Art. 4 GG

BVerfG, 17.07.1973 - 1 BvR 308/69

Der Zwang, entgegen der eigenen religiösen oder weltanschaulichen Überzeugung in einem mit einem Kreuz ausgestatteten Gerichtssaal verhandeln zu müssen, kann das Grundrecht eines Prozeßbeteiligten aus Art. 4 Abs. 1 GG verletzen.

BVerfG, 11.04.1972 - 2 BvR 75/71

1. Der ohne Anrufung Gottes geleistete Eid hat nach der Vorstellung des Verfassungsgebers keinen religiösen oder in anderer Weise transzendenten Bezug.
2. Eine Glaubensüberzeugung, die auch den ohne Anrufung Gottes geleisteten Zeugeneid aus religiösen Gründen ablehnt, wird durch Art. 4 Abs. 1 GG geschützt.
3. § 70 Abs. 1 StPO ist verfassungskonform dahin auszulegen, daß als "gesetzlicher Grund", der zur Verweigerung des Eides berechtigt, auch das Grundrecht der Glaubensfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 GG in Betracht kommt.

BVerfG, 31.03.1971 - 1 BvR 744/67

Die Anknüpfung der Kirchensteuerpflicht an innerkirchliche Regelungen, die die Kirchenmitgliedschaft von Taufe und Wohnsitz abhängig machen, verstößt nicht gegen die Glaubens- und Bekenntnisfreiheit sowie die negative Vereinigungsfreiheit, sofern der Kirchenangehörige jederzeit die Möglichkeit hat, seine Mitgliedschaft zu beenden.

BVerfG, 26.05.1970 - 1 BvR 83/69, 1 BvR 244/69, 1 BvR 345/69

1. Ist über den Antrag eines Soldaten auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer noch nicht rechtskräftig entschieden und verweigert der Soldat in dieser Zeit eine von ihm geforderte militärische Dienstleistung, so verstößt die Bewertung seines Verhaltens als Dienstvergehen nicht gegen seine Grundrechte aus Art. 4 Abs. 3, Art. 1 Abs. 1 oder Art. 2 Abs. 1 GG.
2. Nur kollidierende Grundrechte Dritter und andere mit Verfassungsrang ausgestattete Rechtswerte sind mit Rücksicht auf die Einheit der Verfassung und die von ihr geschützte gesamte Wertordnung ausnahmsweise imstande, auch uneinschränkbare Grundrechte in einzelnen Beziehungen zu begrenzen.

Art. 4 GG - Glaubens- und Gewissensfreiheit (Kommentar)

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

(3) ¹Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. ²Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

BVerwG, 08.09.1978 - 2 B 31.78

Zur Verfassungsmäßigkeit der Ausrüstung von weiblichen Kriminalbeamten mit einer Dienstwaffe.

BVerfG, 05.03.1968 - 1 BvR 579/67

1. Mit Art. 103 Abs. 2 GG vereinbaren läßt sich § 53 Abs. 1 des Gesetzes über den zivilen Ersatzdienst in der Fassung vom 16. Juli 1965 (BGBl. I S. 984).
2. Das Grundrecht der Gewissensfreiheit berechtigt nicht zur Verweigerung des zivilen Ersatzdienstes (BVerfGE 19, 135).
3. Auch im Bereich der strafrechtlichen Schuld grenzt die Begrenzung der Gewissensfreiheit durch Art. 4 Abs. 3 GG die Berücksichtigung der die Ersatzdienstverweigerung motivierenden freien Gewissensentscheidung aus. Dies steht nicht im Gegensatz zum Einzelfall der Berücksichtigung einer strafrechtlich erheblichen individuellen psychischen Zwangslage. Dabei handelt es sich um die Anwendung einfachen Rechts.
4. Den Sanktionen gegen Ersatzdienstverweigerer sind durch die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Übermaßverbotes Grenzen gesetzet. Sie geben das Verbot von Strafen, die durch ihre Härte geeignet sind, die Persönlichkeit des Gewissenstäters zu brechen. Die Abgrenzung ist im Einzelfall mit Abwägung der Bedeutung der Tat für die Rechtsordnung gegenüber der Härte des Gewissensdruckes und der dadurch geschaffenen Zwangslage zu entscheiden.