Handlungs- und Erfolgsort der Persönlichkeitsrechtsverletzung im Internationalen Privatrecht

Persönlichkeitsrechtsverletzungen erfolgen insbesondere über das Internet immer häufiger grenzüberschreitend. Dadurch gewinnt das internationale Privatrecht zunehmend an Bedeutung, wobei jüngst vor allem deepfakes durch künstliche Intelligenz eine große Gefahr für Persönlichkeitsrechte darstellen. Das Recht muss sich den technologischen Entwicklungen anpassen und den neuartigen Gefahren mit Rechtssicherheit begegnen. Die divergente und diffuse Bestimmung von Handlungs- und Erfolgsort der Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Deliktsstatut wird diesen Ansprüchen bis dato jedoch nicht gerecht und muss daher in neuem Lichte betrachtet werden.

1. Einleitung

Künstliche Intelligenz kann von nahezu allen Menschen verwendet werden, um binnen weniger Sekunden täuschend echte deepfakes von Personen zu erstellen.1 Ein so entstandenes unechtes Abbild kann daraufhin mit wenigen Knopfdrücken im Internet weltweit verbreitet werden. Es ist evident, dass für Persönlichkeitsrechte dadurch ein völlig neues Maß an Gefahr besteht; zugleich ist es offensichtlich, dass das Recht hiervor Schutz bieten muss. Die Frage ist nur: Welches Recht? Aufschluss darüber liefert das internationale Privatrecht. Da Persönlichkeitsrechtsverletzungen in Art. 1 Abs. 2 lit. g Rom II-VO von deren Anwendungsbereich ausgeschlossen sind, ist die maßgebliche Vorschrift in Deutschland Art. 40 EGBGB.2 Das dort geregelte Deliktsstatut knüpft neben einem gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt vor allem an den Handlungs- und den Erfolgsort an, wobei letzterer nur durch die Wahl der geschädigten Person Anwendung finden kann.3 Problematisch ist dabei, dass Persönlichkeitsrechte ein abstraktes Konzept und daher von Natur auf äußerst schwer lokalisierbar sind.4 Daraus resultiert eine Diversität an Meinungen und gerichtlichen Entscheidungen, was dazu führt, dass das internationale Privatrecht der Persönlichkeitsrechtsverletzungen in seinem status quo rechtsunsicher und uneinheitlich ist. Durchleuchtet wird daher nun, wie der Handlungs- und Erfolgsort des Art. 40 Abs. 1 EGBGB konsistent und rechtssicher bestimmt werden sollten.

2. Handlungsort

Definitionsgemäß ist der Handlungsort derjenige, an welchem sich der Täter im Zeitpunkt der Tatbegehung befindet.5 Im Falle einer begehrten Unterlassung, liegt der Handlungsort dagegen dort, wo eine verletzende Handlung vermutlich vorgenommen werden wird.6 Davon nicht umfasst sind bloße Vorbereitungshandlungen.7 Das erste Problem sticht somit ins Auge: Die Abgrenzung von Vorbereitungs- und Ausführungshandlung. Schwierigkeiten bereitet daneben die Bestimmung des Handlungsorts bei mehraktigen Vorgängen in Medienkonzernen, an denen mehrere Personen oder Organisationen beteiligt sind, und die Feststellung des Handlungsorts in Anbetracht der technischen Besonderheiten des Internets.8

2.1. Die Abgrenzung von Vorbereitungs- und Ausführungshandlungen

Die Abgrenzung von Vorbereitungs- von Ausführungshandlungen, ist umstritten. Dabei wird einerseits vertreten, dass die Bestimmung des Vorliegens einer Vorbereitungshandlung separat nach dem Recht des Ortes zu betrachten sei, an welchem sie geschehen sei.9 Wenn dabei nach verschiedenen Rechtsordnungen mehrere Ausführungshandlungen ermittelt werden, gelte das Recht des Ortes, das für die verletzte Person günstiger sei.10 Dieser Ansicht ist jedoch wegen ihrer mangelnden Praktikabilität und der darunter leidenden Prozessökonomie nicht zu folgen; es entsteht ohne besonderes Bedürfnis eine aufgeteilte hoch komplexe rechtliche Prüfung.11 Vielmehr überzeugt die Annahme, dass die Ausführungshandlung diejenige ist, bei welcher der Schädiger endgültig die Kontrolle über die Gefährdung verliert.12 Da dadurch nur ein Handlungsort festgestellt werden muss, ergibt sich eine praktikable und prozessökonomische Lösung; dasselbe gilt auch für Delikte, die sich über längere Zeit erstrecken – sobald die Gefährdung endgültig den Herrschaftsbereich verlässt, liegt eine Ausführungshandlung vor und der Handlungsort ist bestimmt.13

2.2. Mehraktige Vorgänge in Medienkonzernen

Denkt man das Problem der Abgrenzung von Vorbereitung- und Ausführungshandlung weiter, so stellt sich die Frage, wie sich die Bestimmung des Handlungsorts bei komplexen mehraktigen Vorgängen in Medienkonzernen gestalten muss – insbesondere, wenn mehrere Personen an verschiedenen Orten in den Entstehungsprozess der Persönlichkeitsrechtsverletzung involviert sind. Schnell feststellbar ist, dass der bloße Druck eines Printmediums eine Vorbereitungshandlung ist, sodass der Handlungsort sich nicht danach richten kann.14 Im Wesentlichen dreht sich die Diskussion also um zwei mögliche Orte – den Erscheinungsort15 und den Ort des Sitzes der Mediengesellschaft16.

Zwar dürften die Ergebnisse beider Ansichten in den allermeisten Fällen identisch sein, da Werke in der Regel am Sitz der Mediengesellschaft erscheinen.17 Dennoch überzeugt die Orientierung am Erscheinungsort nicht, da dieser zu unbestimmt ist, um eine verlässliche Konkretisierung des Handlungsortes zu erreichen.18 Damit durch das Anknüpfen an den Sitz nun aber nicht die Gefahr des Missbrauchs durch das Verlegen des Sitzes besteht, wird vorgebracht, es sei stets der reale Sitz zu ermitteln,19 an welchem über die Persönlichkeitsrechtsverletzung am Ende entschieden werde.20 Das entspricht auch dem erarbeiteten Ansatz, der besagt, dass keine Vorbereitungshandlung mehr vorliegt, wenn die Kontrolle über eine Persönlichkeitsrechtsverletzung aufgegeben wird. Dieser Kontrollverlust geschieht nämlich durch den endgültigen Beschluss der Persönlichkeitsrechtsverletzung am entscheidenden Sitz.21 Begrifflich sollte abschließend aber von ebendiesem Sitz die Rede sein und nicht von einem unbestimmten realen Sitz.22

2.3. Technische Besonderheiten des Internets

Veröffentlichungen von Inhalten im Internet erfolgen anders als die Publikation herkömmlicher Druckwerke und stellen daher eine besondere Herausforderung an die Bestimmung des Handlungsorts dar.

