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BVerfG, 05.03.1968 - 1 BvR 579/67

Daten
Fall: 
Zeugen Jehovas
Fundstellen: 
BVerfGE 23, 127; BayVBl 1968, 238; DÖV 1968, 244; DRiZ 1968, 180; DVBl 1968, 724; JuS 1968, 333; JZ 1968, 521; MDR 1968, 559; NJW 1968, 979
Gericht: 
Bundesverfassungsgericht
Datum: 
05.03.1968
Aktenzeichen: 
1 BvR 579/67
Entscheidungstyp: 
Beschluss
Richter: 
Müller, Stein, Ritterspach, Haager, Rupp-v. Brünneck, Brox, Zeidler
Instanzen: 
  • AG Neu-Ulm, 26.08.1966 - 4 Msa 64/66
  • LG Memmingen, 08.11.1966 - Ns 244/66
  • BayObLG, 27.07.1967 - RReg. 4a St 38/67
Stichwörter: 
  • ErsatzdienstG - Ziviler Ersatzdienst - Grundrecht der Gewissensfreiheit - Verweigerung des zivilen Ersatzdienstes - Individuelle psychische Zwangslage - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - Übemaßverbot - Stärke des Gewissensdrucks - Zwangslage

1. Mit Art. 103 Abs. 2 GG vereinbaren läßt sich § 53 Abs. 1 des Gesetzes über den zivilen Ersatzdienst in der Fassung vom 16. Juli 1965 (BGBl. I S. 984).
2. Das Grundrecht der Gewissensfreiheit berechtigt nicht zur Verweigerung des zivilen Ersatzdienstes (BVerfGE 19, 135).
3. Auch im Bereich der strafrechtlichen Schuld grenzt die Begrenzung der Gewissensfreiheit durch Art. 4 Abs. 3 GG die Berücksichtigung der die Ersatzdienstverweigerung motivierenden freien Gewissensentscheidung aus. Dies steht nicht im Gegensatz zum Einzelfall der Berücksichtigung einer strafrechtlich erheblichen individuellen psychischen Zwangslage. Dabei handelt es sich um die Anwendung einfachen Rechts.
4. Den Sanktionen gegen Ersatzdienstverweigerer sind durch die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Übermaßverbotes Grenzen gesetzet. Sie geben das Verbot von Strafen, die durch ihre Härte geeignet sind, die Persönlichkeit des Gewissenstäters zu brechen. Die Abgrenzung ist im Einzelfall mit Abwägung der Bedeutung der Tat für die Rechtsordnung gegenüber der Härte des Gewissensdruckes und der dadurch geschaffenen Zwangslage zu entscheiden.

Inhaltsverzeichnis 

Beschluß

des Ersten Senats vom 5. März 1968
– 1 BvR 579/67 –
in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn Karl-Heinz K. ... – Bevollmächtigte: Rechtsanwälte ... – gegen 1. das Urteil des Amtsgerichts – Jugendschöffengericht – Neu-Ulm vom 26. August 1996 – 4 Msa 64/66 jug – 2. Urteil der Jugendkammer des Landgerichts Memmingen vom 8. November 1966 – Ns 244/66 jug – 3. das Urteil des 4 a Strafsenats des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 27. Juli 1967 – 4 a St 38/67.
Entscheidungsformel:

Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1. Der Beschwerdeführer gehört der Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas seit 1964 an. Er ist als Kriegsdienstverweigerer anerkannt. Gegen die Einberufung zum zivilen Ersatzdienst hat er Widerspruch eingelegt, der durch Bescheid des Bundesverwaltungsamtes zurückgewiesen wurde. Klage zum Verwaltungsgericht hat der Beschwerdeführer nicht erhoben, den Ersatzdienst aber auch nicht angetreten.

Das Jugendschöffengericht Neu-Ulm verurteilte den Beschwerdeführer wegen Ersatzdienstverweigerung zu sieben Monaten Gefängnis. Berufung und Revision blieben ohne Erfolg.

