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BVerfG, 26.05.1970 - 1 BvR 83/69, 1 BvR 244/69, 1 BvR 345/69

Daten
Fall: 
Dienstpflichtverweigerung
Fundstellen: 
BVerfGE 28, 243; NJW 1970, 1729; MDR 1970, 904; DVBl 1972, 176; DÖV 1970, 708
Gericht: 
Bundesverfassungsgericht
Datum: 
26.05.1970
Aktenzeichen: 
1 BvR 83, 244, 345/69
Entscheidungstyp: 
Beschluss
Richter: 
Müller, Stein, Ritterspach, Haager, Rupp-v- Brünneck, Böhmer, Zeidler, Müller, Brox

1. Ist über den Antrag eines Soldaten auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer noch nicht rechtskräftig entschieden und verweigert der Soldat in dieser Zeit eine von ihm geforderte militärische Dienstleistung, so verstößt die Bewertung seines Verhaltens als Dienstvergehen nicht gegen seine Grundrechte aus Art. 4 Abs. 3, Art. 1 Abs. 1 oder Art. 2 Abs. 1 GG.
2. Nur kollidierende Grundrechte Dritter und andere mit Verfassungsrang ausgestattete Rechtswerte sind mit Rücksicht auf die Einheit der Verfassung und die von ihr geschützte gesamte Wertordnung ausnahmsweise imstande, auch uneinschränkbare Grundrechte in einzelnen Beziehungen zu begrenzen.

Inhaltsverzeichnis 

Beschluß

des Ersten Senats vom 26. Mai 1970
-- 1 BvR 83, 244 und 345/69 --
in den Verfahren über die Verfassungsbeschwerden 1. des kaufmännischen Angestellten Helmut L... ... gegen a) die Disziplinarverfügung des Kommandeurs des Schweren Pionierbataillons 120 vom 30. Dezember 1968; b) den Beschluß des Truppendienstgerichts C, 3. Kammer, vom 7. Februar 1969 (C 3 - Blb 7/69) - 1 BvR 83/69); 2. des Studenten Axel von K... ... gegen den Beschluß des Truppendiensgerichts F, 2. Kammer, vom 19. März 1969 (F 2 - BLb 16/69) - 1 BvR 244/69); 3. des Piniers Hans-Peter B... ... gegen a) die Disziplinarverfügung des Kommandeurs des Pionierbataillons 2 vom 12. März 1969; b) den Beschluß des Truppendienstgerichts E, 2. Kammer, vom 31. März 1969 (E 2 - BLb 48/69) - 1 BvR 345/69 -.

Entscheidungsformel:
1. Die Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführer L ... und B ... werden zurückgewiesen.
2. Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers von K ... und sein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Verfassungsbeschwerdefrist werden verworfen.

Gründe

A.

I.

Die Beschwerdeführer sind durch die von ihnen angefochtenen Entscheidungen während ihrer Dienstzeit als Soldaten der Bundeswehr disziplinarisch mit Arrest bestraft worden. Sie hatten sich geweigert, Dienst mit der Waffe zu tun, obwohl ihre Anträge auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer vom Prüfungsausschuß oder der Prüfungskammer abgelehnt worden waren.

1.

Art. 4 Abs. 3 GG bestimmt in Satz 1, daß niemand "gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden" darf; er überläßt es - in Satz 2 - einem Bundesgesetz, "das Nähere" zu regeln. Dies ist für den Verfahrensablauf vornehmlich in den §§ 26, 32, 33, 34 und 35 des Wehrpflichtgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1969 - BGBl. I S. 1773 - (WehrpflG) sowie in den §§ 20 und 21 der Musterungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Februar 1963 - BGBl. I S. 113 - (MustVO) geschehen. § 26 WehrpflG bestimmt:

"(1) Über die Berechtigung, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern, wird auf Antrag entschieden.
(2) Der Antrag ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Kreiswehrersatzamt zu stellen. Er soll begründet werden. Der Antrag eines ungedienten Wehrpflichtigen soll vierzehn Tage vor der Musterung eingereicht werden ...
(3) Die Entscheidung treffen besondere Ausschüsse (Prüfungsausschüsse für Kriegsdienstverweigerer) ...
(4-8) ..."

Gegen die Bescheide der Prüfungsausschüsse ist Widerspruch zulässig, über den Prüfungskammern für Kriegsdienstverweigerer entscheiden (§ 33 Abs. 4 WehrpflG). Deren Bescheide können im Verwaltungsrechtsweg angefochten werden (§§ 32, 34, 35 WehrpflG). Werden auf Grund der Wehrpflicht Dienst leistende Soldaten als Kriegsdienstverweigerer anerkannt, dann sind sie nach § 29 Abs. 1 Nr. 6 WehrpflG zu entlassen.

2.

Rechte und Pflichten der Soldaten während ihrer Dienstzeit sind in den §§ 6-36 des Gesetzes über die Rechtsstellung der Soldaten (Soldatengesetz) - im folgenden SG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. April 1969 - BGBl. I S. 313 - geregelt. Die Bestimmungen, deren Verletzung den Beschwerdeführern vorgeworfen wird, lauten:

"§ 7 Grundpflicht des Soldaten
Der Soldat hat die Pflicht, der Bundesrepublik Deutschland treu zu dienen und das Recht und die Freiheit des deutschen Volkes tapfer zu verteidigen.

§ 11 Gehorsam
(1) Der Soldat muß seinen Vorgesetzten gehorchen. Er hat ihre Befehle nach besten Kräften vollständig, gewissenhaft und unverzüglich auszuführen. Ungehorsam liegt nicht vor, wenn ein Befehl nicht befolgt wird, der die Menschenwürde verletzt oder der nicht zu dienstlichen Zwecken erteilt worden ist; die irrige Annahme, es handele sich um einen solchen Befehl, befreit nicht von der Verantwortung.
(2) ...

