Art. 115h GG
Art. 115h GG – Wahlperioden und Amtszeiten während des Verteidigungsfalles (Kommentar)
(1) ¹Während des Verteidigungsfalles ablaufende Wahlperioden des Bundestages oder der Volksvertretungen der Länder enden sechs Monate nach Beendigung des Verteidigungsfalles.