Das Landgericht Memmingen hat als Berufungsinstanz festgestellt: Die sehr gut beleumundete Familie des Beschwerdeführers gehöre seit Jahren der Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas an. Vom 1. August 1965 – 31. Mai 1966 habe der Beschwerdeführer religiösen Pionierdienst geleistet; er wolle Prediger der Zeugen Jehovas werden. Er sei nicht vorbestraft und führe ein tadelfreies Leben. Der Beschwerdeführer habe sich dahin eingelassen, daß er den Ersatzdienst aus religiösen Gründen nicht ableisten könne. Er sehe sich hieran durch sein Taufgelübde gehindert. Auf Grund eingehenden Bibelstudiums sei er zur Erkenntnis gekommen, daß jegliche Tötung von Menschen, wie sie der Kriegsdienst mit sich bringe, gegen die Gebote Gottes verstoße und deshalb verboten sei. Infolge der gesetzlichen Verbindung des Ersatzdienstes mit dem Wehrdienst bestehe zwischen beiden Dienstleistungen ein untrennbarer Zusammenhang. Dieser mache es ihm unmöglich, auf Grund eines gesetzlichen Zwanges caritative Dienste für andere zu leisten. Wenn er dem Gebot seines Gewissens zuwiderhandele, werde er das ewige Leben verlieren. Das Landgericht hat das Vorbringen des Beschwerdeführers, daß ihm die Stimme seines Gewissens die Ableistung des Ersatzdienstes verbiete und daß er deshalb wegen seines Gewissenszwanges den Dienst nicht leisten könne, in tatsächlicher Beziehung als nicht widerlegt angesehen. Es bestünden keine Anhaltspunkte, daß der Beschwerdeführer dem Ersatzdienst aus anderen Gründen als Gewissensgründen fernbleibe.

Das Revisionsurteil des Bayerischen Obersten Landesgerichts geht davon aus, daß nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Oktober 1965 (BVerfGE 19, 135) die Pflicht des Kriegsdienstverweigerers, einen Ersatzdienst zu leisten, das Grundrecht der Gewissensfreiheit nicht verletze. Damit sei klargestellt, daß die Überzeugung des Beschwerdeführers, er sei durch ein übergeordnetes religiöses Gebot gehindert, der Einberufung zum Ersatzdienst Folge zu leisten, als Gewissensentscheidung von den Gerichten nicht anerkannt werden könne. Der Beschwerdeführer habe sich zwar in einem Verbotsirrtum befunden, dieser schließe die Schuld aber nicht aus, weil der Irrtum nicht unvermeidbar gewesen sei. Bei der Prüfung, ob der Beschwerdeführer bei Anspannung seines Gewissens die Unrichtigkeit der von ihm mit Sorgfalt vorgenommenen, durch Abwägung zwischen dem göttlichen und menschlichen Gebot gewonnenen Entscheidung habe erkennen können, dürften seine Gewissensgründe insoweit nicht beachtet werden, als sie der in Art. 12 Abs. 2 Satz 2 GG den Behörden eingeräumten Befugnis widersprächen, Kriegsdienstverweigerer zum Ersatzdienst einzuberufen. Es könne dahinstehen, ob ein übergesetzlicher Schuldausschließungsgrund der Nichtzumutbarkeit rechtlich anzuerkennen sei; denn es sei mit dem Bundesverfassungsgericht davon auszugehen, daß einem Zeugen Jehovas die Leistung des Ersatzdienstes zuzumuten sei. Aus denselben Erwägungen könne der Beschwerdeführer sich nicht auf einen Notstand berufen.

2. Mit der rechtzeitig erhobenen Verfassungsbeschwerde gegen die drei im Rubrum genannten Urteile rügt der Beschwerdeführer Verletzung der Art. 103 Abs. 2, Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 GG.

Er hält die Strafvorschrift des § 53 Abs. 1 des Gesetzes über den zivilen Ersatzdienst (ErsDiG), auf den die Verurteilung gestützt ist, für zu unbestimmt. Sie sei nicht auf das Beharren auf einer Gewissensentscheidung ausgerichtet, sondern lasse, wenn der Beschwerdeführer wiederholten Einberufungen nicht Folge leiste, immer neue Verurteilungen mit ganz unbestimmten, möglicherweise 20-25 Jahre Gefängnis erreichenden Strafen zu. Schon bei der ersten Verurteilung dürfe § 53 Abs. 1 ErsDiG nicht angewendet werden, weil eine verfassungskonforme Auslegung nicht möglich sei; der Vorschrift fehle das unabdingbare Maß an normativem Gehalt.