§ 17 Verhalten im und außer Dienst
(1) Der Soldat hat Disziplin zu wahren und die dienstliche Stellung des Vorgesetzten in seiner Person auch außerhalb des Dienstes zu achten.
(2) Sein Verhalten muß dem Ansehen der Bundeswehr sowie der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Dienst als Soldat erfordert.
(3-4) ..."

Besondere Vorschriften für die Pflichten von Soldaten, über deren Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer noch nicht endgültig entschieden ist, enthält das Gesetz nicht.

Verletzt ein Soldat schuldhaft seine Pflichten, so begeht er ein Dienstvergehen (§ 23 Abs. 1 SG). Ein solcher Verstoß kann nach § 6 Abs. 1 der Wehrdisziplinarordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juni 1961 - BGBl. I S. 697 - (WDO) mit späteren Änderungen, zuletzt durch Art. 53 EGOWiG vom 24. Mai 1968 - BGBl. I S. 503 - mit einfachen Disziplinarstrafen (§ 10 WDO: Verweis, strenger Verweis, Soldverwaltung, Geldbuße, Ausgangsbeschränkung oder Arrest) oder mit Laufbahnstrafen (§ 43 WDO) geahndet werden. Das Verfahren richtet sich nach der Wehrdisziplinarordnung und, sofern Beschwerde gegen die Verhängung einfacher Disziplinarmaßnahmen eingelegt wird, teilweise nach der Wehrbeschwerdeordnung (WBO) vom 23. Dezember 1956 - BGBl. I S. 1066 - in der Fassung der Änderung durch Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung der Wehrdisziplinarordnung vom 9. Juni 1961 - BGBl. I S. 689 -. Im Arrestverfahren ist für die Beschwerde das Truppendienstgericht zuständig; Rechtsmittel gegen dessen Entscheidung sind nicht statthaft (§ 30 Nr. 3 WDO, § 18 Abs. 2 Satz 5 WBO). Beschwerdebeschlüsse sind dem Beschwerdeführer gegen Empfangsschein auszuhändigen oder nach den sonstigen Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG) vom 3. Juli 1952 - BGBl. I S. 379 - mit Änderungen zuletzt durch § 171 der Finanzgerichtsordnung vom 6. Oktober 1965 - BGBl. I S. 1477 - zuzustellen (§ 30 WDO, §§ 12 Abs. 1, 18 Abs. 2 WBO).

Ob und wie wegen eines Dienstvergehens einzuschreiten ist, unterliegt pflichtmäßigem Ermessen (§ 6 Abs. 2 und § 30 Nr. 3 WDO).

3.

Die Zahl der Kriegsdienstverweigerer ist in den letzten Jahren erheblich gestiegen. Besonders die Anträge von Soldaten auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer haben bis zum Jahre 1968 zugenommen. Im einzelnen wurden nach Mitteilungen des Bundesministers der Verteidigung seit 1960 folgende Anträge gestellt, von denen in letzter Zeit über vier Fünftel anerkannt wurden:

Jahr: Anträge überhaupt, Anträge von Soldaten
1960: 5.439, 68
1961: 3.804, 90
1962: 4.489, 162
1963: 3.311, 217
1964: 2.777, 205
1965: 3.437, 272
1966: 4.431, 418
1967: 5.963, 871
1968: 11.952, 3.495
1969: 14.374, 2.507
(vgl. BTDrucks. VI/569; Vorgänge 1970, Heft 2, S. 60).

Im Verlaufe der Anerkennungsverfahren beriefen sich die Antragsteller vielfach darauf, daß sie nicht verpflichtet seien, während dieses Verfahrens alle Dienstpflichten zu erfüllen und insbesondere auch Waffendienst zu leisten. Zu dieser Frage erließ der Bundesminister der Verteidigung am 15. Oktober 1966 eine Anordnung (S I 4 - Az. 24-11), derzufolge Soldaten nach Einreichung ihres Anerkennungsantrags in der Truppe Tätigkeiten zuzuweisen waren, die mit ihrer Gewissensentscheidung vereinbar waren; sie sollten vor allem nicht an Waffen ausgebildet und nicht zum Dienst an der Waffe eingeteilt werden. Mit Erlaß vom 1. Juli 1968 (Fü S I 3 - Az. 24-11) änderte der Bundesminister der Verteidigung seine Anordnung unter Berufung auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21. Mai 1968 (BGHSt 22, 146 ff.) und mit Rücksicht auf die steigende Zahl der Kriegsdienstverweigerer insofern ab, als künftig die Befreiung vom Waffendienst nicht mehr gelten sollte, wenn ein Antragsteller vom Prüfungsausschuß - wenn auch noch nicht unanfechtbar - als Kriegsdienstverweigerer nicht anerkannt wurde. Mit einem weiteren Erlaß vom 21. Februar 1969 (Fü S I 3 - Az. 24-11) hob der Bundesminister der Verteidigung die beiden früheren Erlasse mit der Begründung auf, daß die Zunahme der Anerkennungsanträge und das dienstliche Verhalten zahlreicher antragstellender Soldaten es nicht mehr rechtfertigten, die bisherige Regelung aufrechtzuerhalten.

II.

1.

a) Der Beschwerdeführer L ... war als Wehrpflichtiger seit dem 2. Oktober 1967 Soldat, zuletzt als Gefreiter. Etwa ein Jahr nach seinem Dienstantritt beantragte er seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer. Prüfungsausschuß und Prüfungskammer wiesen den Antrag ab; das Verwaltungsgericht erkannte ihn am 26. März 1969 an.

