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Art. 115k GG – Wirkung und Geltungsdauer der Notstandsbestimmungen (Kommentar)

1) ¹Für die Dauer ihrer Anwendbarkeit setzen Gesetze nach den Artikeln 115c, 115e und 115g und Rechtsverordnungen, die auf Grund solcher Gesetze ergehen, entgegenstehendes Recht außer Anwendung. ²Dies gilt nicht gegenüber früherem Recht, das auf Grund der Artikel 115c, 115e und 115g erlassen worden ist.

(2) Gesetze, die der Gemeinsame Ausschuß beschlossen hat, und Rechtsverordnungen, die auf Grund solcher Gesetze ergangen sind, treten spätestens sechs Monate nach Beendigung des Verteidigungsfalles außer Kraft.

(3) ¹Gesetze, die von den Artikeln 91a, 91b, 104a, 106 und 107 abweichende Regelungen enthalten, gelten längstens bis zum Ende des zweiten Rechnungsjahres, das auf die Beendigung des Verteidigungsfalles folgt. ²Sie können nach Beendigung des Verteidigungsfalles durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates geändert werden, um zu der Regelung gemäß den Abschnitten VIIIa und X überzuleiten.

1. Allgemeines

Art. 115k regelt Wirkung und zeitliche Beschränkung der im und für den Verteidigungsfall1 erlassenen Notstandsgesetze und der darauf bauenden Rechtsverordnungen („Notstandsbestimmungen“).2 Mit dem Ende der Anwendbarkeit der Notstandsbestimmungen lebt das vorherige Recht der „Friedensordnung“ wieder voll auf. Die Vorschrift schützt damit die für die Friedensordnung vorgesehenen Befugnisse der Bundesgesetzgebungsorgane, verhindert Missbrauch und stellt eine Begrenzung des Ausnahmerechts sicher.3

2. Zur Normenkollision und zur Wirkung (Abs. 1)

Der Kollisionsrechtsgrundsatz, dass ältere durch jüngere Gesetze ersetzt werden (lex posterior derogat legi priori) erfährt durch Art. 115k Abs. 1 S. 1 eine Ausnahme. Die Gesetze für den Verteidigungsfall nach Art. 115c, die das Bundesverfassungsgericht betreffenden Gesetze nach Art. 115g und die vom Gemeinsamen Ausschusses erlassenen Gesetze nach Art. 115e setzen die zuvor geltenden Rechtsnormen der Friedensordnung nicht außer Kraft, sondern nur vorübergehend außer Anwendung. Es kommt lediglich zu einer Suspendierung des alten Rechts.4 Das Gleiche gilt für Rechtsverordnungen aufgrund von Notstandsgesetzen für und im Verteidigungsfall. Treten die Notstandsbestimmungen außer Kraft gilt also automatisch wieder das vorher geltende „Friedensrecht“, insb. auch die suspendierten Landesgesetze.5 Eines weiteren Rechtssetzungsaktes bedarf es hierzu nicht.

Die Regelung zur Wirkungsbeschränkung findet allerdings keine Anwendung auf Rechtsnormen, die im Rahmen des vereinfachten Gesetzgebungsverfahrens nach Art. 115d zustande gekommen sind. Diese Gesetze bleiben in Kraft.

Art. 115 Abs. 1 S. 2 regelt das Verhältnis von Notbestimmungen untereinander. Im Verhältnis der Notstandsbestimmungen untereinander bleibt es bei den allgemeinen Rechtsgrundsätzen. Ältere Notstandsbestimmungen, die ihrerseits aufgrund der Ausnahmevorschriften der Art. 115c, 115e oder 115g erlassen worden sind, können durch jüngere Notstandsbestimmungen ersetzt werden. Alte Notstandsbestimmungen werden nicht suspendiert.