Die Verurteilung verstößt nach Ansicht des Beschwerdeführers auch gegen die Menschenwürde, weil die Gerichte nur die objektive Rechtslage, nicht aber die individuelle, vom Persönlichen her zu bestimmende Schuld geprüft hätten. Gerade bei Unterlassungstaten bestimme die Zumutbarkeit den Schuldvorwurf. Ihre Außerachtlassung im vorliegenden Fall führe zu unterschiedlicher Behandlung zwischen allgemeinen Rechtsbrechern und Gewissenstätern aus religiösen Gründen. Praktisch werde ein Ausnahmerecht für die Zeugen Jehovas geschaffen.

Auch das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit sei verletzt. Von diesem Recht habe der Beschwerdeführer mit der auf religiösen Gründen beruhenden Gewissensentscheidung Gebrauch gemacht. Er sei damit allgemeinen christlichen und sittlichen Lehren nachgekommen. Das im Grundgesetz anerkannte christliche Sittengesetz verlange die Befolgung auch des irrenden Gewissens. Ein Verstoß dagegen sei Sünde und bedeute Beleidigung Gottes, Ablösung von Gott und Verlust des ewigen Lebens. Staatlicher Zwang zur Leistung des Ersatzdienstes gegen das Gewissen sei unsittlicher Zwang zur Sünde; der Betroffene dürfe sich dagegen mindestens passiv wehren; das Strafrecht dürfe nicht zur Erzwingung der sündhaften Handlung eingesetzt werden. Zum Verständnis der Gewissensentscheidung sei ferner zu berücksichtigen, daß es sich um eine Entscheidung aus dem Persönlichkeitskern im Hinblick auf die christliche Friedenslehre handele, da es um einen Ersatzdienst als Ausfluß des Wehrdienstes gehe, der zu einer Inanspruchnahme auch in einem totalen Krieg führen könne.

3. a) Der Bundesminister der Justiz hält die Verfassungsbeschwerde für unbegründet.

Die Verfassungsmäßigkeit des § 53 Abs. 1 ErsDiG stehe nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts fest. Auf die Frage der Zulässigkeit mehrfacher Verurteilungen komme es im vorliegenden Fall nicht an. Auch bei der Anwendung des § 53 ErsDiG hätten die Gerichte keine Grundrechte des Beschwerdeführers verletzt. Niemand könne sich der Ersatzdienstpflicht unter Berufung auf sein Gewissen entziehen, da die – allein nach Art. 4 Abs. 1, nicht auch nach den Art. 1 und 2 GG zu beurteilende – Gewissensfreiheit durch Art. 12 Abs. 2 GG begrenzt sei. Diese Begrenzung wirke gegenüber allen; ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liege deshalb nicht vor.

b) Die Bayerische Staatsregierung hält die Verfassungsbeschwerde ebenfalls für unbegründet. Das umfassende Prüfungsrecht des Bundesverfassungsgerichts weise darauf hin, daß die Entscheidung vom 4. Oktober 1965 in der Verurteilung wegen Ersatzdienstverweigerung keinen Verstoß gegen die Art. 1, 2 und Art. 103 Abs. 2 GG gesehen haben. Die Angriffe des Beschwerdeführers seien unbegründet. § 53 Abs. 1 ErsDiG gehöre zur verfassungsmäßigen Ordnung, so daß eine Verletzung der Handlungsfreiheit ausscheide; er sei auch tatbestandsmäßig ausreichend bestimmt. Die Gerichte seien von der Schuld des Beschwerdeführers ausgegangen und hätten damit auch nicht die Menschenwürde verletzt. Für eine Verletzung des Gleichheitssatzes durch willkürliche, von sachfremden Erwägungen bestimmte Entscheidungen seien keine Anhaltspunkte erkennbar.

II.

Die Verfassungsbeschwerde ist unbegründet.

1. § 53 Abs. 1 ErsDiG in der Fassung vom 16. Juli 1965 (BGBl. I S. 984) ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Davon ist das Bundesverfassungsgericht in seiner bisherigen Rechtsprechung, insbesondere in dem Beschluß vom 4. Oktober 1965 (BVerfGE 19, 135), ausgegangen.

An der tatbestandsmäßigen Bestimmtheit der Vorschrift bestehen keine Zweifel. Tatbestandsmerkmale und Rechtsfolgen sind klar umschrieben. Ob die Vorschrift möglicherweise die mehrfache Bestrafung eines Ersatzdienstverweigerers aus Gewissensgründen zuläßt und ob sie insoweit gegen das Verbot der Doppelbestrafung (Art. 103 Abs. 3 GG) verstoßen könnte, ist hier nicht zu entscheiden, weil der Beschwerdeführer zum ersten Mal bestraft worden ist. § 53 Abs. 1 ErsDiG widerspricht in dem hier zu prüfenden Umfang also nicht der verfassungsmäßigen Ordnung. Infolgedessen ist insoweit weder Art. 2 Abs. 1 GG noch Art. 103 Abs. 2 GG verletzt.

