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Art. 115i GG – Erweiterte Befugnisse der Landesregierungen (Kommentar)
(1) Sind die zuständigen Bundesorgane außerstande, die notwendigen Maßnahmen zur Abwehr der Gefahr zu treffen, und erfordert die Lage unabweisbar ein sofortiges selbständiges Handeln in einzelnen Teilen des Bundesgebietes, so sind die Landesregierungen oder die von ihnen bestimmten Behörden oder Beauftragten befugt, für ihren Zuständigkeitsbereich Maßnahmen im Sinne des Artikels 115f Abs. 1 zu treffen.
(2) Maßnahmen nach Absatz 1 können durch die Bundesregierung, im Verhältnis zu Landesbehörden und nachgeordneten Bundesbehörden auch durch die Ministerpräsidenten der Länder, jederzeit aufgehoben werden.
1. Allgemeines
Im Verteidigungsfalle1 eröffnet Art. 115f Abs. 1 der Bundesregierung die Möglichkeit im Rahmen einer Notstandskompetenzbündelung auch mit Weisungen auf die Bundesländer durchzugreifen.2 Die Vorschrift des Art. 115i ergänzt diese Befugnisse. Für die Dauer des Verteidigungsfalles ermöglicht Art. 115i dann bestimmte Notstandskompetenzen von der Bundesregierung auf die Landesregierungen zu verlagern und so vom Grundsatz, dass im Verteidigungsfall die Staatsgewalt weitgehend beim Bund gebündelt wird, abzuweichen.
Die Regelung soll insbesondere diejenigen Fälle abdecken, in denen der Bund, nicht mehr in der Lage ist die zentrale Lenkung des Staates vollständig vorzunehmen. Dies können beispielsweise Situationen sein, in denen Teile des Bundesgebietes durch gegnerische Streitkräfte abgeschnitten („Insellagen“/“Kataraktfall“)3 oder Nachrichtenverbindungen unterbrochen wurden. Im Ergebnis soll somit die staatliche Handlungsfähigkeit bestmöglich aufrechterhalten werden.
2. Zum Kompetenzübergang (Abs. 1)
Mit der Kompetenzübertragung nach Art. 115i Abs. 1 wird für die Bundesländer eine regionale Ersatzzuständigkeit im Verteidigungsfall begründet. Aus dem Wortlaut der Norm lässt sich zwar selbst nicht schließen, dass er sich auf den Verteidigungsfall bezieht, dies ergibt sich allerdings aus der systematischen Stellung von Art. 115i. Da Art. 115f nur der Bundesregierung die Notstandskompetenzen zuschreibt, beschränkt sich der Begriff „Bundesorgan“ im Sinne des Art. 115i auch nur auf die Bundesregierung.4
Die Voraussetzungen für den Kompetenzübergang im Verteidigungsfall sind zum einen, dass die Bundesregierung objektiv nicht in der Lage ist, die erforderlichen Maßnahmen zur Abwehr der Gefahr zu treffen, zum anderen muss die Lage unabweisbar ein unverzügliches selbstständiges Handeln in einzelnen Teilen des Bundesgebiets erfordern.
Die bloße Unwilligkeit der Bundesregierung zu handeln, genügt nicht.5 Die Vorschrift ist auch anwendbar, wenn die Bundesregierung soweit ausgefallen, dass sie nicht mehr handlungsfähig ist. In Folge dessen sind dann schlicht in allen „einzelnen Teilen des Bundesgebietes“ Maßnahmen erforderlich.6
Die Kompetenzübertragung auf die Landesregierungen geht dabei über die bloße Rückkehr zur Friedensregelung hinaus. Maßstab der Befugnisse der Landesregierungen ist der Art. 115f. Der noch handlungsfähigen jeweilen Landesregierung steht der Zugriff auf grundsätzlich alle Behörden für ihr territoriales Gebiet zu. Es besteht auch die Möglichkeit Behörden und Beauftragte zu bestimmen, die für ihren Zuständigkeitsbereich notfalls tätig werden. Gegenstand dieser besonderen Weisungsgewalt ist gem. Art. 115i Abs. 1 iVm Art. 115f Abs. 1 Nr. 2 somit auch der Zugriff auf die Bundesverwaltung im jeweiligen territorialen Bereich. Dieser bezieht insbesondere auch den Bundgrenzschutz (heute Bundespolizei) ein. Nicht erfasst werden hingegen die Streitkräfte, da Art. 115i Abs. 1 nur auf den Art. 115f Abs. 1, nicht aber auf Art. 87a, verweist.