Die Verfassung hingegen kann als „entgegenstehendes Recht“ nicht suspendiert werden. Ein vom Gemeinsamen Ausschuss erlassenes Gesetz kann das Grundgesetz nicht über das in Art. 115c Abs. 2 und 3 bestimmte Maß außer Kraft setzen.6

3. Zur Geltungsdauer von Rechtsnormen nach Abs. 2

Art. 115k Abs. 2 begrenzt die Geltungsdauer der Gesetze des Gemeinsamen Ausschusses und die aufgrund solcher Gesetze ergangenen Rechtsverordnungen auf sechs Monate nach Beendigung des Verteidigungsfalls. Danach treten sie automatisch außer Kraft (Derogation).

Wird der Verteidigungsfall erneut innerhalb der sechs Monate ausgerufen7, fängt auch die Frist nach Beendigung des Verteidigungsfalles von vorne anzulaufen. Für die Gesetzgebungsorganen besteht auch die Möglichkeit, die Notstandsbestimmungen des Gemeinsamen Ausschusses früher außer Kraft zu setzen.8

Für die Dauer der Anwendbarkeit von Gesetzen nach Art. 115c existiert keine explizite Regelung. Zu berücksichtigen ist allerdings ihre besondere Zweckbestimmung „für den Verteidigungsfall“. Anders als die Gesetze nach Art. 115e und 115g hören sie mit Beendigung des Verteidigungsfalls nicht auf zu existieren, sondern können in künftigen Verteidigungsfällen wieder wirksam werden.9

4. Zur Geltungsdauer von besonderen Rechtsnormen nach Abs. 3

Für die Notstandsbestimmungen, die den im Art. 115k Abs. 3 niedergelegten Normen-Katalog betreffen, besteht eine längere aber ebenfalls beschränkte Geltungsdauer.

Gemeint sind Regelungen, die den Inneren Notstand (Art. 91), die Gemeinschaftsaufgaben (91a), Gesetze, die die Ausgaben- und Finanzhilfekompetenzverteilung zwischen Bund und Bundesländern regeln (Art. 104a) und Gesetze, die die Steueraufteilung zwischen Bund, Bundesländern und den Gemeinden betreffen.

In diesen Bereichen erscheint eine längerer Übergangszeitraum als zweckmäßig. Da anzunehmen ist, dass durch die Haushaltsbelastung eines Verteidigungsfalles hier besondere Maßnahmen in größerem Zeitrahmen erforderlich sind.10

Entsprechende Regelungen gelten bis zum Ende des zweiten Rechnungsjahres, dass auf die Beendigung des Verteidigungsfalles folgt. Sie können allerdings auch schon früher mit Zustimmung des Bundesrates geändert werden.

Da nach § 4 BHO ein Rechnungsjahr einem Kalenderjahr entspricht, können die Gesetze eine Gültigkeitsdauer von bis zu drei vollen Jahren haben.11

  • 1. Zum Verteidigungsfall siehe: Art. 115a Rn. 18 ff.
  • 2. Hömig/Wolff/Kluth/Wisser, 14. Aufl. 2025, GG Art. 115k Rn. 1.
  • 3. Sachs/Robbers, 10. Aufl. 2024, GG Art. 115k Rn. 1.
  • 4. Hömig/Wolff/Kluth/Wisser, 14. Aufl. 2025, GG Art. 115k Rn. 2.
  • 5. Jarass in Jarass/Pieroth GG Art. 115k Rn. 4.
  • 6. BeckOK GG/Schmidt-Radefeldt, 64. Ed. 15.11.2025, GG Art. 115k Rn. 3.
  • 7. Zum Eintreten des Verteidigungsfalles siehe: Art. 115a GG Rn. 39 ff.
  • 8. Jarass in Jarass/Pieroth GG Art. 115i Rn. 6.
  • 9. BeckOK GG/Schmidt-Radefeldt, 64. Ed. 15.11.2025, GG Art. 115k Rn. 4.
  • 10. Sachs/Robbers, 10. Aufl. 2024, GG Art. 115k Rn. 6.
  • 11. v. Münch/Kunig/Fremuth, 8. Aufl. 2025, GG Art. 115k Rn. 11.