2. Das Bundesverfassungsgericht hat in dem Beschluß vom 4. Oktober 1965, der die Verfassungsbeschwerde eines Zeugen Jehovas betraf, entschieden, daß das Grundrecht der Gewissensfreiheit zur Verweigerung des zivilen Ersatzdienstes nicht berechtigt (BVerfGE 19, 135). Dieses Ergebnis folgt nicht aus einem "formalen Umkehrschluß", sondern aus einer Auslegung der hier in Betracht kommenden Verfassungsbestimmungen (Art. 4 Abs. 3 GG und Art. 12 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 GG), die auf der Grundlage des Wortlautes, der Entstehungsgeschichte und des offensichtlichen Sinnes Inhalt und Umfang des in Art. 4 Abs. 3 GG gewährleisteten Grundrechts bestimmt hat. Art. 4 Abs. 3 GG konkretisiert und beschränkt für den Fall der Wehrpflicht abschließend die Reichweite der freien Gewissensentscheidung. Wer aus Gewissensgründen glaubt, seinem Land nicht mit der Waffe dienen zu können, kann dazu herangezogen werden, seinen Dienst auf andere Weise zu verrichten (vgl. Parl.Rat, Hauptausschuß, Sten. Prot. vom 18. Januar 1949 S. 546). Das ergibt sich aus Art. 12 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 GG, die sich unmittelbar an Art. 4 Abs. 3 GG sachlich anschließen, ohne diesen in irgendeiner Weise einzuschränken. Gegenüber der Bestrafung wegen Ersatzdienstverweigerung versagt also die Berufung auf Art. 4 Abs. 1 GG. Mit Rücksicht auf die vom Grundgesetz hier selbst getroffene Spezialregelung kann es demnach nicht darauf ankommen, daß es sich bei der Ersatzdienstverweigerung nicht um ein Tun, sondern immer nur um ein Unterlassen handelt.

3. Die Anwendung des § 53 Abs. 1 ErsDiG in dem angefochtenen Urteil verletzt auch nicht den im allgemeinen Rechtsstaatsprinzip begründeten Verfassungssatz, daß jede Bestrafung Schuld des Täters voraussetzt (BVerfGE 20, 323 [331]). Die Gerichte haben jedenfalls diesen Verfassungssatz nicht verkannt, sondern haben in eingehender Würdigung die subjektiven Vorstellungen des Beschwerdeführers auf ihre Erheblichkeit für den strafrechtlichen Schuldvorwurf geprüft. Dabei sind sie zu Recht davon ausgegangen, daß auch in diesem Rahmen die Berufung des Beschwerdeführers auf seine Gewissensentscheidung gegen die Leistung des Ersatzdienstes außer Betracht zu bleiben hat, da das Grundrecht der Gewissensfreiheit für den Bereich der Wehrpflicht durch die Verfassung selbst in spezieller Weise ausgestaltet und damit zugleich inhaltlich beschränkt worden ist, und zwar gerade auch für die subjektive Seite des Tatbestandes.

Damit ist indessen nicht gesagt, daß nicht die besondere innere Situation eines den Ersatzdienst verweigernden Zeugen Jehovas bei ihm zu einer Denkhaltung und Bewußtseinslage führen kann, die ihm ein gesetzmäßiges Verhalten innerlich schlechthin unmöglich macht. Rechtlich erheblich wäre in einem solchen Falle nicht die Gewissensentscheidung als motivierende Ursache seiner inneren Einstellung zum Ersatzdienst und als Triebfeder für die daraus folgende Handlungsweise, sondern allein der tatsächlich gegebene Zustand, der mit Begriffen wie "übermächtige Motivation" oder "unüberwindlicher psychischer Zwang" zu umschreiben versucht worden ist.

Ob eine solche Lage bei einem Angeklagten besteht, ist zunächst eine Frage der Feststellung des Sachverhalts, die allein den Strafgerichten obliegt. Die daraus zu ziehenden strafrechtlichen Folgerungen, wie etwa die Anwendung des § 51 StGB, gehören zur Auslegung und Anwendung einfachen Rechts, die vom Bundesverfassungsgericht nicht nachzuprüfen ist (BVerfGE 11, 343 [349]; 18, 85 [92 f.]).