Nachdem die Prüfungskammer entschieden hatte, weigerte sich der Beschwerdeführer am 16. Dezember 1968 mit der Begründung, daß er Kriegsdienstverweigerer sei, zum Wachdienst eine Waffe zu empfangen. Sein Bataillonskommandeur verhängte deshalb gegen ihn 14 Tage Arrest. Die Beschwerde wies das Truppendienstgericht mit folgender Begründung zurück: Durch seine Weigerung habe der Beschwerdeführer die ihm nach § 11 Abs. 1 SG auferlegte Gehorsamspflicht gegenüber einem verbindlichen Befehl verletzt. Das Grundrecht auf Verweigerung des Kriegsdienstes nach Art. 4 Abs. 3 GG werde nach außen erst durch die Anerkennung wirksam. Zwar bedürfe dieses Grundrecht nicht erst der Aktualisierung durch den Gesetzgeber. Dieser habe aber in Ausführung des Art. 4 Abs. 3 Satz 2 GG die Anerkennung durch § 26 WehrpflG so geregelt, daß die Rechtmäßigkeit der Kriegsdienstverweigerung in einem Verfahren festgestellt werden müsse. Bis zu diesem Zeitpunkt habe der Soldat alle Dienstpflichten zu erfüllen. Die schuldhafte Verletzung dieser Verpflichtung und die Gefahr einer erheblichen Störung der militärischen Disziplin gebiete die Arreststrafe von 14 Tagen. Dabei sei dem Beschwerdeführer zugute zu halten, daß er anscheinend ernstlich im Recht zu sein glaube.

Der Beschwerdeführer hat den Arrest verbüßt.

b) Mit der Verfassungsbeschwerde gegen die Disziplinarverfügung und den Beschluß des Truppendienstgerichts rügt der Beschwerdeführer Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 1, Art. 2 und Art. 4 Abs. 3 GG und macht geltend: Das Recht zur Verweigerung des Dienstes folge unmittelbar aus Art. 4 Abs. 3 GG als einem negativen Statusrecht. Die darin vorgesehenen Ausführungsbestimmungen seien nur als Regelungen über den Gang des Verfahrens zu verstehen. Deshalb habe die Entscheidung über die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer nur deklaratorische Bedeutung. Der Gewissenskonflikt beim Antragsteller aktualisiere sich bereits zur Zeit des von ihm gestellten Antrags, mit dem der Soldat von seinem Recht Gebrauch mache. Ein nach Antragstellung gegebener Befehl, Waffendienst zu leisten, greife deshalb auf jeden Fall in die Grundrechtssphäre des Soldaten ein; entweder verletze der Befehl die Menschenwürde, weil er von dem Soldaten verlange, gegen sein Gewissen zu handeln, oder aber er beeinträchtige ein nicht einschränkbares Grundrecht. Eine Verpflichtung, einstweilen noch Dienst zu leisten, mache die Durchsetzung des Grundrechts praktisch unmöglich. Daß der Beschwerdeführer seinen Antrag erst nach Dienstantritt gestellt habe, dürfe nicht zu einer anderen Beurteilung führen und sei ihm nicht als widerspruchsvolles Verhalten vorzuwerfen. Da er den Dienst an der Waffe bereits kennengelernt habe, sei seine Gewissensentscheidung mindestens ebenso ernst zu nehmen wie eine vor der Einberufung getroffene. Auch aus dem besonderen Gewaltverhältnis des Wehrdienstes lasse sich nichts herleiten. Der Beschwerdeführer habe nur noch die Verpflichtung gehabt, den Betrieb der Truppe nicht zu stören, nicht aber, Waffendienst zu leisten. Sein vorläufiger Verbleib in der Truppe sei dennoch nützlich, wie die Vorschrift des § 27 WehrpflG über den waffenlosen Dienst zeige.

2.

a) Der am 10. September 1948 geborene Beschwerdeführer v. K ... war seit dem 3. Januar 1967 Soldat auf Zeit und zuletzt Gefreiter. Seinen im Sommer 1968 gestellten Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer wiesen Prüfungsausschuß und Prüfungskammer zurück; das Verwaltungsgericht gab ihm am 13. Februar 1969 statt. Zwei Tage vorher weigerte sich der Beschwerdeführer unter Berufung auf sein Kriegsdienstverweigerungsrecht, einen Befehl zur Ablösung eines Feldpostens und zur Übernahme seines Gewehres zu befolgen. Wegen dieses Vorfalls und wegen zweier anderer, nicht die Kriegsdienstverweigerung betreffender Vorkommnisse verhängte sein Bataillonskommandeur 10 Tage Arrest gegen ihn. Seine Beschwerde wies das Truppendienstgericht zurück.

Der Beschluß wurde dem Beschwerdeführer persönlich am 21. März 1969 ausgehändigt und von ihm am 24. März 1969 seinem im Disziplinarverfahren bestellten Bevollmächtigten übergeben. Den Arrest hat der Beschwerdeführer verbüßt.

b) Mit der am 24. April 1969 beim Bundesverfassungsgericht eingegangenen Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluß des Truppendienstgerichts rügt der Beschwerdeführer Verletzung seines Grundrechts aus Art. 4 Abs. 3 GG. Nach seiner Ansicht hängt die disziplinare Strafbarkeit seines Verhaltens von der als Vorfrage im Sinne des § 262 StPO zu betrachtenden rechtskräftigen Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer ab. Deshalb hätte das Disziplinarverfahren bis zur Rechtskraft des Urteils des Verwaltungsgerichts ausgesetzt werden müssen. Nach seiner Anerkennung stehe fest, daß er nicht Soldat im Sinne des Soldatengesetzes geworden sei und den Kriegsdienst mit der Waffe sofort habe verweigern dürfen. Die Entscheidung über die Anerkennung habe nur deklaratorische Bedeutung. Sie wirke auf den Zeitpunkt der Befehlsverweigerung zurück.

Zur Rechtzeitigkeit der Verfassungsbeschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, daß die Frist zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde erst am 24. März 1969 begonnen habe. Entgegen der zwingenden Vorschrift des § 8 Abs. 4 VwZG sei der Beschluß des Truppendienstgerichts seinem Bevollmächtigten für das Disziplinarverfahren nicht zugestellt worden. Dieser habe ihn nämlich erst am 24. März 1969 vom Beschwerdeführer erhalten, so daß die Monatsfrist nach § 93 Abs. 1 BVerfGG erst von diesem Zeitpunkt an zu berechnen sei. Hilfsweise beantragt er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

3.

a) Der am 21. Januar 1949 geborene Beschwerdeführer B ... war als Wehrpflichtiger seit dem 2. Januar 1969 Soldat. Am 16. März 1969 hat er seine Truppe verlassen und hält sich seitdem im Ausland auf.

