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Art. 115d GG - Vereinfachtes Gesetzgebungsverfahren (Kommentar)
(1) Für die Gesetzgebung des Bundes gilt im Verteidigungsfalle abweichend von Artikel 76 Abs. 2, Artikel 77 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 bis 4, Artikel 78 und Artikel 82 Abs. 1 die Regelung der Absätze 2 und 3.
(2) ¹Gesetzesvorlagen der Bundesregierung, die sie als dringlich bezeichnet, sind gleichzeitig mit der Einbringung beim Bundestage dem Bundesrate zuzuleiten. ²Bundestag und Bundesrat beraten diese Vorlagen unverzüglich gemeinsam. ³Soweit zu einem Gesetze die Zustimmung des Bundesrates erforderlich ist, bedarf es zum Zustandekommen des Gesetzes der Zustimmung der Mehrheit seiner Stimmen. ⁴Das Nähere regelt eine Geschäftsordnung, die vom Bundestage beschlossen wird und der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
(3) Für die Verkündung der Gesetze gilt Artikel 115a Abs. 3 Satz 2 entsprechend.
1. Allgemeines
Mit der Regelung des Art. 115d bekennt sich der Verfassungsgeber auch im Hinblick auf den Verteidigungsfall1, als schwersten Ausnahmenotstand, zum Parlamentarismus. Für eine weitreichende Rechtsetzungsbefugnis durch die Exekutive, wie sie vielfach etwa aus Art. 48 Abs. 2 WRV für den Reichspräsidenten in die „nötigen Maßnahmen“ bei erheblichen Störungen oder Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung hineingelesen wurde, besteht damit im GG kein Raum.2
Im Verteidigungsfall steht mit Art. 115d eine Regelung für ein vereinfachtes Bundesgesetzgebungsverfahren zur Verfügung. Das vereinfachte Gesetzgebungsverfahren stellt eine Zwischenstufe zwischen dem normalen Gesetzgebungsverfahren und der Gesetzgebung durch den Gemeinsamen Ausschuss3 nach Art. 115e dar.
Die Regelung führt vor allem zu einer Zeitersparnis im Verteidigungsfall und erhöht somit die Reaktionsgeschwindigkeit des Bundes in denjenigen Fällen, in dem der Verteidigungsfall zwar eingetreten ist, aber Bundestag und Bundesrat insoweit (noch) handlungsfähig sind, dass an ihre Stelle nicht der Gemeinsame Ausschuss nach Art. 115e treten muss.
2. Möglichkeit vereinfachter Bundesgesetzgebung (Abs. 1)
Das Gesetzgebungsverfahren nach Art 115d Abs. 1 wird insbesondere durch eine Verschlankung beziehungsweise Beschleunigung des Ablaufs des normalen Bundesgesetzgebungsverfahrens erreicht. Dafür werden nach Maßgabe von Art. 115d Abs. 2 und 3 die Regelungen der Art. 76 Abs. 2, Art. 77 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 bis 4, Art. 78 und Art. 82 Abs. 1 modifiziert. In diesen Katalog des Art. 115d Abs 1 hat der Verfassungsgeber weder Art. 79 (Änderung des Grundgesetzes) noch den Art. 110 (Haushaltsplan und Haushaltsgesetz) aufgenommen. Hieraus ergeben sich allerdings unterschiedliche Folgen. Eine Grundgesetzänderung erfordert gemäß Art. 79 ein Gesetz, dass den Wortlaut ausdrücklich ändert. Aufgrund der schwerwiegenden Bedeutung eine Grundgesetzänderung ist der Begriff „Gesetz“ hier sehr eng auszulegen. Gemeint ist nur ein formales bzw. Parlamentsgesetz, dass zusätzlich eine zweidrittel Mehrheit des Bundestages und eine zweidrittel Mehrheit des Bundesrates nach Art. 79 Abs. 2 voraussetzt. Eine Grundgesetzänderung ist nur im Rahmen des normalen Gesetzgebungsverfahrens nach den Art. 76-78, 82 möglich.4 Für Eine Änderung des Grundgesetzes durch das vereinfachte Gesetzgebungsverfahren besteht somit kein Raum.
Haushaltsvorlagen im Sinne von Art. 110 können hingegen nach allgemeiner Ansicht nach Art. 115d Abs. 2 beraten werden.5 Der Haushalt bildet die wirtschaftliche Basis für die Handlungsfähigkeit des Bundes und ist somit essentiell für das Funktionieren des Staates und damit insbesondere für die Bewältigung des Verteidigungsfalles. Die sich aus Art. 110 ergebenen Grundsätze, wie der Vollständigkeit, dem Bruttoprinzip, der Wahrheit, dem Rechtzeitigkeitserfordernis, aber auch dem sich aus Art. 110 Abs. 4 ergebenen Einschränkungen bezüglich der Aufnahme von Vorschriften setzten zudem ein enges Korsett, welches verkürzte Beratung von Haushaltsvorlagen nach Art. 115d Abs. 2 vertretbar erscheinen lassen.6
3. Einbringen und Zustandekommen (Abs. 2)
3.1. Gesetzesvorlagen der Bundesregierung
Die Regelung des Art. 115d Abs. 2 beschränkt sich auf Gesetzesvorlagen der Bundesregierung. Gesetzesvorlagen, die aus der Mitte des Bundestages oder aus dem Bundesrat nach Art. 76 Abs. 1 eingebracht werden, fallen daher nicht unter die Regelung des vereinfachten Gesetzgebungsverfahrens.