2.3.1. Streit um die Bestimmung des Handlungsorts im Internet

Einer älteren Ansicht zufolge soll der Serverstandort, auf dem sich Inhalte befinden, den Handlungsort darstellen.23 Dem ist entgegenzuhalten, dass der Serverstandort beliebig gewählt werden kann, sodass dadurch Schädigenden die freie Wahl des für sie günstigen Rechts ermöglicht würde.24 Auch durch den Standort eines Vermittlungsservers lässt sich ein Handlungsort nicht bestimmen, da dieser eben nur vermittelt und nicht handelt.25 Anderer Ansicht nach ist der Handlungsort derjenige, an dem Informationen in das Internet eingespeist werden.26 Dem ist zu folgen, da das Einspeisen sinngemäß den vorwerfbaren Schwerpunkt der schädigenden Handlung darstellt; es ist die endgültige Entscheidung zur Persönlichkeitsrechtsverletzung, denn das Hochladen in das Internet überschreitet die Schwelle, infolge der das weitere Geschehen nur noch unter dem Einfluss der Technik steht.27 Der Ort der Einspeisung ist dabei aber nicht etwa der Ort, an dem Inhalte in das Internet hochgeladen werden.28 Dies mag zwar regelmäßig der Fall sein; allerdings kann es vorkommen, dass Inhalte noch manuell freigeschalten werden müssen, bevor sie veröffentlicht werden. Der Einspeisungsort muss daher vielmehr derjenige Ort sein, an dem Inhalte so in das Internet gelangen, dass im selben Zuge andere fähig sind, Zugriff auf diese zu nehmen.29 Auch dieser Einspeisungsort deckt sich mit der vorherigen Annahme, der Handlungsort sei der, an dem die Kontrolle über die Gefährdung von Persönlichkeitsrechten endgültig verloren werde.30

2.3.2. Beweislastumkehr

Vor Gericht jedoch darzulegen, an welchem Ort ein Inhalt in das Internet eingespeist wurde, ist in Anbetracht der Anonymität des weltweiten Netzes31 eine kaum zu bewältigende Aufgabe.32 In die Diskussion getreten ist daher der Vorschlag, es solle widerleglich vermutet werden, dass das Einspeisen durch natürliche Personen an ihrem gewöhnlichen Aufenthaltsort und durch juristische Personen an ihrem Hauptsitz geschehe.33 Das ist überzeugend, da im Internet so einfach Anonymität hergestellt werden kann, dass der Einspeisungsort verschleiert wird.34 Andernfalls wäre die Handlungsortsanknüpfung faktisch aushebelt, da der Handlungsort kaum festgestellt werden könnte.35 Dagegen ist ein vorheriger Versuch, den Absende- und Konzeptionsort zu ermitteln bevor die Vermutung greifen soll,36 prozessökonomisch nicht überzeugend.37

2.4. Zwischenfazit

Im Ergebnis ist der Handlungsort einheitlich als der Ort anzusehen, an dem die Kontrolle über die Persönlichkeitsrechtsgefährdung verloren wird. Bei Internetveröffentlichungen gilt die widerlegliche Vermutung des Handlungsorts am gewöhnlichen Aufenthalt bzw. Hauptsitz der schädigenden Person.

3. Erfolgsort

Definitionsgemäß ist der Erfolgsort der, an dem ein unmittelbarer Schaden für ein durch Deliktsnorm geschütztes Rechtsgut entsteht.38 Das Problem, dass Persönlichkeitsrechte abstrakt sind, bedingt dabei nicht, dass es keinen Erfolgsort gäbe, denn auch bei Verletzungen der Persönlichkeit entstehen konkret erfahrbare Beeinträchtigungen und damit ein Erfolg.39 Für die Erfolgsortsbestimmung verkomplizierend kommt allerdings insbesondere im Internet hinzu, dass sich Persönlichkeitsrechtsverletzungen über mehrere Rechtsgrenzen hinweg verbreiten können, sodass eine Vielzahl an Erfolgsorten in Betracht zu kommen scheint.40 Zu unterscheiden ist dabei grundlegend zwischen zwei Deliktstypen: Dem Distanzdelikt und dem Streudelikt.

3.1. Distanzdelikt

Wenn persönlichkeitsrechtsverletzende Inhalte nur in einen einzigen anderen Staat verbreitet werden, sodass Handlungs- und Erfolgsort getrennt sind („Distanzdelikt“41), so ist der Erfolgsort grundsätzlich derjenige Ort, an dem Kenntnis von einem schädigenden Inhalt genommen wird.42 In Frage steht bloß, ob statt dem tatsächlichen Ort der Kenntnisnahme der gewöhnliche Ort der Kenntnisnahme maßgeblich sein soll, um die Ortsbestimmung nicht zufällig zu gestalten.43 Dem ist entgegenzuhalten, dass Zufallsfälle bereits ausreichend durch Art. 41 Abs. 1 EGBGB aufgefangen werden, wo auf das Recht eines Staates verwiesen wird, wenn mit diesem Recht eine wesentlich engere Verbindung als mit Recht des Staates besteht, dessen Recht eigentlich nach den Art. 38 bis 40 Abs. 2 EGBGB Anwendung hätte finden sollen.44 Insofern ist auf den tatsächlichen Ort der Kenntnisnahme abzustellen.

Im Internet ergibt sich dabei nun ein Problem. Tatsächliche Kenntnisnahmen durch Abrufe sind technisch manipulierbar und daher unzuverlässig.45 Insofern muss die bloße Abrufbarkeit der Inhalte für die Erfolgsortbestimmung genügen.46 Allerdings ist es technisch nicht möglich, den Zugang von hochgeladenen Daten auf einen Staat zu beschränken – dieser ist stets weltweit abrufbar, was sich auch nicht durch Geoblocking verhindern lässt.47 Im Ergebnis ist daher die Konstellation eines Distanzdelikts im Internet undenkbar – die Verbreitung erstreckt sich stets auf mehrere Staaten.

3.2. Streudelikt

Wenn persönlichkeitsrechtsverletzende Inhalte in mehrere Staaten verbreitet werden („Streudelikt“48), so wird ebenfalls angenommen, dass der Erfolgsort grundsätzlich überall dort liegt, wo die Inhalte zur Kenntnis genommen werden.49 Im Internet ist, wie bereits festgestellt, zu beachten, dass Abrufe manipulierbar und daher unzuverlässig sind – es muss die bloße Abrufbarkeit der Inhalte genügen. Das mag hier ausufernd erscheinen;50 jedoch ist man sich weitgehend einig darüber, dass die Erfolgsortbestimmung ohnehin einer Einschränkung bedarf, da in der globalen Welt und insbesondere dem Internet eine Vielzahl von möglichen Erfolgsorten vorliegt und dadurch unkalkulierbare Haftungsrisiken entstehen.51 Stark umstritten ist aber, wie diese Einschränkung auszusehen hat.

