Art. 115h GG

Art. 115h GG – Wahlperioden und Amtszeiten während des Verteidigungsfalles (Kommentar)

(1) ¹Während des Verteidigungsfalles ablaufende Wahlperioden des Bundestages oder der Volksvertretungen der Länder enden sechs Monate nach Beendigung des Verteidigungsfalles.