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Urheberrecht an Übersetzungen und das Zitatrecht
In Schriftsätzen und juristischen Veröffentlichungen werden oft Zitate aus wissenschaftlichen Werken zitiert, immer häufiger auch aus übersetzten Werken der internationalen juristischen Literatur. Sehr selten allerdings werden neben dem Urheber des Werkes auch die Übersetzer genannt. Ein genauerer Blick in die Gesetze und Kommentare zeigt, dass dies der Rechtslage nicht entspricht.
§ 3 S. 1 UrhG nennt Übersetzungen ausdrücklich als Beispiele für urheberrechtsfähige Texte, wenn sie – wie es bei literarischen und wissenschaftlichen Texten meist der Fall ist – »persönliche geistige Schöpfungen« (§ 2 Abs. 2 UrhG) sind, also die nötige »Gestaltungshöhe« aufweisen. Anders ist es nur, wenn ein Text praktisch nur aus Spezialbegriffen zusammengesetzt ist, aus Alltagssprache besteht, oder in Tabellenform veröffentlicht wird.1 Auf die Länge des Textes kommt es nicht an (Sprechblasen von Comic-Heften2), aber im Fall der Tagebücher von Anne Frank, deren Übersetzungen insgesamt schutzfähig war, wurde einer »kurzen, nicht zusammenhängenden und eher alltäglichen Formulierung« die Schutzfähigkeit abgesprochen.3
Wenn die Übersetzung schutzfähig ist, muss – auch bei einer Veröffentlichung im Internet4 – bei einem Zitat gemäß § 13 Abs. 1 UrhG der Name des Urhebers genannt werden. Das gilt auch nach Europarecht (Art. 5 Abs. 3 lit. d InfoSoc-RL ). Allerdings:
»Die Verpflichtung zur Quellenangabe entfällt, wenn die Quelle weder auf dem benutzten Werkstück oder bei der benutzten Werkwiedergabe genannt noch dem zur Vervielfältigung oder Verbreitung Befugten anderweit bekannt ist.« (§ 63 Abs. 1 UrhG)
In diesem Fall muss der Verwender des Zitats mit zumutbarem Aufwand versuchen, den Übersetzer ausfindig zu machen.5 Wenn er das getan hat, ist die fehlende Nennung des Übersetzers rechtlich nicht zu beanstanden. Bei einem Romanwerk, das Zitate verwendet, die dem Urheber nur ohne Quellenangabe zur Verfügung stehen, weil sie sich auf frühere Notizen stützen, die nicht im Hinblick auf das Romanwerk entstanden sind, sind die Anforderungen gewiss geringer als bei wissenschaftlichen Werken.
Für die nächsten 70 Jahre müssen wir also im Zweifel den Namen des Übersetzers ausfindig machen und richtig zitieren. Später kann man vermutlich davon ausgehen, dass auch anspruchsvolle literarische und wissenschaftliche Texte mithilfe künstlicher Intelligenz von Maschinen übersetzt werden. Danach wird zwar die Rohübersetzung, die durch die Maschine gefertigt wird, von einem Menschen auf Fehler überprüft und diese Fehler individuell beseitigt werden. In diesem Fall gibt es keinen individuellen Übersetzer, der einen Anspruch auf Nennung hätte, denn bei der bloßen Fehlerbeseitigung fehlt es an der Gestaltungshöhe:
»Die Rspr. bringt dies dadurch zum Ausdruck, dass sie solchem Schaffen den Schutz verweigert, das dem Alltäglichen, dem Durchschnittlichen, dem Handwerksmäßigen, dem Routinemäßigen entspricht
(BGH GRUR 2015, 1189 Rn. 56 – Goldrapper; GRUR 1987, 704 (706) – Warenzeichenlexika; GRUR 1986, 739 (741) – Anwaltsschriftsatz; OGH ZUM-RD 2002, 133 (135) – Layout einer Website; Schricker/Loewenheim/Loewenheim/Leistner Rn. 53).«6
- 1. OLG München ZUM 2004, 845 (847) = OLG München, 29.07.2004 - 29 U 2350/04. Weitere Beispiele: Dreier/Schulze-Raue Urheberrechtsgesetz, 8. Aufl. 2025, RN 12-16 a zu § 3 UrhG.
- 2. BGH GRUR 2000, 144 f. = BGH, 15.09.1999 - I ZR 57/97.
- 3. Dreier/Schulze-Raue Urheberrechtsgesetz, 8. Aufl. 2025, RN 16 a zu § 3 UrhG unter Verweis auf OLG Hamburg ZUM-RD 2016, 576 (602 ff.) = OLG Hamburg, 14.04.2016 - 5 U 117/12.
- 4. OLG München GRUR-RR 2004, 33 (34) = OLG München, 22.05.2003 - 29 U 5051/02 – Pumuckl-Illustrationen.
- 5. Dreier/Schulze-Raue Urheberrechtsgesetz, 8. Aufl. 2025, RN 19 zu § 63 UrhG unter Hinweis auf LG München I UFITA 52/1969, 247 (251) – Wenn die Elisabeth ….
- 6. Dreier/Schulze-Raue Urheberrechtsgesetz, 8. Aufl. 2025, RN 33 zu § 2 UrhG.