sachlich vertretbarer Grund, die Richter am Finanzgericht in einem relativ geringen Ausmaß besoldungsrechtlich niedriger einzustufen als die Richter an den anderen oberen Gerichten des Landes.

BVerfG, 21.01.1969 - 2 BvL 11/64

Ein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums, daß einer Beamtenwitwe nach Auflösung einer späteren Ehe Witwengeld ohne Anrechnung von Renten aus dieser späteren Ehe zusteht, besteht nicht.

BVerfG, 14.07.2016 - 2 BvR 661/16

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

BVerwG, 08.09.1978 - 2 B 31.78

Zur Verfassungsmäßigkeit der Ausrüstung von weiblichen Kriminalbeamten mit einer Dienstwaffe.

BVerfG, 21.04.1964 - 2 BvR 203, 206, 219, 221/62

Die Anrechnung eines Rententeils auf die Versorgungsbezüge eines Beamten nach § 115 BBG ist mit dem Grundgesetz vereinbar.

BVerfG, 07.05.1963 - 2 BvR 481/60

1. Hinsichtlich des Kernbestandes seines Anspruches auf standesgemäßen Unterhalt steht dem Beamten und dem Berufssoldaten ein durch seine Dienstleistung erworbenes Recht zu, das der Staat nicht ohne Kompensation entziehen kann.
2. Die vermögensrechtlichen Ansprüche der Berufssoldaten werden nicht durch Art. 33 Abs. 5 GG, sondern durch Art. 14 GG geschützt. Die völlige Entziehung des vor dem Zusammenbruch rechtswirksam entstandenen Versorgungsanspruches eines Berufssoldaten durch das Gesetz zur Ausführung des Art. 131 GG verstieß gegen Art. 14 GG.