Wissen Sie mehr? Als Co-Autor bearbeiten oder als Leser kommentieren. Mehr erfahren...

Art. 115h GG – Wahlperioden und Amtszeiten während des Verteidigungsfalles (Kommentar)

(1) ¹Während des Verteidigungsfalles ablaufende Wahlperioden des Bundestages oder der Volksvertretungen der Länder enden sechs Monate nach Beendigung des Verteidigungsfalles. ²Die im Verteidigungsfalle ablaufende Amtszeit des Bundespräsidenten sowie bei vorzeitiger Erledigung seines Amtes die Wahrnehmung seiner Befugnisse durch den Präsidenten des Bundesrates enden neun Monate nach Beendigung des Verteidigungsfalles. ³Die im Verteidigungsfalle ablaufende Amtszeit eines Mitgliedes des Bundesverfassungsgerichtes endet sechs Monate nach Beendigung des Verteidigungsfalles.

(2) ¹Wird eine Neuwahl des Bundeskanzlers durch den Gemeinsamen Ausschuß erforderlich, so wählt dieser einen neuen Bundeskanzler mit der Mehrheit seiner Mitglieder; der Bundespräsident macht dem Gemeinsamen Ausschuß einen Vorschlag. ²Der Gemeinsame Ausschuß kann dem Bundeskanzler das Mißtrauen nur dadurch aussprechen, daß er mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder einen Nachfolger wählt.

(3) Für die Dauer des Verteidigungsfalles ist die Auflösung des Bundestages ausgeschlossen.

1. Allgemeines

Art. 115h verschiebt Wahl- und Amtsperioden in einen Zeitraum nach dem Verteidigungsfall1 und regelt insbesondere die Neuwahl der Parlamente und des Bundeskanzlers und das Misstrauensvotum durch den Gemeinsamen Ausschuss2. Die Regelung des Art. 115h trägt dem Umstand Rechnung, dass der Verteidigungsfall als eine kriegerische Auseinandersetzung Umstände mit sich bringen kann, die während seines Andauerns und in der unmittelbar darauffolgenden Zeit eine ordnungsgemäße Durchführung von Wahlen schwer bis unmöglich machen können und gleichzeitig ein besonderes Maß an Stabilität in der Amtsführung erfordern. Insbesondere das sich zahlreiche neue Personen in solch einer Zeit in neue Ämter einfinden müssen, soll vermieden werden. Ziel ist es die Kontinuität der demokratischen Legitimation und auch die Kontrolle der Exekutive zu bewahren und die Arbeitsfähigkeit der Verfassungsorgane bestmöglich aufrecht zu erhalten.

2. Verlängerung der Wahlperioden und Amtszeiten (Abs. 1)

Art. 115h Abs. 1 S.  1 sieht vor, dass Legislaturperioden von Bundestag (Art. 39) und auch von den Landesparlamenten, die eigentlich während des Verteidigungsfalles enden würden, fortlaufen.
Die Regelung des S. 1 ist dabei nicht als Ende der Wahlperiode nach Art. 39 Abs. 1. S. 2 zu verstehen, sondern als Regelung des Tags der Neuwahl.3 Die Neuwahl soll sechs Monate nach Beendigung des Verteidigungsfalles erfolgen. Der Zeitraum von sechs Monaten nach dem Verteidigungsfall dient auch dazu einen geregelten Übergang von der Notstandsverfassung zur Friedensordnung zu gewährleisten, anstatt den Fokus unmittelbar auf eine neue Konstituierung zu legen. Aus diesen Gründen gilt der Zeitraum auch für Legislaturperioden die regulär innerhalb des sechs Monats nach Beendigung des Verteidigungsfalles enden würden.4 Sind der Bundestag oder ein Landesparlament aufgelöst worden, fanden aber noch keine Neuwahlen statt, dauert die Legislaturperiode fort.5

Art. 115h Abs. 1 S. 2 verlängert die Amtsperiode des Bundespräsidenten (Art. 54 Abs. 2) oder seines Vertreters, dem Präsidenten des Bundesrates (Art. 57). Die Amtsperiode soll 9 Monate nach Ende des Verteidigungsfalles enden. Das aus dem Friedenregelung der Verfassung stammende Prinzip der Differenz der Amtsdauer bleibt damit auch im Verteidigungsfall gewahrt.

Art. 115h Abs. 1. S. 3 verlängert die Amtszeit derjenigen Bundesverfassungsrichter, die während des Verteidigungsfalles geendet hätte. Die Amtszeit soll sechs Monate nach Beendigung des Verteidigungsfalles enden. Werden Neuwahlen erforderlich um die Funktionsfähigkeit des Bundesverfassungsgerichts aufrecht zu erhalten, etwa durch Tod eines Richters, erfolgen diese im normalen Verfahren durch Bundestag und Bundesrat oder ggf. durch den Gemeinsamen Ausschuss.6

Tritt innerhalb der jeweiligen Frist erneut der Verteidigungsfall ein, kommt Art. 115h wieder zur Anwendung.7 Die Zeiträume nach Beendigung des Verteidigungsfalles beginnen dann erneut zu laufen.