Art. 115 i Abs. 1 beschränkt den Kompetenzübergang sachlich auf Maßnahmen im Sinne des Art. 115f Abs. 1 Nr. 1 und 27. Darüber hinausgehende Maßnahmen können nicht vorgenommen werden.8
Die Maßnahmen sind zudem nur dann zulässig, wenn sie zur Gefahrenabwehr notwendig sind und unabweisbar ein sofortiges selbständiges Handeln erforderlich ist. Sie müssen insoweit dringlich und offenkundig geboten sein. Der Wortlaut des Art. 115i Abs. 1 setzt damit deutlich engere Grenzen als Art. 115f, der die Maßnahmen nach Art. 115f Abs. 1 Nr. 1 und 2 bereits dann als zulässig erachtet, wenn es die Verhältnisse erfordern. Diese deutlich engeren Grenzen sind auch geboten, weil der Verfassungsgeber im Art. 115i auf eine äquivalente Regelung zur unverzüglichen Unterrichtungspflicht der Gesetzgebungsorgane, wie es Art. 115f Abs. 2 vorsieht, verzichtet hat.
Für eine Zuständigkeitsübergang auf die Landesregierungen besteht allerdings kein Raum, soweit die Bundesregierung bereits Mitglieder einer Landesregierung im Sinne des Art. 115 f. Abs. 1 Nr. 2 beauftragt hat.
3. Zur erleichterten Aufhebung von Maßnahmen (Abs. 2)
Art. 115i Abs. 2 eröffnet der Bundesregierung oder dem jeweiligen Ministerpräsidenten des Bundeslandes die Möglichkeit die von den Bundesländern getroffenen Maßnahmen wieder aufzuheben. Es geht dabei um die Rückkehr zur im Verteidigungsfall vorherrschenden hierarchischen Kompetenzbündelung beim Bund.
Sobald die Handlungsfähigkeit der Bundesregierung wiederhergestellt ist, verlieren die Landesregierungen ihre Befugnisse nach Abs. 1 ex lege. Eines weiteren förmlichen Aktes bedarf es nicht.
Die Aufhebung der entsprechenden Maßnahmen kann jederzeit erfolgen. Sämtliche auf Abs. 1 gestützte Maßnahmen können gem. Abs. 2 durch die Bundesregierung aufgehoben werden. Die Ministerpräsidenten können diejenigen Maßnahmen aufheben, die von Bundesbehörden oder Landesbehörden getroffen wurden, nicht aber diejenigen die aus der Landesregierung selbst kommen.9
Die Maßnahmen können auch bestehen bleiben. Die Bundesregierung tritt dann aber in die Verantwortung für sie ein.10 Da die Maßnahmen aber von der Bundesregierung nicht getroffen wurden, besteht auch keine unverzügliche Unterrichtungspflicht gegenüber den Gesetzgebungsorganen nach Art. 115f Abs. 2.
Die getroffenen und ggf. nicht aufgehobenen Maßnahmen bleiben allerdings der gerichtlichen Kontrolle unterworfen.
- 1. Zum Verteidigungsfall siehe: Art. 115a GG Rn. 18 ff.
- 2. Zu den Kompetenzverschiebungen siehe: Art. 115f GG Rn. 4 ff.
- 3. Sachs/Robbers, 10. Aufl. 2024, GG Art. 115i Rn. 1.
- 4. BeckOK GG/Schmidt-Radefeldt, 64. Ed. 15.11.2025, GG Art. 115i Rn. 2.
- 5. Jarass in Jarass/Pieroth GG Art. 115i Rn. 1.
- 6. Hömig/Wolff/Kluth/Wisser, 14. Aufl. 2025, GG Art. 115i Rn. 2.
- 7. Zu den Maßnahmen selbst siehe: Art. 115f. Rn .7 ff.
- 8. Sachs/Robbers, 10. Aufl. 2024, GG Art. 115i Rn. 7.
- 9. Jarass in Jarass/Pieroth GG Art. 115i Rn. 2.
- 10. Sachs/Robbers, 10. Aufl. 2024, GG Art. 115i Rn. 9.
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