Schon vor seinem Dienstantritt hatte der Prüfungsausschuß seinen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer abgelehnt. Am 3. Februar 1969 wies die Prüfungskammer seinen Widerspruch zurück. Über die danach erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht entschieden.

Am 3. März 1969 weigerte sich der Beschwerdeführer, befehlsgemäß eine Waffe in Empfang zu nehmen. Sein Bataillonskommandeur verhängte deshalb 18 Tage Arrest gegen ihn. Seine Beschwerde wies das Truppendienstgericht aus folgenden Gründen zurück:

Die Rechtmäßigkeit einer Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe müsse in einem besonderen Verfahren festgestellt werden. Bis zu dieser Anerkennung sei der Wehrpflichtige zur Dienstleistung und zum Gehorsam verpflichtet. Das Grundgesetz habe die Spannung zwischen Individuum und Gemeinschaft im Sinne der Gemeinschaftsbezogenheit und -gebundenheit entschieden. Das gelte besonders für Spannungen zwischen der Freiheitssphäre und dem für das soziale Zusammenleben unerläßlichen besonderen Gewaltverhältnis des Wehrdienstes. Im Interesse eines geordneten menschlichen Zusammenlebens müsse sich die Gemeinschaft und der Einzelne darauf verlassen können, daß der Gewaltunterworfene sich nicht ohne weiteres seiner Pflichten entledige, ohne daß er von ihnen rechtmäßig entbunden und für die Weiterführung seiner Aufgabe Vorsorge getroffen sei. Deshalb sei es dem Soldaten zuzumuten, wenn er bis zur Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer an seiner Gehorsamspflicht festgehalten werde. Indem der Beschwerdeführer dem Erlaß des Bundesministers der Verteidigung vom 1. Juli 1968, demzufolge Soldaten nach negativer Entscheidung des Prüfungsausschusses auch Waffendienst zu leisten hätten, und den ihm mündlich erteilten Befehlen zuwidergehandelt habe, habe er gegen seine Pflichten zum treuen Dienen (§ 7 SG), zum Gehorsam (§ 11 SG), zur Wahrung von Disziplin (§ 17 Abs. 1 SG) und zu einem Achtung und Vertrauen rechtfertigenden Verhalten (§ 17 Abs. 2 SG) verstoßen.

Da der Beschwerdeführer inzwischen seine Truppe verlassen hatte, konnte ihm der Beschuß nicht persönlich ausgehändigt werden; er wurde am 30. April 1969 seinem Bevollmächtigten zugestellt. Den Arrest hat der Beschwerdeführer bisher nicht verbüßt.

b) Mit der Verfassungsbeschwerde gegen die Disziplinarverfügung und den Beschluß des Truppendienstgerichts rügt der Beschwerdeführer Verletzung seines Grundrechts aus Art. 4 Abs. 3 GG und macht geltend: Das Truppendienstgericht nehme zu Unrecht an, daß ein Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer schon vor der Einberufung geltend gemacht werden müsse, wenn der Wehrpflichtige den Gewissensschutz des Art. 4 Abs. 3 GG für sich in Anspruch nehmen wolle. Eine Gewissensüberzeugung könne sich gerade auch unter dem Eindruck der Ausbildung an tödlichen Waffen bilden. Wenn die bis zum Musterungsverfahren getroffene Gewissensentscheidung derart geschützt werde, daß der Wehrpflichtige nicht einberufen und nicht wegen Gehorsamsverweigerung bestraft werden könne, müsse das auch für diejenigen gelten, deren Gewissen erst während des Dienstes wach geworden sei. Da Art. 4 Abs. 3 GG ferner das Recht umfasse, schon im Frieden den Dienst mit der Waffe zu verweigern, taste jede gesetzliche Regelung, die eine auf dem Gewissen beruhende Waffendienstverweigerung unter Strafe stelle, den Wesensgehalt des Grundrechts an und sei verfassungswidrig. Praktische Gesichtspunkte, wie sie das Truppendienstgericht als Gegenargument anführe, und die daraus etwa entstehenden Gefahren habe das Grundgesetz bewußt in Kauf genommen.

III.

Der Bundesminister der Verteidigung hält die Verfassungsbeschwerden für unbegründet und führt aus:

Die Beschwerdeführer seien zum Waffendienst verpflichtet gewesen und seien wegen ihrer Weigerung mit Recht disziplinarisch bestraft worden. Wenn ihre Auffassung als richtig anerkannt würde, sei eine Anerkennungsentscheidung nach § 26 WehrpflG überflüssig, da der Soldat dann den Rechtsvorteil, den der Gesetzgeber an die Anerkennung knüpfe, schon vom Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs an genieße. Art. 4 Abs. 3 GG gewähre zwar unmittelbar ein Grundrecht, durch das dem Schutz des Einzelgewissens gegenüber den Forderungen der Gemeinschaft der Vorrang eingeräumt werde. Einen derartigen Respekt könne die Gemeinschaft dem Einzelnen aber nur erweisen, wenn er seine Gewissensentscheidung dartue und diese Entscheidung von den dafür bestimmten Institutionen anerkannt sei. Deshalb werde das Recht zur Kriegsdienstverweigerung erst wirksam, wenn es in Anspruch genommen und in dem gesetzlich geregelten Verfahren anerkannt sei. Im Interesse der Rechtssicherheit und eines geordneten Zusammenlebens müsse sich die Gemeinschaft darauf verlassen können, daß der Soldat sich nicht einseitig, d. h. ohne zustimmende Anerkennung der Gemeinschaft, seiner Pflichten entledige.

B.

1.

Die drei Verfassungsbeschwerden sind zur gemeinsamen Entscheidung verbunden worden, da sie im wesentlichen dieselbe Rechtsfrage betreffen.

2.

Die Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführer v. K ... und B ... sind wirksam erhoben, obwohl die beiden Beschwerdeführer bei ihrer Einlegung erst 20 Jahre alt und noch nicht volljährig waren.