Vor einem Überblick über die vertretenen Ansichten und einer Entscheidung ist zuerst etwas Wesentliches festzustellen: Es ist erstrebenswert, dass die internationale Zuständigkeit zum anwendbaren Sachwert gleichläuft, da dann stets das Gericht über die ihm vertraute lex fori wenig umständlich entscheiden kann.52 Zwar kann dieses Prinzip nicht absolut gelten; jedoch ähneln sich die Formulierungen der Anknüpfungsgegenstände der ZPO, der EuGVVO und des EGBGB so sehr, dass daraus auch dieselben Ergebnisse resultieren müssen.53 Insofern orientiert sich der Streit um den Erfolgsort der Persönlichkeitsrechtsverletzungen häufig auch an der internationalen Zuständigkeit parallel zu Art. 40 Abs. 1 S. 2 EGBGB und wird daher hier entsprechend einheitlich behandelt.54

3.2.1. Beschränkung auf die bestimmungsgemäße Verbreitung

Zuerst wird angenommen, dass der Erfolgsort nur derjenige Ort sein könne, an dem Inhalte auch „bestimmungsgemäß abrufbar“55 wären. Teils wurde im Kontext des Internets auch von der Ausrichtung der Inhalte auf gewisse Staaten gesprochen,56 wobei der Bundesgerichtshof das Kriterium einer bestimmungsgemäßen Verbreitung im Internet gänzlich ablehnt.57

3.2.2. Beschränkung auf die Bekanntheit der geschädigten Person

Der Europäische Gerichtshof bestimmte dagegen in der Sache Shevill, dass der Erfolgsort im Recht der internationalen Zuständigkeit bei Verbreitungen durch die Presse nur dort liegen könne, wo die geschädigte Person bekannt sei.58 Trotz Unklarheiten in der eDate-Entscheidung, ob diese Rechtsprechung fortgesetzt werden wird,59 wird in der Sache Bolagsupplysningen das Argument des bestehenden Ansehens vor Ort wieder explizit aufgegriffen.60 Diese Ansicht wird in Teilen der Literatur damit kombiniert, dass zusätzlich gefordert wird, dass der Erfolgsort nur in den Staaten liegen solle, in denen Inhalte bestimmungsgemäß verbreitet worden seien.61 Einen wohl ähnlichen – sicherlich aber nicht eindeutig zuordnungsbaren – Ansatz verfolgt die Ansicht, die den Erfolgsort nur in dem Staat annimmt, in welchem die geschädigte Person sich gewöhnlich aufhält.62

3.2.3. Mosaiktheorie und Interessensmittelpunkt

Insbesondere in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs hat sich auch die schwerpunktmäßig prozessrechtliche Mosaiktheorie entwickelt.63 Der Sache Shevill zufolge seien nationale Gericht bei Verfahren wegen Schadensersatz für Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch analoge Medien nur für eine Entscheidung über den Teilschaden zuständig, der in ihrem Staat eingetreten sei.64 Diese Ansicht vertritt der Europäische Gerichtshof auch für Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet.65 Aufgrund der dort unkontrollierbar auswuchernden Verbreitung von Inhalten, sei jedoch nur ein einziges Gericht für die Entscheidung über den gesamten Schaden in demjenigen Staat zusätzlich zuständig, in dem die verletzte Person ihren Interessensmittelpunkt habe.66 Dieser Staat sei gewöhnlich derjenige des gewöhnlichen Aufenthalts des Opfers, sofern nicht entgegensprechende Indizien, wie die Berufsausübung in einem anderen Staat, vorlägen.67 In der Entscheidung Bolagsupplysningen konkretisierte der Europäische Gerichtshof, dass bei juristischen Personen der Ort des Interessensmittelpunkts grundsätzlich dort liege, wo der Hauptanteil der wirtschaftlichen Betätigung stattfinde und die juristische Person dadurch dort ihr Ansehen im Geschäftsverkehr genieße.68 Außerdem seien nur Klagen auf Schadensersatz im Sinne der Mosaiktheorie aufteilbar – andere Klagen, wie auf Beseitigung oder Unterlassung, seien unteilbar und müssten von dem Gericht entschieden werden, das auch einheitlich über Schadensersatzklagen zu urteilen vermöge.69

Die jüngste Modifikation der Mosaiktheorie geschah in der Sache Mittelbayerischer Verlag: Als weiteres Erfordernis für eine einheitliche Schadensersatzklage am Gericht des Orts des Interessensmittelpunkts wurde aufgestellt, dass das Opfer durch die persönlichkeitsrechtsverletzende Äußerung zumindest mittelbar identifizierbar sein müsse; sonst bestünde für den Schädiger kein rechtssicher bestimmbarer Ort, an welchem er verklagt werden könne.70

Neuerdings wird dieser Ansatz in Teilen der Literatur dahingehend modifiziert, dass der Interessensmittelpunkt nur ein Teilaspekt für die Bestimmung des einheitlich zuständigen Gerichts sei, was letztlich anhand aller Einzelumstände zu bestimmen sei.71

3.2.4. Ort der Interessenskollision

Wie zuvor festgestellt benutzte der Bundesgerichtshof bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch die Presse das Kriterium der bestimmungsgemäßen Verbreitung, übertrug dieses Kriterium allerdings nicht auf Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet. Stattdessen sei es dann für die Zuständigkeit eines deutschen Gerichts nach § 32 ZPO erforderlich, dass ein weitergehender Inlandsbezug bestehe.72 Das sei dann der Fall, wenn die entgegenstehenden Interessen des potenziellen Opfers auf Wahrung des Persönlichkeitsrechts und die der potenziellen schädigenden Person auf freie Darstellung im Internet im konkreten Einzelfall in Deutschland kollidierten.73 Somit schlägt der Bundesgerichtshof mit diesem Ansatz auch einen anderen Weg als der Europäische Gerichtshof mit der Mosaiktheorie ein.74 Inzwischen hat sich diese Ansicht in der deutschen Rechtsprechung gefestigt.75

Einer wohl nahezu inhaltsgleichen Ansicht zufolge sei ein modifizierter kommerzieller Effekt nötig; dieser liege vor, wenn in dem in Frage stehenden Staat die Kollision von Persönlichkeitsrechten und Äußerungsfreiheiten wie z.B. der Pressefreiheit möglich sei.76

3.2.5. Schwerpunktlösung und Schadensschwerpunktlösung

Ebenfalls in die Diskussion um den Erfolgsort der Persönlichkeitsrechtsverletzungen eingeführt wurde der Begriff des „Schadensschwerpunkts“77. Durch diesen und ähnliche Begriffe, wie „Schwerpunktlösung“78, „Erfolgsschwerpunkt“79 oder „Schwerpunkterfolgsort“80 entsteht die Gefahr von begrifflichen Verwechslungen. Teils wird nämlich die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zum Interessensmittelpunkt mit den Begriffen des Erfolgsschwerpunkts, oder des Schwerpunkterfolgsorts diskutiert.81

Der Schwerpunktlösung aber zufolge soll der Erfolgsort dagegen nur dort liegen, wo das Opfern seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat und wo die bestimmungsgemäße Verbreitung geschieht bzw. die persönlichkeitsrechtsverletzende Partei mit dem Abruf der Inhalte zu rechnen hat.82 Diese Ansicht stellt eine kumulative Anwendung der bereits behandelten Teilansichten der Anknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthalt bzw. an die bestimmungsgemäße Verbreitung dar.

