Art. 4 GG
BVerwG, 08.09.1978 - 2 B 31.78
Zur Verfassungsmäßigkeit der Ausrüstung von weiblichen Kriminalbeamten mit einer Dienstwaffe.
BVerfG, 05.03.1968 - 1 BvR 579/67
1. Mit Art. 103 Abs. 2 GG vereinbaren läßt sich § 53 Abs. 1 des Gesetzes über den zivilen Ersatzdienst in der Fassung vom 16. Juli 1965 (BGBl. I S. 984).
BVerfG, 04.10.1965 - 1 BvR 112/63
Die Pflicht des Kriegsdienstverweigerers, einen Ersatzdienst zu leisten, verletzt nicht das Grundrecht der Gewissensfreiheit (Art.4 Abs.1 GG und 3, Art.12 Abs.2).
BVerfG, 04.10.1965 - 1 BvR 498/62
1. Die Frist für die Einlegung von Verfassungsbeschwerden gegen Urteile von Finanzgerichten beginnt mit der Zustellung der in vollständiger Form abgefaßten Entscheidung.
2. Religionsgesellschaften und andere juristische Personen, deren Zweck die Pflege oder Förderung eines religiösen Bekenntnisses oder die Verkündigung des Glaubens ihrer Mitglieder ist, können Träger des Grundrechts aus Art. 4 GG sein.
3. Art. 4 Abs. 2 GG verbietet die Besteuerung gewerblicher oder beruflicher Unternehmertätigkeit auch dann nicht, wenn diese mit der Religionsausübung in Verbindung steht.
BGH, 24.05.1977 - 4 ARs 6/77
Die Auslieferung eines den Kriegsdienst mit der Waffe aus Gewissensgründen verweigernden jugoslawischen Staatsangehörigen an sein Heimatland ist nur dann zulässig, wenn die Gewähr besteht, daß er dort innerhalb der Frist des Art. 25 Abs. 1 Buchstabe b) des deutsch-jugoslawischen Auslieferungsvertrages nicht gegen seinen Willen zum Wehrdienst mit der Waffe herangezogen wird. Diese Gewähr kann durch eine diesem Erfordernis Rechnung tragende förmliche Zusicherung der jugoslawischen Regierung gegeben sein.
BVerfG, 20.12.1960 - 1 BvL 21/60
1. Mit der Kompetenzbestimmung des Art. 73 Nr.
BVerfG, 08.11.1960 - 1 BvR 59/56
1. Das Grundrecht der Glaubensfreiheit erlaubt auszusprechen und auch zu verschweigen, daß und was man glaubt oder nicht glaubt.
BVerwG, 15.06.1995 - 3 C 31.93
Eine Ausnahme von dem Verbot, warmblütige Tiere ohne Betäubung zu schlachten, kann nach § 4 a Abs. 2 Nr. 2 TierSchG zum Zwecke der Nahrungsmittelverordnung nur zugelassen werden, wenn objektiv festgestellt wird, daß zwingende Vorschriften einer Religionsgemeinschaft den Genuß von Fleisch nicht geschächteter Tiere verbieten; eine individuelle Glaubensüberzeugung vom Bestehen eines solchen Verbots reicht nicht aus.