Das Gesetz über das Bundesverfassungsgericht enthält keine allgemeine Regelung der Prozeßfähigkeit. Wegen der besonderen Eigenart der verfassungsgerichtlichen Verfahren können auch die Bestimmungen anderer Verfahrensordnungen, die hinsichtlich der Prozeßfähigkeit an die Geschäftsfähigkeit anknüpfen, nicht allgemein analog angewandt werden. Im Rahmen der Verfassungsbeschwerde muß sich deshalb die Fähigkeit, die erforderlichen Verfahrenshandlungen vorzunehmen, nach der Ausgestaltung der in Anspruch genommenen Grundrechte und deren Beziehung auf das im Ausgangsverfahren streitige Rechtsverhältnis richten (BVerfGE 1, 87 [88 f.]; 10, 302 [306]; 19, 93 [100 f.]).

Im Wehrdisziplinarverfahren sind minderjährige Soldaten handlungs- und prozeßfähig, obwohl die Wehrdisziplinarordnung und die Wehrbeschwerdeordnung keine ausdrücklichen Bestimmungen darüber enthalten. Dasselbe gilt für das Verfahren über die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer und andere die Wehrpflicht betreffende Verfahren (BVerwGE 7, 66 [67] = NJW 1958, S. 2032). Diese gegenüber dem Bürgerlichen Recht, dem Zivilprozeßrecht und auch dem allgemeinen Verwaltungsprozeßrecht erweiterte Handlungsfähigkeit trägt dem Umstand Rechnung, daß die Wehrpflicht schon mit dem 18. Lebensjahr beginnt und der Wehrpflichtige grundsätzlich für reif angesehen wird, die ihm übertragenen Aufgaben als Soldat zu erfüllen. Darüber hinaus ist das Wehrdisziplinarverfahren nach seinem Inhalt und Ablauf dem Strafverfahren eng verwandt, in welchem minderjährige Angeklagte ebenfalls weitgehend selbständige Antragsbefugnisse haben.

Kann ein minderjähriger Soldat aber im Disziplinarverfahren seine aus der Wehrpflicht entstehenden oder dem Wehrdienst entgegenstehenden Rechte selbst wahrnehmen und dabei auch sein Recht auf Kriegsdienstverweigerung geltend machen, so ist nicht zu befürchten, daß es ihm an der nötigen Einsicht in die Voraussetzungen und den Zweck einer Verfassungsbeschwerde gegen die im Disziplinarverfahren ergehenden Entscheidungen und an der Fähigkeit zur ordnungsgemäßen und selbständigen Führung des Verfassungsbeschwerde-Verfahrens fehlen wird. Deshalb besteht kein sachlicher Grund, einem noch nicht volljährigen Soldaten die selbständige Erhebung einer Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidungen zu versagen, die im Disziplinarverfahren oder in anderen seine Wehrpflicht betreffenden Verfahren ergangen sind.

3.

Die am 24. April 1969 beim Bundesverfassungsgericht eingegangene Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers v. K ... ist verspätet, weil sie nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung (§ 93 Abs. 1 BVerfGG) beim Bundesverfassungsgericht eingelegt worden ist.

Der Beschluß des Truppendienstgerichts wurde dem Beschwerdeführer am 21. März 1969 ausgehändigt. Die Frist zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde lief deshalb nur bis zum 21. April 1969. Unerheblich ist, daß der Beschluß nicht an den Bevollmächtigten des Beschwerdeführers, sondern an diesen selbst zugestellt wurde. § 8 Abs. 4 VwZG, der für anhängige "verwaltungs-, sozial- oder finanzgerichtliche Verfahren" die Zustellung an bestellte Prozeßbevollmächtigte zwingend vorschreibt, ist im Beschwerdeverfahren vor dem Truppendienstgericht nicht anzuwenden. Das Verwaltungszustellungsgesetz gilt nach seinem § 1 Abs. 1 und 2 für gerichtliche Verfahren nur, wenn dies gesetzlich besonders bestimmt ist. Die Wehrdisziplinarordnung enthält eine derartige allgemeine Verweisung auf das Verwaltungszustellungsgesetz ebensowenig wie die Wehrbeschwerdeordnung, die nach § 30 WDO für das Verfahren bei Beschwerden gegen Arreststrafen maßgebend ist. § 12 WBO sieht nur vor, daß Beschwerdebescheide dem Beschwerdeführer auszuhändigen oder nach den sonstigen Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes zuzustellen sind. Hiernach ist die Aushändigung an den Beschwerdeführer persönlich stets zulässig; nur alternativ ist für andere Zustellungsarten das Verwaltungszustellungsgesetz anzuwenden. Der Beschluß des Truppendienstgerichts ist daher am 21. März 1969 wirksam an den Beschwerdeführer zugestellt worden.

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Die Monatsfrist in § 93 Abs. 1 BVerfGG ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine Ausschlußfrist, gegen deren Versäumung es keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gibt (BVerfGE 4, 309 [313 ff.]).

C.

Die zulässigen Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführer L ... und B ... sind unbegründet. Die verhängten Disziplinarmaßnahmen verletzen weder das Grundrecht der Beschwerdeführer aus Art. 4 Abs. 3 GG noch andere Grundrechte.

I.

1.

Die angefochtenen Entscheidungen gehen davon aus, daß die Beschwerdeführer durch die Weigerung, Waffendienst zu leisten, ihre Dienstpflichten nach §§ 7, 11 und 17 SG verletzt hätten, weil sie vor der rechtskräftigen Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer zur Ablehnung des Waffendienstes noch nicht berechtigt gewesen seien. Diese rechtliche Würdigung und die daran geknüpfte Arrestmaßnahme berühren den Schutzbereich des Art. 4 Abs. 3 GG, der es verbietet, eine dem Gewissen zuwiderlaufende Kriegsdienstleistung zu erzwingen.

2.