4. Schließlich liegt auch in den Erwägungen, die die Strafgerichte der Strafzumessung zugrunde gelegt haben, kein Verstoß gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Übermaßverbotes, die sich als übergreifende Leitregeln allen staatlichen Handelns zwingend aus dem Rechtsstaatsprinzip ergeben und deshalb Verfassungsrang haben (BVerfGE 6, 389 [439]; 16, 194 [201 f.]; 17, 108 [117 f.]; 17, 306 [313 f.]; 19, 342 [348 f.]; 20, 45 [49 f.]). Eine Prüfung am Maßstab dieser Grundsätze verlangt eine Abwägung, die einerseits die objektive Bedeutung des Verhaltens des Ersatzdienstverweigerers für die Rechtsordnung insgesamt und die Einrichtung des Ersatzdienstes, andererseits die innere Situation des Einzelnen und die Motive seines Handelns zu würdigen hat. Eine solche Abwägung setzt nach Umfang und Intensität den Sanktionen, die gegen einen Ersatzdienstverweigerer ergriffen werden können, von Verfassungs wegen eine Grenze, die sich daraus ergibt, daß die Substanz der Persönlichkeit nicht zerstört werden darf. Ein Versuch etwa, den Gewissenstäter durch übermäßig harte Strafen als Persönlichkeit mit Selbstachtung "zu brechen" und dadurch in eine innerlich ausweglose Lage zu treiben, daß er gezwungen wird, seine Gewissensentscheidung über jede zumutbare Opfergrenze hinaus weiter zu verfechten, wäre verfassungswidrig.

Das Grundrecht der Gewissensfreiheit gewährt nicht nur subjektive Rechte, sondern ist zugleich eine wertentscheidende Grundsatznorm (vgl. BVerfGE 21, 362 [371 f.] mit weiteren Nachweisen), und zwar höchsten verfassungsrechtlichen Ranges, die bei Staatstätigkeit jeder Art – auch bei der Strafzumessung im Strafverfahren – Wertmaßstäbe setzende Kraft entfaltet und Beachtung verlangt. Dieses Grundrecht wirkt sich hier aus als allgemeines "Wohlwollensgebot" gegenüber Gewissenstätern. Seine Auswirkung im einzelnen und die sich aus ihm ergebenden verfassungsrechtlichen Grenzen für den Strafanspruch des Staates kann nur die Prüfung im Einzelfall ergeben, wobei jeweils die Bedeutung für die Ordnung des Staates und die Autorität des gesetzten Rechtes auf der einen und die Stärke des Gewissensdruckes und die dadurch geschaffene Zwangslage auf der anderen Seite in Betracht zu ziehen sind.

Diesen Gesichtspunkten haben die Strafgerichte Rechnung getragen, so daß ein Verfassungsverstoß nicht festgestellt werden kann.

5. Da die Verfassung die Berufung auf Art. 4 Abs. 1 GG gegenüber der Verpflichtung zur Leistung des Ersatzdienstes an sich ausgeschlossen hat, ist die Nichtbeachtung der Unzumutbarkeit in den angefochtenen Urteilen auch kein Verstoß gegen die in Art. 1 Abs. 1 GG geschützte Menschenwürde.

Die Ansicht des Beschwerdeführers, jede Bestrafung einer Ersatzdienstverweigerung, die auf einer religiösen Gewissensentscheidung beruht, sei ein Verstoß gegen das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit, ist ungerechtfertigt. Art. 4 GG geht als Spezialnorm dem Art. 2 Abs. 1 GG vor. Im übrigen irrt der Beschwerdeführer, wenn er meint, daß jeder Zwang gegenüber einer an sittlichen Werten gewonnenen Entscheidung selbst unsittlich, damit rechtswidrig sei und nicht Bestandteil der verfassungsmäßigen Ordnung sein könne.

Ebensowenig liegt eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG vor; die möglicherweise verschiedene Relevanz der Zumutbarkeit bei Ersatzdienstverweigerern und anderen Straftätern beruht unmittelbar auf einer Regelung der Verfassung. Daß die Feststellung des Sachverhalts, die Anwendung des Rechts und die Strafzumessung im vorliegenden Fall willkürlich wären, ist nicht ersichtlich.