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Art. 115f GG - Erweiterte Befugnisse der Bundesregierung (Kommentar)

(1) Die Bundesregierung kann im Verteidigungsfalle, soweit es die Verhältnisse erfordern,

  1. den Bundesgrenzschutz im gesamten Bundesgebiete einsetzen;
  2. außer der Bundesverwaltung auch den Landesregierungen und, wenn sie es für dringlich erachtet, den Landesbehörden Weisungen erteilen und diese Befugnis auf von ihr zu bestimmende Mitglieder der Landesregierungen übertragen.

(2) Bundestag, Bundesrat und der Gemeinsame Ausschuß sind unverzüglich von den nach Absatz 1 getroffenen Maßnahmen zu unterrichten.

1. Allgemeines

Im Verteidigungsfalle1 eröffnet Art. 115f Abs. 1 der Bundesregierung unter der Maßgabe der Erforderlichkeit die Möglichkeit eine deutliche Kompetenzbündelung zu Lasten der Bundesländer vorzunehmen. Mit der erweiterten Befugnis Weisungen direkt in die Bundesländer zu geben kommt es zu einer Durchbrechung des Föderalismusprinzips. Die Regelung führt zu einer eheblichen Konzentration der Macht bei der Bundesregierung, die zu einer Effektivitätssteigerung der Staatsorganisation führen soll. Als Ausgleich trifft die Bundesregierung nach Art. 115f Abs. 2 die Pflicht die gesetzgebenden Bundesorgane unverzüglich und umfassend zu unterrichten.

2. Erweiterte Befugnisse der Bundesregierung (Abs. 1)

2.1. Voraussetzungen

Für die Dauer des Verteidigungsfalles ermöglicht Art. 115f Abs. 1 der Bundesregierung eine konzentrierte Steuerung der Polizei und Verwaltungsressourcen, soweit es die Verhältnisse erfordern. Der Wortlaut des Art. 115f schreibt die erweiterten Befugnisse nicht dem Bundeskanzler zu, sondern der Bundesregierung. Die Grundsatzentscheidung muss die Bundesregierung daher als Kollegialorgan treffen, das Erteilen einzelner Weisungen kann allerdings einem Bundesminister übertragen werden.2

Die Ausübung der erweiterten Befugnisse setzt voraus, dass zum einen der Verteidigungsfall nach Art. 115a Abs. 1 bis 4 festgestellt und verkündet wurde oder dies fingiert ist.3

Zum anderen müssen die Verhältnisse die Wahrnehmung der erweiterten Befugnisse erfordern. Als Verhältnismäßig ist insoweit das anzusehen, was für die Gewährleistung der inneren Sicherheit und Ordnung erforderlich ist.4 Die Bundesregierung trifft die Entscheidung nach politischem Ermessen. Die Ermessensausübung richtet sich nach Art und der Schwere der Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung beziehungsweise nach dem Ausmaß der bereits eingetretenen Störung.5

2.2. Einsatz der Bundespolizei

Art. 115f Abs. 1 Nr. 1 ermöglicht der Bundesregierung den Einsatz des Bundesgrenzschutzes (heute: Bundespolizei) auch außerhalb des in Friedenszeiten geltenden Kompetenzrahmens.6 Die Bundespolizei wird zu einer der universellen Gefahrenabwehr dienenden Polizeitruppe. Sie kann im gesamten Bundesgebiet eingesetzt werden.7 Dies bedeutet, dass die Bundespolizei auch für Aufgaben der Polizeiverwaltung herangezogen werden kann, die im Zuständigkeitsbereich der Bundesländer liegen.

Den Zuständigkeitsaufwuchs hat der Bundesgesetzgeber einfachgesetzlich für den Verteidigungsfall im § 7 BPolG geregelt. Die im BPolG geregelten Ermächtigungsgrundlagen werden als für den Verteidigungsfall ausreichend erachtet.

Zu beachten ist, dass der bewaffnete Einsatz im Bundesgebiet auch mit dem Kombattantenstatus einhergehen kann.8

2.3. Weisungsbefugnisse gegenüber den Bundesländern

Ar.t 115f Abs. 1 Nr. 2 eröffnet der Bundesregierung eine allgemeine Weisungsbefugnis zu allen Rechts- und Fachfragen neben der Bundesverwaltung auch gegenüber den Bundesländern. Mit der Regelung wird eine zentrale Steuerung administrativer Entscheidungsprozesse, ohne Rücksicht auf die in Friedenszeiten geltende bundesstaatliche Kompetenzordnung, ermöglicht.9 Denkbar sind neben Verwaltungsangelegenheiten auch Maßnahmen und Fragen politischen Verhaltens, der Zusammensetzung der Landesregierung und außerhalb des Streites um das Weisungsrecht selbst auch Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht.10