Welche Dienstpflichten ein Soldat nach Einreichung seines Antrags auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer hat und ob sich irgendwelche Änderungen gegenüber den Pflichten anderer Soldaten ergeben, ist im Gesetz oder in anderen Rechtsnormen nicht ausdrücklich geregelt. Das Soldatengesetz enthält in den §§ 6 ff. nur Vorschriften für alle Soldaten. Auch das Wehrpflichtgesetz bestimmt in § 26 nur, daß über die Berechtigung, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern, auf Antrag und durch besondere Prüfungsausschüsse entschieden werde; in § 29 Abs. 1 Nr. 6 WehrpflG ist die Entlassung eines Wehrpflichtigen vorgesehen, wenn er als Kriegsdienstverweigerer anerkannt ist; § 33 Abs. 2 Satz 2 und § 35 Abs. 1 WehrpflG schließen die aufschiebende Wirkung der Klage und des Widerspruchs gegen ablehnende Entscheidungen der Prüfungsgremien für das Einberufungsverfahren in bestimmten Fällen aus. Die Truppendienstgerichte haben hieraus in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 22, 146 ff.) und des Bundesverwaltungsgerichts (NJW 1969, S. 629, 674, 1397) den Schluß gezogen, daß über das Recht zur Kriegsdienstverweigerung nur auf Antrag und nur durch die besonderen Prüfungsgremien entschieden werde, daß also Disziplinarvorgesetzte und Truppendienstgerichte nicht selbst darüber als Vorfrage für die ihnen obliegende Entscheidung befinden könnten. Aus dem Fehlen einer Sondervorschrift über verminderte Pflichten, aus dem Zusammenhang mit den anderen Vorschriften über das Einberufungs- und Entlassungsverfahren sowie aus der Entstehungsgeschichte der Wehrgesetze und dem Sinngehalt des Art. 4 Abs. 3 GG haben sie gefolgert, daß das Grundrecht der Kriegsdienstverweigerung erst vom Zeitpunkt der rechtskräftigen Anerkennung an wirksam werde und die Pflichtenstellung des Soldaten ändere.

Soweit diese rechtliche Beurteilung aus dem Zusammenhang mehrerer Vorschriften des Wehrpflichtgesetzes und des Soldatengesetzes hergeleitet wird und auf der Auslegung der Entstehungsgeschichte dieser beiden Gesetze beruht, handelt es sich um Anwendung einfachen Rechts, die vom Bundesverfassungsgericht - da Willkür offensichtlich ausscheidet - nicht nachgeprüft werden kann (BVerfGE 18, 85 [92 f., 96 f.]). Das Bundesverfassungsgericht hat seiner Entscheidung deshalb die Ansicht der Truppendienstgerichte zugrunde zu legen, derzufolge nach den Vorschriften des Soldatengesetzes und des Wehrpflichtgesetzes Soldaten, die ihre Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer beantragt haben, bis zur rechtskräftigen Entscheidung auch Waffendienst leisten müssen. Zu prüfen ist allein, ob diese Auslegung mit dem Grundrecht aus Art. 4 Abs. 3 GG zu vereinbaren ist.

3.

Für die Entscheidung dieser Frage läßt sich weder der Entstehungsgeschichte des Art. 4 GG noch dem Vergleich mit anderen Rechtsordnungen etwas entnehmen.

a) Im Parlamentarischen Rat wurde die Ausgestaltung des Kriegsdienstverweigerungsrechts im einzelnen nicht diskutiert. Die heutige Fassung erhielt Art. 4 Abs. 3 GG ohne nähere Aussprache in der 47. Sitzung des Hauptausschusses (PR, Hauptausschuß, StenProt. der 47. Sitzung). Über Sinn und Reichweite des neuen Grundrechts herrschten im Parlamentarischen Rat offenbar verschiedene Ansichten (Jahrb. d. öff. Rechts, N. F. Band 1, S. 76 ff.). Bestand schon über die grundsätzlichen Fragen keine Einigkeit unter den Abgeordneten des Parlamentarischen Rates, kann von einer einheitlichen, klar erkennbaren Vorstellung des Grundgesetzgebers für einzelne Wirkungen des Kriegsdienstverweigerungsrechts nicht die Rede sein.

b) Aus einem Vergleich mit Regelungen anderer Länder läßt sich ebenfalls nichts herleiten. Ein international oder wenigstens im westlichen Kulturbereich übereinstimmend definiertes Institut der Kriegsdienstverweigerung existiert nicht. Dementsprechend bieten die ausländischen gesetzlichen Regelungen, die in keinem anderen Land Bestandteil einer geschriebenen Verfassung sind, in ihren Voraussetzungen und Verfahrensbestimmungen auch keinen Anhalt für eine allgemeine Rechtsüberzeugung (vgl. Hecker, Die Kriegsdienstverweigerung im deutschen und ausländischen Recht, Dokumente Heft XIII, herausgegeben von der Forschungsstelle für Völkerrecht und ausländisches öffentliches Recht der Universität Hamburg, 1954).

4.

Maßgebend für die Entscheidung können nur Wortlaut und Sinn des Art. 4 Abs. 3 GG nach seinem Zweck und seiner Stellung im Wertsystem des Grundgesetzes sein.

Nach dem Wortlaut des Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG darf niemand "gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden". Diese Bestimmung enthält ein unmittelbar wirksames Grundrecht, das nicht erst der Aktualisierung durch ein Gesetz bedarf (BVerfGE 12, 45 [53]). Hat ein Soldat eine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst getroffen und wird er danach gegen seinen Willen zum Kriegsdienst herangezogen, so bedeutet dies an sich einen dem Wortlaut des Art. 4 Abs. 3 GG zuwiderlaufenden tatsächlichen Zwang gegenüber seiner Gewissenshaltung.