3. Wahl des Bundeskanzlers und Misstrauensvotum (Abs. 2)

Die Amtsperiode des Bundeskanzlers verlängert sich gemäß Art. 69 Abs. 2 bereits automatisch mit der des Bundestages. Die Amtsperiode endet daher auch im Falle des Art. 115h Abs. 1 zusammen mit der Legislaturperiode des Bundestages. Muss dennoch eine Neuwahl erfolgen, etwa aufgrund Tod oder Rücktritt des Amtsinhabers, gelten die Regelungen des Art. 63 über die Wahl des Bundeskanzlers.8

Ist der Bundestag nicht funktionsfähig nimmt nach Art. 115e Abs. 1 der Gemeinsame Ausschuss die Rechte des Bundestages wahr. Die Wahl findet dann ohne Bindung an das Verfahren nach Art. 63 statt. Der Bundespräsident schlägt einen Kandidaten vor. Der Gemeinsame Ausschuss kann allerdings, abweichend von Art. 63 Abs 2, bereits im ersten Wahlgang eine andere Person wählen. Zur Wahl bedarf es der Mehrheit aller Mitglieder. Dies schließt die „Ländervertreter“ nach Art. 53a Abs. 1 S. 3 mit ein.9 Es bedarf daher mindestens 25 Stimmen. Einen Minderheitskanzler kann der Gemeinsame Ausschuss daher nicht wählen.10 Dem neugewählten Kanzler kommen die gleichen Rechte zu, als wäre er in Normalzeiten gewählt worden. Seine Amtszeit endet mit Zusammentritt eines neuen Bundestages.11

Art. 115h Abs. 2 S. 2 ermöglicht es dem Gemeinsamen Ausschuss im Verteidigungsfalle ein konstruktives Misstrauensvotum gegen den Bundeskanzler durchzuführen, wenn der Bundestag nicht funktionsfähig ist. Mit dem Erfordernis der Zweidrittelmehrheit aller Mitglieder wird sichergestellt, dass mehr als die Hälfte der Abgeordneten im Gemeinsamen Ausschuss den Sturz mitträgt. Für die Entlassung des vorherigen Bundeskanzlers und die Ernennung des Gewählten ist Art. 67 Abs. 1 S. 2 heranzuziehen, im Hinblick auf die Spezialität des Art. 115h Abs.2. S 2 und der Erfordernisse im Notfall jedoch nicht die 48-Stunden-Frist des Art. 67 Abs. 2.
Näheres regelt die Geschäftsordnung für den Gemeinsamen Ausschuss vom 2. Juli 1969 geregelt.12

4. Auflösungssperre des Bundestags (Abs. 3)

Art. 115h Abs. 3 schließt während des Verteidigungsfalls die Auflösung des Bundestages im Sinne von Art. 63 Abs. 4 S. 3, Art. 68 aus. Die Regelung sichert damit vor allem die demokratische Legitimation und auch Kontrolle der Exekutive.

  • 1. Zum Verteidigungsfall siehe: Art. 115a GG Rn. 18.
  • 2. Zum Gemeinsamen Ausschuss siehe: Art. 53a und Art. 115e.
  • 3. Hömig/Wolff/Kluth/Wisser, 14. Aufl. 2025, GG Art. 115h Rn. 1.
  • 4. Im Ergebnis: auch Jarass in Jarass/Pieroth GG Art. 115i Rn. 1; Andere Auffassung: Sachs/Robbers, 10. Aufl. 2024, GG Art. 115h Rn. 3.
  • 5. Sachs/Robbers, 10. Aufl. 2024, GG Art. 115h Rn. 3.
  • 6. Sachs/Robbers, 10. Aufl. 2024, GG Art. 115h Rn. 8.
  • 7. Jarass in Jarass/Pieroth GG Art. 115i Rn. 1.
  • 8. Zum Verfahren der Wahl des Bundeskanzlers siehe: Art 63. Einschränkend gilt nicht die Auflöseoption des Abs. 4.
  • 9. Hömig/Wolff/Kluth/Wisser, 14. Aufl. 2025, GG Art. 115h Rn. 2.
  • 10. Sachs/Robbers, 10. Aufl. 2024, GG Art. 115h Rn. 10.
  • 11. BeckOK GG/Schmidt-Radefeldt, 64. Ed. 15.11.2025, GG Art. 115h Rn. 3.
  • 12. Zuletzt geändert durch Bek. v. 20.7.1993: BGBl. I S. 1500.