Die Schadensschwerpunktlösung schließlich knüpft an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs an und will nicht den Interessensmittelpunkt als den Ort der Zuständigkeit für die Entscheidung über den ganzen Schaden ansehen, sondern den Ort des Schadensschwerpunkts.83 Dieser solle dort liegen, wo die Verletzung des Persönlichkeitsrechts ihren Schwerpunkt hat.84

3.2.6. Ort des ex-ante erwartbaren objektiven Interessensschwerpunkt

Einen anderen Ansatz verfolgt jüngst Bizer, wonach das Recht des Staates angewandt werden soll, in dem objektiv das größte Interesse an den persönlichkeitsrechtsverletzenden Inhalten erwartbar ist; falls das nicht ermittelbar ist oder gleichermaßen in mehreren Staaten erwartbar wäre, soll das Recht des Staates angewandt werden, in dem der Interessensmittelpunkt der Person liegt; falls auch das nicht zu ermitteln ist, solle lediglich auf den Handlungsort zurückgegriffen werden.85 Ein Wahlrecht zwischen Handlungs- und Erfolgsort soll nicht bestehen.86 Ein wirkliches Novum zum Meinungspluralismus ist der erste Schritt dieser drei Stufen. Dieses größte erwartbare Interesse an persönlichkeitsrechtsverletzenden Inhalten liegt dabei dort, wo ex ante aus Sicht eines objektiven Dritten unter Kenntnis aller Einzelfallumstände der Interessensschwerpunkt an der Veröffentlichung besteht.87 Als Indizien für die Gesamtbetrachtung gelten die Sprachwahl,88 der Inhalt, der Kontext der Veröffentlichung89 und etwaig einschlägiges vorheriges Verhalten der geschädigten Person.90 Zu diesem Vorverhalten zählt insbesondere der Fall, in dem die geschädigte Person selbst einen geografischen Bezug zu einem anderen Staat hervorruft.91

3.2.7. Stellungnahme

Um zu bestimmen, welcher Ansicht zu folgen ist, muss klar sein, dass sowohl teils eine Divergenz zwischen der Betrachtung von analogen und digitalen Persönlichkeitsverletzungen als auch eine Divergenz zwischen der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesgerichtshofs besteht.

Wenn bei analogen und digitalen Persönlichkeitsrechtsverletzungen nicht auf möglichst dieselbe Weise der Erfolgsort bestimmt wird, erzeugt das vor allem dann ein Problem, wenn ein Medium sowohl analog als auch digital vertrieben wird; denn dann müssten beide Fälle nach unterschiedlichen Grundsätzen behandelt werden.92 Dafür gibt es jedoch keinen überzeugenden Anhaltspunkt.93 Im Gegenteil ist diese Unterscheidung sogar praxisfern und entscheidungserschwerend.94 Da die Konvergenz von analoger und digitaler Verbreitung so sehr vorangeschritten ist95 und die Bestimmung, durch welches Medium der Schaden letztlich eingetreten ist, zunehmend schwieriger wird,96 ist eine einheitliche Erfolgsortbestimmung geboten.97 Davon ausgenommen ist nur der (weniger bedeutsame) Unterschied, dass bei analoger Verbreitung Inhalte zur Kenntnis genommen werden müssen und bei digitalen Inhalten die Abrufbarkeit schon als Erfolg ausreicht; denn diese Differenzierung ist technisch bedingt und somit unerlässlich.

Aus der Divergenz der Erfolgsortbestimmung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesgerichtshofs ergibt sich das Problem, dass die Zuständigkeit im Falle der Anwendbarkeit der EuGVVO anders bestimmt wird als im Rahmen der ZPO.98 Nur aufgrund der unterschiedlichen Rechtsquelle eine unterschiedliche Zuständigkeitsbegründung vorzunehmen ist allerdings schwer begründbar.99 Außerdem verfolgen beide Gesetze dieselbe Absicht, ein möglichst sachnahes Gericht für zuständig zu erklären.100 Folglich muss auch zwischen beiden Regelwerken eine einheitliche Erfolgsortbestimmung maßgeblich sein.101

Es bedarf also einer einheitlichen Erfolgsortbestimmung. Den verschiedenen Ansichten dazu liegen nun zumeist bestimmte Kriterien zugrunde, die teils kombiniert werden. Um zu einem Streitentscheid zu gelangen, müssen diese zunächst beurteilt werden.

Das erste behandelte Kriterium ist dasjenige der bestimmungsgemäßen Verbreitung. Dieses ist vor allem vor dem Hintergrund der schier unkontrollierbaren Verbreitung im Internet problematisch; so kann ein einmal hochgeladener Inhalt nicht auf diverse Länder bestimmungsgemäß beschränkt werden – er ist immer international abrufbar.102 Außerdem kann die Modalität der Verbreitung naturgemäß nicht auf die Bestimmung des Erfolgs der Persönlichkeitsrechtsverletzung Einfluss nehmen – letzteres bestimmt sich ausschließlich durch die Abrufbarkeit der Inhalte.103 Letztlich liegt die Art und Weise der Verbreitung auch nur in der Hand der schädigenden Person, sodass sie durch die Orientierung an diesem Kriterium einseitig bevorzugt wäre, da sie den Gerichtsstand beeinflussen könnte.104 Somit ist die Heranziehung des Kriteriums der bestimmungsgemäßen Verbreitung zur Erfolgsortbestimmung nicht überzeugend.

Als nächstes wird die Bekanntheit der geschädigten Person als maßgeblich angesehen. Problematisch hieran ist, dass Personen oft erst durch die Persönlichkeitsrechtsverletzung Bekanntheit erlangen;105 so kann ein schlechter Eindruck von einer Person auch entstehen, wenn man diese vorher nicht kannte.106 All diese Fälle wären nach dieser Beurteilung allerdings von der Erfolgsortbestimmung ausgeklammert, obwohl sie ein klarer Anwendungsfall eines Persönlichkeitsrechtsverletzungserfolgs sind.107 Somit ist auch die vorab bestehende Bekanntheit des Opfers kein überzeugendes Kriterium zur Bestimmung der Erfolgsorts.

Zudem wird die Anknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthalt des Opfers diskutiert. Dem ist entgegenzuhalten, dass das internationale Privatrecht das Ziel verfolgt, möglichst die sachnächste Rechtsordnung Anwendung finden zu lassen.108 Der gewöhnliche Aufenthalt mag häufig zur Anwendung der Rechtsordnung führen, die dem Sachverhalt am engsten verbunden ist, allerdings kann das nicht stets der Fall sein.109 Die ausnahmslose Anknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthalt ist daher zu strikt und kann im Einzelfall nicht zur größtmöglichen Sachnähe führen.110

Somit dreht sich die Problematik um die Erfolgsortbestimmung im Weiteren um vier Ansichten – die Mosaiktheorie samt Interessensmittelpunkt, die Theorie vom Ort der Interessenskollision, die Schadensschwerpunktlösung und die Anknüpfung an den Ort des ex-ante objektiven Interessensschwerpunkts an der Veröffentlichung. All diese Ansichten haben die Gemeinsamkeit, dass es ein einziges Gericht gibt, das für eine Entscheidung über die gesamte Schädigung und bezüglich aller Anspruchstypen einheitlich zuständig ist. Wie dieses Gericht im Einzelnen bestimmt wird, ist die essenzielle Streitfrage. Neben dem bedeutenden Beurteilungskriterium des Findens der sachnächsten Rechtsordnung,111 ist vor allem wegweisend, dass aus Gründen der Rechtssicherheit die Erfolgsortbestimmung samt internationaler Zuständigkeit vorhersehbar sein muss.112

