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Art. 115g GG - Stellung des Bundesverfassungsgerichts im Verteidigungsfall (Kommentar)

¹Die verfassungsmäßige Stellung und die Erfüllung der verfassungsmäßigen Aufgaben des Bundesverfassungsgerichtes und seiner Richter dürfen nicht beeinträchtigt werden. ²Das Gesetz über das Bundesverfassungsgericht darf durch ein Gesetz des Gemeinsamen Ausschusses nur insoweit geändert werden, als dies auch nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichtes zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des Gerichtes erforderlich ist. ³Bis zum Erlaß eines solchen Gesetzes kann das Bundesverfassungsgericht die zur Erhaltung der Arbeitsfähigkeit des Gerichtes erforderlichen Maßnahmen treffen. ⁴Beschlüsse nach Satz 2 und Satz 3 faßt das Bundesverfassungsgericht mit der Mehrheit der anwesenden Richter.

1. Allgemeines

Die Regelung des Art. 115g unterstreicht die Stellung Bundesverfassungsgerichts als Garant der Rechtsstaatlichkeit und zwar auch im Verteidigungsfall1. Aus dem Wortlaut der Norm lässt sich zwar selbst nicht schließen, dass er sich auf den Verteidigungsfall bezieht, dies ergibt sich allerdings aus der systematischen Stellung von Art. 115g. Die Vorschrift sichert Stellung, Funktions- und auch die Arbeitsfähigkeit des Gerichts ab.

Art. 115g S. 1 stellt klar, dass das in Normalzeiten ohnehin geltende Beeinträchtigungsverbot für das Bundesverfassungsgericht auch ohne Einschränkung im Verteidigungsfall gilt. Durch die klarstellende Regelung soll verdeutlicht werden, dass das Bundesverfassungsgericht insbesondere auch in Notzeiten über die allgemeine rechtsstaatliche Einhegung des Notstandes wachen soll.2

Etwaige Maßnahmen, die auch mittelbar die Stellung des Bundesverfassungsgerichts beeinträchtigen können sind nicht zulässig. So darf die Funktionsfähigkeit des Bundesverfassungsgerichts nicht dadurch beeinträchtigt werden, dass Richter durch eine Einberufung nach Art. 12 a ihren Aufgaben entzogen werden. Gleichzeitig müssen die für die Funktionsfähigkeit erforderlichen Mittel zur Verfügung gestellt werden und ggf. auch eine militärische Sicherung und Verteidigung des BVerfG hoher Priorität beigemessen werden.3

Mit der Kompetenzbündelung, der erweiterten Befugnisse und des erheblichen Ermessensspielraums der Exekutivorgane im Verteidigungsfall4 wächst auch die Bedeutung der Rolle des Bundesverfassungsgerichts als Kontrollinstanz.

2. Reichweite des Schutzes

Art. 115g verbietet jedwede Beeinträchtigung des Bundesverfassungsgerichts. Geschützt wird nicht nur der institutionelle Aufbau, wie er sich insbesondere aus den Art. 92, 94, 99 ergibt, sondern auch die einfachgesetzliche Strukturierung.5

Art 115g S. 2 schränkt die Befugnisse des Gemeinsamen Ausschusses6 ein. Er darf Gesetze über das Bundesverfassungsgericht nur insoweit ändern, als dies zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des Gerichts erforderlich ist und auch das nur, wenn das Bundesverfassungsgericht zuvor zugestimmt hat. Zu berücksichtigen ist auch, dass ein solches Gesetz lediglich einen Suspensiveffekt hat. Vom Gemeinsamen Ausschuss erlassene Gesetze treten nach Art. 115k Abs. 2 spätestens sechs Monate nach Beendigung des Verteidigungsfalles außer Kraft.

Auch im Verteidigungsfall bedarf es der Zustimmung des Bundesverfassungsgerichts hingegen nicht, wenn Bundestag und Bundesrat im normalen oder im vereinfachten Gesetzgebungsverfahren nach Art. 115d tätig werden.7 Regelungen, die insoweit einer zügigeren Jurisdiktion auch unter ggf. erschwerenden kriegerischen Auseinandersetzungen dienen könnten, sind bspw. die Herabsetzung des Quorums, Maßnahmen zur Verfahrensbeschleunigung.

3. Eigene Wächterfunktion

Art. 115g S. 3 ermächtigt das BVerfG im Rahmen einer Not- bzw. Eilkompetenz die erforderlichen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit selbst zu treffen, bis ein entsprechendes Gesetz nach S. 2 erlassen ist.

Sollte allerdings im Verteidigungsfall ein schnelles Handeln erforderlich sein, um die Arbeitsfähigkeit des Bundesverfassungsgerichts aufrecht zu erhalten, der Bundestag aber noch funktionsfähig sein, sieht der Wortlaut des Art. 115g keine Eilkompetenz des Bundesverfassungsgerichts vor.

Auch darf das Bundesverfassungsgericht nicht selbst seine Stellung und Aufgabenerfüllung nach Art. 115g S. 1 im Rahmen seiner Not- und Mitwirkungskompetenz nach Art. 115g S. 2 und 3 beeinträchtigen. 8

Gemäß Art. 115g S. 4 entscheidet das Bundesverfassungsgericht über Beschlüsse nach S. 2 und 3 durch die Mehrheit der anwesenden Richter. Eine Mindestzahl anwesender Richter ist nicht vorgeschrieben.

  • 1. Zum Verteidigungsfall siehe: Art. 115a GG Rn. 18.
  • 2. BeckOK GG/Schmidt-Radefeldt, 64. Ed. 15.11.2025, GG Art. 115g Rn. 1.
  • 3. Sachs/Robbers, 10. Aufl. 2024, GG Art. 115g Rn. 7.
  • 4. Vgl. insoweit die Regelungen des Art 115b, Art. 115c, Art. 115d Abs. 2 und Art. 115f.
  • 5. Sachs/Robbers, 10. Aufl. 2024, GG Art. 115g Rn. 2.
  • 6. Zum Gemeinsamen Ausschuss siehe: Art. 53a und Art 115e.
  • 7. Hömig/Wolff/Kluth/Wisser, 14. Aufl. 2025, GG Art. 115g Rn. 1.
  • 8. Sachs/Robbers, 10. Aufl. 2024, GG Art. 115g Rn. 5.