Die Weisungen sind vordergründig an die Landesregierungen zu richten. Soweit es die Bundesregierung für dringlich erachtet dürfen die Weisungen auch unmittelbar an die Landesbehörden gerichtet werden. Unter den Begriff „Landesbehörden“ fallen im Sinne des Art.115f auch die Kommunalbehörden.11

Nicht möglich ist es indes Behörden Weisungen zu erteilen, soweit deren Unabhängigkeit gesetzlich verankert ist. Dies betrifft beispielsweise die Weisungen im Zuständigkeitsbereich der Bundesbank (Art. 88) oder gegenüber Mitgliedern des Bundesrechnungshofes, die über richterliche Unabhängigkeit verfügen (Art. 114).12

Die Bundesregierung darf zudem ihre Weisungsbefugnisse auch auf einzelne Mitglieder der Landesregierung delegieren. Sie darf damit zur eigenen Entlastung ein Mitglied der Landesregierung als Bundesbeauftragten bzw. Bundesstatthalter bestellen, der in ihrem Namen die Weisungsgewalt ausübt.13 Einschränkend hat es sich dabei allerdings um ein Mitglied der Landesregierung desjenigen Bundeslandes zu handeln, dessen Landesbehörden Weisung erteilt werden soll. Zu einer Eine Überschreitung der bestehenden Ländergrenzen darf es nicht kommen.14

3. Unterrichtungspflicht der Bundesregierung (Abs. 2)

Mit der umfassenden Unterrichtungspflicht der Bundesregierung nach Art. 115f Abs. 2 wird sichergestellt, dass die parlamentarischen Organe (Bundestag, Bundesrat oder der Gemeinsame Ausschuss) informiert sind.

Die Unterrichtungspflicht ist deutlich umfangreicher als die sonstigen bestehenden Informationsrechte der Gesetzgebungsorgane des Bundes (etwa Art. 23, 43, 53, 53a). Sie muss umfassend und unverzüglich erfolgen. Zur Unterrichtung sind auch etwaige Bundesbeauftragte verpflichtet.

Unverzüglich bedeutet, dass bei Möglichkeit noch vor Beginn des Vollzugs der Maßnahme die Unterrichtung erfolgt, damit das Parlament noch die Gelegenheit erhält, von der Bundesregierung die Beendigung bzw. Aufhebung der getroffenen Maßnahmen zu verlangen oder von ihren eigenen Kompetenzen Gebrauch machen kann.15

  • 1. Zum Verteidigungsfall siehe: Art. 115a GG Rn. 18.
  • 2. Im Ergebnis auch: Jarass in Jarass/Pieroth GG Art. 115f Rn. 1.
  • 3. Zur Feststellung, Verkündung und Fiktion siehe: Art. 115a GG Rn. 36 ff.
  • 4. Hömig/Wolff/Kluth/Wisser, 14. Aufl. 2025, GG Art. 115f Rn. 1.
  • 5. BeckOK GG/Schmidt-Radefeldt, 64. Ed. 15.11.2025, GG Art. 115f Rn. 4.
  • 6. Zum normalen Kompetenzrahmen siehe: Bundespolizeigesetz – BpolG, zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 10. Februar 2026= BGBl. 2026 I Nr. 39
  • 7. BVerfGE 97, 198 (215).
  • 8. Sachs/Robbers, 10. Aufl. 2024, GG Art. 115f Rn. 4.
  • 9. BeckOK GG/Schmidt-Radefeldt, 64. Ed. 15.11.2025, GG Art. 115f Rn. 5.
  • 10. Sachs/Robbers, 10. Aufl. 2024, GG Art. 115f Rn. 13.
  • 11. Hömig/Wolff/Kluth/Wisser, 14. Aufl. 2025, GG Art. 115f Rn. 3.
  • 12. So auch: BeckOK GG/Schmidt-Radefeldt, 64. Ed. 15.11.2025, GG Art. 115f Rn. 5-10. Andere Auffassung: Sachs/Robbers, 10. Aufl. 2024, GG Art. 115f Rn. 9.
  • 13. Jarass in Jarass/Pieroth GG Art. 115f Rn. 2.
  • 14. Sachs/Robbers, 10. Aufl. 2024, GG Art. 115f Rn. 11.
  • 15. So Hömig/Wolff/Kluth/Wisser, 14. Aufl. 2025, GG Art. 115f Rn. 11.