Hinsichtlich der Bestimmung des Schadensschwerpunkts tun sich dabei enorme Probleme auf; es ist möglich, die Spuren im Internet zu verwischen und somit Abrufstatistiken zu manipulieren – die Feststellung, wo dann der abstrakte Schwerpunkt des Schadens liegen soll, ist daher zu unsicher.113

Die Schwäche des Ansatzes, der sich am Interessensschwerpunkt an der Veröffentlichung orientiert, liegt darin, dass dieser objektiv aus ex-ante Sicht zu bestimmen wäre.114 Weicht aber die tatsächlich überwiegende Kenntnisnahme ex-post von der vorherigen Vermutung des Interessensschwerpunkt ab, so kann nicht mehr von einem sachnahen Ergebnis gesprochen werden. Außerdem gibt es Fälle, in denen Veröffentlichungen keinen Bezug zu einem bestimmten Ort aufweisen; dann kann überhaupt nicht von vornherein ein erwartbarer Interessensschwerpunkt lokalisiert werden.115 Deshalb ist auch diese Ansicht abzulehnen.

Stellt man, wie der Bundesgerichtshof, auf den Ort der Interessenskollision ab, ist evident fraglich, wo dieser denn liegen soll. Nicht nur müssen dazu als erste Hürde die Interessen aller beteiligten Parteien lokalisiert werden.116 Anschließend ist auch noch zu beantworten, wo eine Kollision vorliegt – dabei ist der Begriff der Interessenskollision denkbar konturlos und somit unvorhersehbar.117 Es ist nicht einmal vorhersehbar, ob es mehrere Orte der Interessenskollision geben kann.118 Insofern ist dieser unsichere Ansatz abzulehnen.

Das Abstellen auf den Interessensmittelpunkt des identifizierbaren Geschädigten ist von allen in Betracht kommenden Ansätzen der am besten vorhersehbarste.119 Der Interessensmittelpunkt liegt regelmäßig am einfach zu bestimmenden gewöhnlichen Aufenthalt; falls davon abgewichen werden sollte, sind ebenfalls klare Indizien wie die Berufsausübung maßgeblich.120 Auch soweit das Kriterium des Interessensmittelpunkts nur als Teil einer erforderlichen Einzelabwägung aller Umstände zur Bestimmung des einheitlich zuständigen Gerichts angesehen wird, ist dem nicht zu folgen, da dies zu einem Verlust an Vorhersehbarkeit führt. Auch wenn es bestimmte Abwägungskriterien geben sollte,121 führt es stets zu einer weniger vorhersehbaren Einzelfallentscheidung.

Außerdem ist am Interessensmittelpunkt des Opfers die Schadensauswirkung für dieses am konkretesten spürbar.122 Denn am Interessensmittelpunkt ist die geschädigte Person am stärksten gesellschaftlich verwurzelt.123 Entsteht durch eine Persönlichkeitsverletzung eine schlechte Reputation, so ist diese für das Opfer dort am deutlichsten und in Person – in seinem sozialen Umfeld, an seinem Interessensmittelpunkt – spürbar.124 Somit liefert diese Ansicht auch sachnahe Ergebnisse. Das Gericht am Interessensmittelpunkt ist zudem aufgrund dieser Sachnähe am besten geeignet, den Schaden zu beurteilen.125

Natürlich mag dieser Ansatz den Anschein einer einseitigen Beachtung der Interessen der geschädigten Person erwecken.126 Dem ist aber entgegenzuhalten, dass die Begünstigung für die Klagepartei keinesfalls übermäßig, sondern sogar begrenzt ist; denn für die Eröffnung des einheitlichen Gerichtsstands am Interessensmittelpunkts des Opfers ist es notwendig, dass die geschädigte Person anhand der persönlichkeitsrechtsverletzenden Veröffentlichung zumindest mittelbar identifizierbar ist.127 Das macht den Gerichtsstand für die Beklagtenseite auch wieder vorhersehbar, da sie weiß, welche Personen durch ihre Inhalte identifizierbar sind und gerichtlich gegen sie vorgehen können.128

Letztlich bleibt die Frage nach der Zuständigkeit für die Teilschäden im Rahmen der Mosaiktheorie. Der Sinn dieser Aufteilung ist es, ein forum shopping zu verhindern.129 Der entscheidende Nachteil ist allerdings, dass dieser Ansatz denkbar unpraktikabel und deshalb abzulehnen ist.130 Insbesondere führt die Mosaiktheorie zu wesentlichen Problemen bei der Berechnung der Höhe der Teilschäden und zu einer prozessökonomisch unsinnig hohen Anzahl an Verfahren samt den jeweiligen Einzelproblemen hinsichtlich Rechtshängigkeit und Rechtskraft.131 Berechtigt ist schließlich auch der Einwand, dass im Rahmen der Mosaiktheorie auch Gerichte zuständig seien, die eigentlich keine feste Beziehung zu der Persönlichkeitsrechtsverletzung haben.132 Mittlerweile liegt der Fokus der Diskussion um den Erfolgsort daher sinnvollerweise nicht mehr auf der Mosaiktheorie, da der einheitliche Gerichtsstand eben aus diesen praktischen Erwägungen in den Vordergrund gerückt ist.133

3.3. Zwischenfazit

Im Ergebnis liegt der Erfolgsort bei Distanzdelikten dort, wo Inhalte zur Kenntnis genommen werden. Bei Streudelikten gilt zunächst dasselbe, jedoch kann der Erfolgsort dann nur am Interessensmittelpunkt der geschädigten Person liegen und bei digitaler Verbreitung von Inhalten muss die Abrufbarkeit dieser für den Erfolg genügen.

4. Schlussfazit und Ausblick

Abschließend steht fest: Das Recht muss sich der technologischen Entwicklung und den neuartigen Gefahren für Persönlichkeitsrechte durch künstliche Intelligenz anpassen und für Rechtssicherheit durch eine klare Ortsbestimmung sorgen. Es ist im Ergebnis überzeugend, dass der Handlungsort einer Persönlichkeitsrechtsverletzung dort liegt, wo endgültig die Kontrolle über diese aufgegeben wird. Der Erfolgsort ist derjenige, an dem ein Inhalt zu Kenntnis genommen wird oder im Internet abrufbar ist, wobei dies bei Streudelikten ausschließlich am Interessensmittelpunkt der geschädigten Person gelten kann. In Zukunft bleibt mit höchster Spannung zu erwarten, wie der Europäische Gerichtshof und der Bundesgerichtshof die Rechtsprechung diesbezüglich weiterentwickeln und ob Persönlichkeitsrechtsverletzungen gegebenenfalls sogar im Rahmen der Rom II Verordnung harmonisiert werden. Denn die europaweite Harmonisierung ist das am besten geeignete Mittel für rechtssichere Einheitlichkeit.