a) Normen, die im Range unter der Verfassung stehen, könnten diesen Zwang nicht rechtfertigen, wenn der sachliche Gehalt des Grundrechts dadurch angetastet würde. Denn der Gesetzgeber darf ein Grundrecht nicht durch einfaches Gesetz in seinem sachlichen Gehalt einschränken (BVerfGE 12, 45 [53]). Daran ändert auch die Ermächtigung zur näheren Regelung nichts (BVerfGE, a.a.O.). Sie rechtfertigt nur ein Anerkennungsverfahren als solches. Denn Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG respektiert nicht jede Verweigerung des Kriegsdienstes, sondern nur die auf einer Gewissensentscheidung beruhende. Nach der Intention des Grundgesetzes durfte der Gesetzgeber also ein Anerkennungsverfahren vorsehen; verpflichtet war er dazu allerdings nicht. Er wäre deshalb auch nicht gehindert, das Anerkennungsverfahren zu beseitigen, wenn dringende praktische Gründe dafür sprächen, wie sie z.B. im Jahresbericht 1969 des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages genannt worden sind (BTDrucks. VI/453, S. 9). Ob der Gesetzgeber darüber hinaus zur Beseitigung oder wenigstens Änderung des Anerkennungsverfahrens verpflichtet sein könnte, wenn sich herausstellte, daß durch ungerechtfertigte Dauer der Verfahren die Durchsetzung des Grundrechts praktisch unmöglich gemacht würde, kann dahingestellt bleiben, da eine solche Verzögerung in den hier zu entscheidenden Fällen nicht vorliegt.

b) Ist daher das Anerkennungsverfahren als solches durch Art. 4 Abs. 3 Satz 2 GG gedeckt, so gilt nicht ohne weiteres dasselbe für eine Regelung, die die Wirkung der Anerkennung auf die Zeit nach deren Rechtskraft beschränkt. Wäre eine solche Bestimmung nicht mit dem Inhalt des in Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG gewährten Freiheitsrechts vereinbar, würde sie das Grundrecht selbst einschränken und damit nicht mehr nur eine "nähere Regelung" enthalten (BVerfGE 12, 45 [53]).

Der Wortlaut des Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG läßt - für sich allein betrachtet - keinen Raum für eine Interpretation, die die Wirksamkeit des Kriegsdienstverweigerungsrechts bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Anerkennung hinausschiebt. In der vorbehaltlosen Formulierung und in dem engen sachlichen Zusammenhang mit Gewissensfreiheit und Menschenwürde (BVerfGE 12, 45 [53 f.]) offenbaren sich das Gewicht und die besondere Bedeutung eines unabdingbaren, nicht einschränkbaren Grundrechts, mit dem dem Schutz des Einzelgewissens Vorrang selbst gegenüber der Pflicht zur Beteiligung an der bewaffneten Landesverteidigung und damit an der Sicherung der staatlichen Existenz eingeräumt wird (BVerfGE 12, 45 [54]). Zeitliche Einschränkungen dieses Rechts können deshalb nicht gerechtfertigt werden mit entgegenstehendem einfachen Recht, mit dem bloßen Vorhandensein einer bestimmten Institution oder mit allgemeinen Ordnungs- und Organisationsvorstellungen im Rechtsleben; dies gilt auch gegenüber der zum Teil vertretenen Auffassung, nach der Behörden allgemein nicht schon auf Grund der Rechtsberühmung, sondern erst nach förmlicher Feststellung oder Anerkennung zur Beachtung von Rechten Einzelner verpflichtet sein sollen. Nicht das System von Normen, Instituten und Institutionen im Range unter der Verfassung bildet den Maßstab für die Auslegung verfassungsrechtlicher Bestimmungen; vielmehr liefern die letzteren umgekehrt die Grundlagen und den Rahmen, an den die übrigen Rechtsäußerungen und -erscheinungen sich anzupassen haben. Nur kollidierende Grundrechte Dritter und andere mit Verfassungsrang ausgestattete Rechtswerte sind mit Rücksicht auf die Einheit der Verfassung und die von ihr geschützte gesamte Wertordnung ausnahmsweise imstande, auch uneinschränkbare Grundrechte in einzelnen Beziehungen zu begrenzen. Dabei auftretende Konflikte lassen sich nur lösen, indem ermittelt wird, welche Verfassungsbestimmung für die konkret zu entscheidende Frage das höhere Gewicht hat (BVerfGE 2, 1 [72 f.]). Die schwächere Norm darf nur so weit zurückgedrängt werden, wie das logisch und systematisch zwingend erscheint; ihr sachlicher Grundwertgehalt muß in jedem Fall respektiert werden.

c) Dem Interesse des noch nicht anerkannten Kriegsdienstverweigerers steht gegenüber die Notwendigkeit eines ungestörten Dienstbetriebes der Bundeswehr bis zur endgültigen Entscheidung über die Anerkennung sowie das Bedürfnis nach Aufrechterhaltung der Disziplin. Abzuwägen ist unter diesen Umständen die Sicherung des inneren Gefüges der Streitkräfte, die imstande sein müssen, ihre militärischen Aufgaben zu erfüllen, gegen das Interesse des Kriegsdienstverweigerers an der Freiheit von jeglichem Zwang gegenüber seiner Gewissensentscheidung. Die Einrichtung und Funktionsfähigkeit der Bundeswehr haben für diese Abwägung verfassungsrechtlichen Rang, da Art. 12 a Abs. 1, Art. 73 Nr. 1 und Art. 87 a Abs. 1 Satz 1 GG die Wehrpflicht zu einer verfassungsrechtlichen Pflicht gemacht und eine verfassungsrechtliche Grundentscheidung für die militärische Verteidigung getroffen haben. Dabei bezieht sich die vorzunehmende Abwägung in den vorliegenden Fällen nur auf den Waffendienst im Frieden.

Die eigenmächtige Dienstverweigerung von Soldaten bedeutet angesichts des hohen Grades der Technisierung eine erhebliche Unsicherheit und damit eine Gefahr für die ständige und jederzeitige volle Einsatzbereitschaft der Streitkräfte. Mit der Schwächung der Einsatzbereitschaft wird unter Umständen aber auch die Sicherheit des Staates gefährdet. Die hierdurch entstehende Situation ist nicht zu vergleichen mit dem endgültigen Ausfall eines Soldaten nach rechtskräftiger Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer. Im letzteren Falle kann und muß sich die Truppenführung bereits vorher hierauf vorbereiten. Im Falle der eigenmächtigen Dienstverweigerung ist ihr dies nicht möglich.