  • 1. Beispielhaft zdfheute, „Wie gefährlich sind Audio-Deepfakes?“, https://www.zdf.de/nachrichten/wissen/audio-kuenstliche-intelligenz-deep....
  • 2. BeckOGK/Fornasier, Stand v. 01.06.2022, Art. 40 EGBGB Rn. 2.
  • 3. MüKoBGB/Junker, Band 13, 8. Auflage 2021, Art. 40 EGBGB Rn. 22 f., 31.
  • 4. Bizer, Persönlichkeitsrechtsverletzungen in sozialen Medien. Fragen des anwendbaren Rechts, 2022, S. 167 f.
  • 5. Neben vielen Kropholler, Internationales Privatrecht einschließlich der Grundbegriffe des Internationalen Zivilverfahrensrechts, 6. Auflage 2006, S. 522.
  • 6. Bizer (o. Fn. 4), S. 160.
  • 7. Kropholler (o. Fn. 5), S. 522.
  • 8. Vorab überblickend Hinden, Persönlichkeitsverletzungen im Internet, 1999, S. 54 ff.
  • 9. MüKoBGB/Junker (o. Fn. 3), Art. 40 EGBGB Rn. 25.
  • 10. Kegel/Schurig, Internationales Privatrecht. Ein Studienbuch, 9. Auflage 2004, S. 730.
  • 11. Hinden (o. Fn. 8), S. 57.
  • 12. Hinden (o. Fn. 8), S. 56, 60.
  • 13. Hinden (o. Fn. 8), S. 57 f.
  • 14. Hein, Das Günstigkeitsprinzip im internationalen Deliktsrecht, 1999, § 12 Fn. 36.
  • 15. BGH, Urt. v. 19.12.1995 – VI ZR 15/95, NJW 1996, S. 1128 (1128); Schulze, Bürgerliches Gesetzbuch. Handkommentar, 11. Auflage 2022, Art. 40 EGBGB Rn. 8.
  • 16. Ehmann/Thorn, AfP 1996, S. 20 (23); Staudinger/Hoffmann, Band zu Art. 38-42 EGBGB, 2001, Art. 40 EGBGB Rn. 58.
  • 17. Wagner, RabelsZ 1998, S. 243 (281).
  • 18. Fricke, Der Unterlassungsanspruch gegen Presseunternehmen zum Schutze des Persönlichkeitsrechts im IPR, 2003, S. 221 f.; ähnlich Hinden (o. Fn. 8), S. 59 mwN.
  • 19. Ehmann/Thorn, AfP 1996, S. 20 (23) mit dem Beispiel einer Briefkastenfirma in Fn. 36.
  • 20. Hinden (o. Fn. 8), S. 60 f.; Kropholler (o. Fn. 5), S. 541 spricht dagegen von dem „verantwortliche[n] Verlagssitz“.
  • 21. Vgl. Hinden (o. Fn. 8), S. 60.
  • 22. Vgl. Hinden (o. Fn. 8), S. 60 f.
  • 23. Ubber, WRP 1997, S. 497 (502).
  • 24. Pfeiffer, NJW 1997, S. 1207 (1215); Luckey, Internationale Urheber- und Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet, 2002, S. 104.
  • 25. Bachmann, IPrax 1998, S. 179 (183).
  • 26. Mankowski, RabelsZ 1999, S. 203 (257); Spindler, ZUM 1996, S. 533 (560) beschreibt letztlich dasselbe Konzept, indem er den Ort als Handlungsort bestimmt, von welchem aus willentlich die Verbreitung gesteuert werde.
  • 27. Vgl. Hinden (o. Fn. 8), S. 68.
  • 28. Neben anderen so aber Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien. Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 40 EGBGB Rn. 15.
  • 29. Dregelies, Territoriale Reichweite von Unterlassungsansprüchen. Eine Studie mit Schwerpunkt im deutschen und europäischen Persönlichkeits- und Immaterialgüterrecht, 2020, S. 72.
  • 30. Bizer (o. Fn. 4), S. 155.
  • 31. Kersten, JUS 2017, S. 193 (193) legt treffend einige der Möglichkeiten dar, mit denen man im Netz anonym agieren kann: Die Unterdrückung der IP-Adresse, der Versand von E-Mails, die der absendenden Person nicht zugerechnet werden können, die Nutzung des Darknets; teils aber gehen auch eigentlich nicht anonyme Inhalte in der schieren Masse der Beiträge im Internet unter.
  • 32. Vgl. nur Bizer (o. Fn. 4), S. 156.
  • 33. Im deutschen internationalen Privatrechtsraum zuerst Mankowski, RabelsZ 1999, S. 203 (265 f.); Hinden (o. Fn. 8), S. 72 f., der für übrige möglicherweise unklare Einzelheiten zutreffend auf den Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung in § 286 ZPO hinweist; jüngst Bizer (o. Fn. 4), S. 156 f.
  • 34. Mankowski, RabelsZ 1999, S. 203 (258).
  • 35. Hinden (o. Fn. 8), S. 72.
  • 36. BeckOK/Spickhoff, 69. Edition 2024, Art. 40 EGBGB Rn. 43.
  • 37. Bizer (o. Fn. 4), S. 157 bezeichnet den Ansatz zutreffend als „unnötig umständlich“ und stellt überzeugend fest, dass die Konzeption eine bloße Vorbereitungshandlung sei; dass es sich um eine Vorbereitungshandlung handelt, stellt auch BeckOK/Spickhoff (o. Fn. 36), Art. 40 EGBGB Rn. 43 fest, möchte aber dennoch daran anknüpfen, was sich widerspricht.
  • 38. Neben vielen Spindler/Schuster (o. Fn. 28), Art. 40 EGBGB Rn. 22.
  • 39. Bizer (o. Fn. 4), S. 169; BeckOGK/Fornasier (o. Fn. 2), Art. 40 EGBGB Rn. 49; a.A. aber beispielsweise Schack, Internationales Zivilverfahrensrecht mit internationalem Insolvenzrecht und Schiedsverfahrensrecht, 8. Auflage 2021, Rn. 370.
  • 40. Bizer (o. Fn. 4), S. 167 f.
  • 41. BeckOGK/Fornasier (o. Fn. 2), Art. 40 EGBGB Rn. 8.
  • 42. Spindler/Schuster (o. Fn. 28), Art. 40 EGBGB Rn. 25.
  • 43. Gounalakis/Rhode, Persönlichkeitsschutz im Internet. Grundlagen und Online-Spezifika, 2002, Rn. 15 in Fn. 32 mit dem Beispiel der E-Mail, die auf einer zufälligen Geschäftsreise gelesen wird.
  • 44. Spindler/Schuster (o. Fn. 28), Art. 40 EGBGB Rn. 25.
  • 45. Vgl. nur Hinden (o. Fn. 8), S. 121 ff.; so auch BGH, Urteil v. 02.03.2010 – VI ZR 23/09, NJW 2010, S. 1752 (Rn. 19) – New York Times.
  • 46. Neben vielen jüngst Bizer (o. Fn. 4), S. 172; ablehnend noch BGH, Urteil v. 02.03.2010 – VI ZR 23/09, NJW 2010, S. 1752 (Rn. 19) – New York Times; Richtungswechsel in BGH, Urteil v. 21.04.2016 – I ZR 43/14, GRUR 2016, S. 1048 (Rn. 18) – An Evening with Marlene Dietrich; EuGH, ECLI:EU:C:2021:1036 = EuZW 2022, S. 223 (Rn. 41) – Gtflix.
  • 47. Szpunar, ECLI:EU:C:2022:818 = GRUR-RS 2022, 28042 Rn. 1, 11 – Schlussantrag Grand Production.
  • 48. BeckOGK/Fornasier (o. Fn. 2), Art. 40 EGBGB Rn. 8.
  • 49. Neben vielen v.a. Bizer (o. Fn. 4) S. 171.
  • 50. Damals noch BGH, Urteil v. 02.03.2010 – VI ZR 23/09, NJW 2010, S. 1752 (Rn. 17) – New York Times.
  • 51. Vgl. nur Gounalakis/Rhode (o. Fn. 42), Rn. 15.
  • 52. Ausführlich BeckOGK/Fornasier (o. Fn. 2), Art. 40 EGBGB Rn. 13 ff. mwN.
  • 53. Pichler, Internationale Zuständigkeit im Zeitalter globaler Vernetzung, 2007, Rn. 368 f.
  • 54. Zur parallelen Diskussion vgl. BeckOGK/Fornasier (o. Fn. 2), Art. 40 EGBGB Rn. 53, 59 f.
  • 55. KG, Urteil v. 25.03.1997 – 5 U 659/97, NJW 1997, S. 3321 (3321); sinngemäß BGH, Urteil v. 03.05.1977 – VI ZR 24/75, NJW 1977, S. 1590 (1590).
  • 56. OLG Düsseldorf, Urteil v. 30.12.2008 – 15 U 17/08, NJW-RR 2009, S. 701 (703).
  • 57. BGH, Urteil v. 02.03.2010 – VI ZR 23/09, NJW 2010, S. 1752 (Rn. 11) – New York Times.
  • 58. EuGH, ECLI:EU:C:1995:61 = NJW 1995, S. 1881 (Rn. 29) – Shevill; so auch Bar/Mankowski, Internationales Privatrecht, Band II, 2. Auflage 2019, § 2 Rn. 59.
  • 59. EuGH, ECLI:EU:C:2011:685 = MMR 2012, S. 45 (Rn. 41 f.) – eDate.
  • 60. EuGH, ECLI:EU:C:2017:766 = GRUR 2018, S. 108 (Rn. 33) – Bolagsupplysningen.
  • 61. Wagner, RabelsZ 1998, S. 243 (276).
  • 62. Spindler, ZUM 1996, S. 533 (558).
  • 63. Vgl. BeckOGK/Fornasier (o. Fn. 2), Art. 40 EGBGB Rn. 56 ff.
  • 64. EuGH, ECLI:EU:C:1995:61 = NJW 1995, S. 1881 (Rn. 30) – Shevill.
  • 65. EuGH, ECLI:EU:C:2011:685 = MMR 2012, S. 45 (Rn. 44) – eDate.
  • 66. EuGH, ECLI:EU:C:2011:685 = MMR 2012, S. 45 (Rn. 45-52) – eDate.
  • 67. EuGH, ECLI:EU:C:2011:685 = MMR 2012, S. 45 (Rn. 49) – eDate.
  • 68. EuGH, ECLI:EU:C:2017:766 = GRUR 2018, S. 108 (Rn. 41) – Bolagsupplysningen.
  • 69. EuGH, ECLI:EU:C:2017:766 = GRUR 2018, S. 108 (Rn. 48 f.) – Bolagsupplysningen; EuGH, ECLI:EU:C:2021:1036 = EuZW 2022, S. 223 (Rn. 35) – Gtflix unter Weiterführung der gesamten bisherigen Rechtsprechung.
  • 70. EuGH, ECLI:EU:C:2021:489 = MMR 2021, S. 715 (Rn. 37 f., 44 f.) – Mittelbayerischer Verlag.
  • 71. Rieländer, EuZW 2021, S. 884 (888).
  • 72. BGH, Urteil v. 02.03.2010 – VI ZR 23/09, NJW 2010, S. 1752 (Rn. 18) – New York Times; festhaltend BGH, Urteil v. 29.03.2011 – VI ZR 111/10, NJW 2011, S. 2059 (Rn. 8) – Sieben Tage in Moskau; jüngst BGH, Urteil v. 27.02.2018 – VI ZR 489/16, NJW 2018, S. 2324 (Rn. 17).
  • 73. BGH, Urteil v. 02.03.2010 – VI ZR 23/09, NJW 2010, S. 1752 (Rn. 20) – New York Times; jüngst BGH, Urteil v. 27.02.2018 – VI ZR 489/16, NJW 2018, S. 2324 (Rn. 17).
  • 74. So auch Bach, EuZW 2018, S. 68 (73).
  • 75. OLG Dresden, Beschluss v. 07.01.2019 – 4 W 1149/18, NJW-RR 2019, S. 676 (Rn. 6); OLG Frankfurt a.M., Urteil v. 06.09.2018 – 16 U 193/17, GRUR 2018, S. 1283 (Rn. 31); LG Itzehoe, Urteil v. 11.06.2020 – 10 O 84/20 Rn. 23; unzutreffend MüKoBGB/Junker (o. Fn. 3), Art. 40 EGBGB Rn. 33 mit der Behauptung, dass die deutsche Rechtsprechung aus Tradition der Mosaiklehre folge.
  • 76. Köhler, WRP 2013, S. 1130 (Rn. 49-53).
  • 77. Bach, EuZW 2018, S. 68 (71).
  • 78. Hinden (o. Fn. 8), S. 169.
  • 79. Heiderhoff, FS Coester-Waltjen, 2015, S. 413 (428).
  • 80. Heiderhoff, FS Coester-Waltjen, 2015, S. 413 (428).
  • 81. Heiderhoff, FS Coester-Waltjen, 2015, S. 413 (428).
  • 82. Hinden (o. Fn. 8), S. 169, 174, 186 f.
  • 83. Bach, EuZW 2018, S. 68 (71 f.); BeckOGK/Fornasier (o. Fn. 2), Art. 40 EGBGB Rn. 91 bezeichnet ebendiese Ansicht allerdings als „Schwerpunktlösung“, was nicht trennscharf zur eigentlichen Schwerpunktlösung abgrenzt.
  • 84. Bach, EuZW 2018, S. 68 (72).
  • 85. Bizer (o. Fn. 4), S. 248; ähnlich Hinden (o. Fn. 8), S. 185 der ebenfalls im Falle des Scheiterns der Erfolgsortbestimmung mithilfe der Schwerpunktlösung nur das Recht des Handlungsort Anwendung finden lassen will.
  • 86. Bizer (o. Fn. 4), S. 244 ff., 255.
  • 87. Bizer (o. Fn. 4), S. 248.
  • 88. Aufgrund der Möglichkeit von Übersetzungen, solle dieses Kriterium allerdings nur wenig Aussagekraft besitzen – so Bizer (o. Fn. 4), S. 248.
  • 89. Das sei laut Bizer (o. Fn. 4), S. 248 vor allem der Fall, wenn es eine „offensichtliche regionale Verwurzelung des Inhalts“ gibt.
  • 90. Bizer (o. Fn. 4), S. 248 f.