Diese für das Fortbestehen der Dienstpflicht bis zur Anerkennung sprechenden Gesichtspunkte können das Grundrecht der Kriegsdienstverweigerung allerdings nicht völlig zurückdrängen, etwa soweit, daß ein Soldat es nach seinem Dienstantritt nicht mehr in Anspruch nehmen könnte. In Betracht kommt deshalb nur eine Zurückdrängung des Grundrechts in einzelnen Beziehungen, die seinen Grundwertgehalt nicht antastet. Die vorläufig aufrechterhaltene Dienstbeanspruchung für die Dauer des Anerkennungsverfahrens ist mit Sinn und Inhalt des gewährten Grundrechts vereinbar, weil diese Inanspruchnahme den Kern der Kriegsdienstverweigerung unberührt läßt und die vorläufige weitere Dienstleistung dem Soldaten deshalb zugemutet werden kann. Zentraler Zweck des Art. 4 Abs. 3 GG ist es, die Gewissensposition gegen den Kriegsdienst mit der Waffe zu schützen und den Kriegsdienstverweigerer vor dem Zwang zu bewahren, töten zu müssen. Dieser Zwang tritt im Frieden grundsätzlich nicht so unmittelbar an den Soldaten heran wie im Kriege. Zumutbar ist dem Soldaten diese vorläufige Dienstleistung auch deshalb, weil die Befreiung von der allgemeinen Wehrpflicht ein Ausdruck des Toleranzprinzips ist, dem auch das Verhalten des Berechtigten entsprechen muß, wenn es sich nicht um den Kernbereich seiner Freiheit handelt, sondern um formale Randpositionen. Ein Kriegsdienstverweigerer wird durch das Verlangen, im Frieden bis zur rechtskräftigen Anerkennung Waffendienst zu leisten, nicht gezwungen, entgegen seiner Gewissensüberzeugung in einer Kriegshandlung einen anderen zu töten. Es ist ihm deshalb zuzumuten, für eine kurze Übergangszeit den bisher geleisteten Dienst noch fortzusetzen. Das setzt allerdings voraus, daß das Anerkennungsverfahren mit möglichster Beschleunigung geführt wird. Der Truppenführung steht es auch frei, soweit die Bedürfnisse der Bundeswehr es zulassen, unter Beachtung des Gleichheitsgrundsatzes andere Regelungen für die Übergangszeit bis zur endgültigen Anerkennungsentscheidung zu treffen, wie es etwa in dem Erlaß des Bundesministers der Verteidigung vom 15. Oktober 1966 geschehen war.

Ob und in wieweit diese Maßstäbe im Kriegsfall im Hinblick auf die dann bestehenden außergewöhnlichen Verhältnisse zu modifizieren sind, braucht hier nicht entschieden zu werden.

5.

Die Bewertung des Verhaltens der Beschwerdeführer als Dienstvergehen verstößt nach alledem nicht gegen Art. 4 Abs. 3 GG, weil beide weder zur Zeit der Dienstverweigerung noch der disziplinaren Bestrafung als Kriegsdienstverweigerer rechtskräftig anerkannt waren. Auch die Verhängung von Arrest als der schwersten unter den einfachen Disziplinarmaßnahmen ist unter dem Gesichtspunkt des Art. 4 Abs. 3 GG nicht zu beanstanden. Wenn dieses Grundrecht der Bewertung eines Verhaltens als Dienstvergehen nicht im Wege steht, kann es - sofern die Sach- und Verfahrenslage sich nicht inzwischen geändert hat - auch die Verhängung einer den Vorschriften über Dienstvergehen entsprechenden Disziplinarmaßnahme als einer scharfen Pflichtenmahnung nicht hindern.

II.

Auch die vom Beschwerdeführer L ... erhobene Rüge einer Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 1 und Art. 2 GG ist unbegründet.

1.

Ein Verstoß gegen Art. 1 Abs. 1 GG durch die Bewertung der Dienstverweigerung als Dienstvergehen kommt nicht in Betracht. Aus Erwägungen, die dem Gedanken der Achtung der Menschenwürde nahestehen, hat das Grundgesetz unter bestimmten Voraussetzungen das Kriegsdienstverweigerungsrecht zugelassen (BVerfGE 12, 45 [53 f.]). Damit hat es zugleich abschließend festgelegt, welche im Gewissen begründeten Haltungen die Kriegsdienstverweigerung rechtfertigen. Über die Grenzen des Art. 4 Abs. 3 GG hinaus erkennt es weder weitere Gewissensvorbehalte an noch die Berufung auf die Menschenwürde gegenüber den nach Art. 4 Abs. 3 GG zumutbaren Verpflichtungen (BVerfGE 23, 127 [132]).

Ist dem Soldaten die Dienstleistung als solche zumutbar, so wird seine Menschenwürde auch nicht durch die Verhängung einer rechtsstaatlich generell zulässigen Freiheitsbeschränkung im Disziplinarverfahren verletzt. Unzulässig wäre allenfalls eine Maßnahme, die durch Ausgestaltung oder Dauer geeignet wäre, die Substanz der Persönlichkeit zu brechen (BVerfGE 23, 127 [134]). Für einen auf 21 Tage begrenzten, als ernste Mahnung zur Erfüllung der Dienstpflicht gedachten Freiheitsentzug kann davon keine Rede sein.

2.

Auch die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) ist nicht verletzt. Die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Dienstpflicht aus Gewissensgründen sind in Art. 4 Abs. 3 GG als einer Spezialnorm abschließend geregelt. Daneben kommt eine Berufung auf das allgemeine Grundrecht der Handlungsfreiheit nicht in Betracht (BVerfGE 6, 32 [37]; 11, 234 [238]).

Dr. Müller, Dr. Stein Ritterspach, Dr. Haager, Rupp-v- Brünneck, Dr. Böhmer, Dr. Zeidler, Dr. Müller, Dr. Brox