  • 91. Bizer (o. Fn. 4), S. 250 f. mit dem Beispiel eines Musikers, der internationale Bekanntheit erstrebt und sich daher anderen Rechtsordnungen aussetzt, sowie dem Beispiel von Michael Schuhmacher, welcher zwar in der Schweiz lebte, sich allerdings in Deutschland seinen Ruf als Rennfahrer erarbeitete.
  • 92. BeckOGK/Fornasier (o. Fn. 2), Art. 40 EGBGB Rn. 67.
  • 93. Brand, NJW 2012, S. 127 (129).
  • 94. BeckOGK/Fornasier (o. Fn. 2), Art. 40 EGBGB Rn. 67.
  • 95. Vgl. Hess, Protecting Privacy in Private International and Procedural Law and by Date Protection. European and American Developments, 2015, S. 81 (106).
  • 96. Hinden, ZEuP 2012, S. 940 (950).
  • 97. Slonina, ÖJZ 2012, S. 61 (66); Roth, IPRax 2013, S. 215 (221); Hinden, ZEuP 2012, S. 940 (950); Rieländer, EuZW 2021, S. 884 (888).
  • 98. Bizer (o. Fn. 4), S. 191.
  • 99. Staudinger, NJW 2010, S. 1754 (1755).
  • 100. Heiderhoff, FS Coester-Waltjen, 2015, S. 413 (427).
  • 101. Staudinger, NJW 2010, S. 1754 (1755); Brand, NJW 2012, S. 127 (130); Hess, JZ 2012, S. 189 (193); BeckOGK/Fornasier (o. Fn. 2), Art. 40 EGBGB Rn. 93.
  • 102. Lüttringhaus, ZZP 2014, S. 29 (50 f.); BGH, Urteil v. 02.03.2010 – VI ZR 23/09, NJW 2010, S. 1752 (Rn. 11) – New York Times; BeckOGK/Fornasier, Art. 40 EGBGB Rn. 76.
  • 103. BGH, Urteil v. 02.03.2010 – VI ZR 23/09, NJW 2010, S. 1752 (Rn. 18) – New York Times, allerdings damals noch annehmend, dass die tatsächliche Kenntnisnahme der Inhalte für die Erfolgsortbestimmung maßgeblich sei; Richtungswechsel dahingehend in BGH, Urteil v. 21.04.2016 – I ZR 43/14, GRUR 2016, S. 1048 (Rn. 18) – An Evening with Marlene Dietrich.
  • 104. Spindler, AfP 2012, S. 114 (116).
  • 105. Ein Paradebeispiel hierfür ist der Name des Mörders im Prozess um den Mord auf dem Kreuzfahrtschiff Apollonia, der im Spiegel, „Da geriet ich in Panik“, https://www.spiegel.de/politik/da-geriet-ich-in-panik-a-a064bc47-0002-00... (letzter Zugriff 20.07.2024) veröffentlicht wurde und dadurch erst Recht an Bekanntheit gewann; das BVerfG, Beschluss v. 06.11.2019 – 1 BvR 16/13, NJW 2020, S. 300 (Rn. 40 ff.) – Recht auf Vergessen I, stellte darin eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts fest.
  • 106. BeckOGK/Fornasier (o. Fn. 2), Art. 40 EGBGB Rn. 55.
  • 107. Vgl. BeckOGK/Fornasier (o. Fn. 2), Art. 40 EGBGB Rn. 55.
  • 108. Heiderhoff, FS Coester-Waltjen, 2015, S. 413 (429).
  • 109. EuGH, ECLI:EU:C:2011:685 = MMR 2012, S. 45 (Rn. 49) – eDate.
  • 110. Fricke (o. Fn. 18), S. 233 f.
  • 111. Heiderhoff, FS Coester-Waltjen, 2015, S. 413 (429).
  • 112. Rohe, Zu den Geltungsgründen des Deliktsstatuts, 1994, S. 223; Hinden (o. Fn. 8), S. 94 ff. mit ausführlicher weitergehender Argumentation; EuGH, ECLI:EU:C:2021:489 = MMR 2021, S. 715 (Rn. 25) – Mittelbayerischer Verlag.
  • 113. Ausführlich zur Technik Hinden (o. Fn. 8), S. 121 ff.
  • 114. Bizer (o. Fn. 4), S. 248.
  • 115. Vgl. Lutzi, ZGE 2023, S. 111 (114); selbstverständlich kommen dann subsidiär andere mögliche Erfolgsorte zur Anwendung, allerdings ist die Bestimmung all dieser Orte zu prozessunökonomisch.
  • 116. So auch selbst schon BGH, Urteil v. 02.03.2010 – VI ZR 23/09, NJW 2010, S. 1752 (Rn. 20) – New York Times.
  • 117. Damm, GRUR 2010, S. 891 (893).
  • 118. Vgl. BeckOGK/Fornasier (o. Fn. 2), Art. 40 EGBGB Rn. 88.
  • 119. EuGH, ECLI:EU:C:2017:766 = GRUR 2018, S. 108 (Rn. 35) – Bolagsupplysningen.
  • 120. EuGH, ECLI:EU:C:2011:685 = MMR 2012, S. 45 (Rn. 49) – eDate.
  • 121. Rieländer, EuZW 2021, S. 884 (888).
  • 122. EuGH, ECLI:EU:C:1995:61 = NJW 1995, S. 1881 (Rn. 28 f.) – Shevill; das meint nicht, dass das Opfer vorher bekannt sein muss – es geht lediglich um die Spürbarkeit der Auswirkungen für das Opfer, die am konkreten Interessensmittelpunkt auftreten werden.
  • 123. EuGH, ECLI:EU:C:2011:685 = MMR 2012, S. 45 (Rn. 49) – eDate, abstellend auf einen „besonders engen Bezug“.
  • 124. Treffend Hoffmann (o. Fn. 16), Art. 40 EGBGB Rn. 59, der den sozialen Bezug der Persönlichkeitsrechte herausstellt.
  • 125. EuGH, ECLI:EU:C:2011:685 = MMR 2012, S. 45 (Rn. 48) – eDate; vgl. jüngst EuGH, ECLI:EU:C:2021:1036 = EuZW 2022, S. 223 (Rn. 26) – Gtflix.
  • 126. Bach, EuZW 2018, S. 68 (70); Heinze, EuZW 2011, S. 947 (949).
  • 127. Stein/Schnichels/Lenzing, EuZW 2022, S. 1094 (1097); zur Begrenzung auf die zumindest mittelbare Identifizierbarkeit EuGH, ECLI:EU:C:2021:489 = MMR 2021, S. 715 (Rn. 37 f., 44 f.) – Mittelbayerischer Verlag.
  • 128. EuGH, ECLI:EU:C:2021:489 = MMR 2021, S. 715 (Rn. 37) – Mittelbayerischer Verlag.
  • 129. BeckOGK/Fornasier (o. Fn. 2), Art. 40 EGBGB Rn. 59.
  • 130. So schon Wagner, RabelsZ 1998, S. 243 (278); R. Wagner, EuZW 1999, S. 709 (712).
  • 131. Kohler, IPRax 2021, S. 428 (430).
  • 132. Rieländer, EuZW 2021, S. 884 (889).
  • 133. Vgl. nur Stadler/Krüger, ZEuP 2020, S. 856 (874 f.).
Literaturverzeichnis
Zitierte Literatur: 

Siehe Fußnoten.