Erforderlich ist, dass die Bundesregierung ihre Vorlage in Ausübung ihres politischen Ermessens aus sachlichen Gründen als dringlich bezeichnet. Eine abweichende Ansicht des Bundestages oder des Bundesrates im Hinblick auf die Dringlichkeit hindert die Anwendung des Art. 115d Abs. 2 nicht. Möglich ist lediglich eine nachträgliche Prüfung durch das Bundesverfassungsgericht im Rahmen einer Organklage nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 1.7 Für die nicht als dringlich bezeichneten Vorlagen der Bundesregierung verbleibt es beim normalen Bundesgesetzgebungsverfahren.
3.2. Ablauf des Verfahrens
Beschleunigt wird das vereinfachte Gesetzgebungsverfahren dadurch, dass Abweichend von Art. 76 Abs. 2 eine gleichzeitige Zuleitung der Gesetzesvorlage an den Bundestag und den Bundesrat erfolgt. Der erste Durchgang im Bundesrat bei Regierungsentwürfen nach Art. 76 entfällt.8
Art. 76 Abs. 2 sieht im Normalverfahren vor, dass Gesetzesvorlagen der Bundesregierung zunächst dem Bundesrat zur Stellungnahme vorgelegt werden. Dem Bundesrat steht dann eine sechs bzw. neun Wöchige Frist zur Stellungnahme zu.
Entgegen der Regelungen zum normalen Gesetzgebungsverfahren nach Art. 779 und dem Zustandekommen von Bundesgesetzen nach Art. 7810 erfolgt eine unverzügliche, gemeinsame Beratung beider Bundesorgane. Unverzüglich im Sinne des GG bedeutet dabei ohne sachlich zwingendend gebotene Verzögerung.11
Die gemeinsame Beratung zeichnet sich dadurch aus, dass die Mitglieder in der Diskussion gleichberechtigt sind und auch in gemischter Reihenfolge das Wort ergreifen können. Dafür entfällt das jederzeitige Rederecht aus Art. 43 Abs. 2.12
Das Nähere regelt die gemäß Satz 4 ergangene Geschäftsordnung vom 23.7.1969.13
Die gemeinsame Beratung führt allerdings nichts zu einer gemeinsamen Abstimmung. Eine getrennte Abstimmung erfolgt jedenfalls bei Zustimmungsgesetzen. Nur so kann ermittelt werden, ob die erforderliche Zustimmung durch die Mehrheit der Mitglieder des Bundestages erfolgt ist. Eine Regelung zu den Einspruchsgesetzen enthält Art. 115d Abs. 2 nicht. Nach überwiegender Auffassung14 ist das Einspruchsrecht des Bundesrates bei den nichtzustimmungsbedürftigen Gesetzen allerdings zu bejahen.
Die Anrufung des Vermittlungsausschusses ist, genauso wie die spezielle Beratung des Bundesrats voraussetzende Fristenbindung des Art. 77 Abs. 2a, nicht vorgesehen.15
4. Verkündung von Bundesgesetzen (Abs. 3)
Bezüglich der Ausfertigung, Gegenzeichnung, Verkündung und dem Inkraftreten von Bundesgesetzen stellt Art. 115d Abs. 3 klar, dass abweichend von Art. 8216 die für die Verkündung bestehenden Erleichterungen des. Art 115a Abs. 3 S. 2 für alle Gesetze gelten.17 Neben den dringlichen Gesetzen im Sinne des Art. 115d Abs. 2 erfasst werden also auch die im normalen Verfahren zustande kommenden Gesetze oder solche des gemeinsamen Ausschusses.
- 1. Zum Verteidigungsfall siehe: Art. 115a GG Rn. 18 ff.
- 2. Zum Notverordnungsrecht siehe Art. 48 WRV.
- 3. Zum Gemeinsamen Ausschuss siehe: Art. 53a GG.
- 4. Kmer in Jarass/Pieroth GG Art. 79 Rn. 2.
- 5. Vgl. Hömig/Wolff/Kluth/Wisser, 14. Aufl. 2025, GG Art. 115d Rn. 2; BeckOK GG/Schmidt-Radefeldt, 64. Ed. 15.11.2025.
- 6. Im Ergebnis auch: /Wolff/Kluth/Wisser, 14. Aufl. 2025, GG Art. 115d Rn. 2.
- 7. Vgl. v. Mangoldt/Klein/Starck/Grote Art. 115d Rn. 2.
- 8. Zum Zuleitungsprozess siehe: Art. 76 Rn. 23 ff.
- 9. Zum in Friedenszeiten geltenden „normalen“ Gesetzgebungsverfahren siehe: Art. 77 GG.
- 10. Zum Zustandekommen von Bundesgesetzen siehe: Art. 78.
- 11. Jarass in Jarass/Pieroth GG Art. 115d Rn. 2.
- 12. Jarass in Jarass/Pieroth GG Art. 115d Rn. 2.
- 13. BGBl. I 1100.= Art. 115d GG GO.
- 14. Vgl. etwa Dürig/Herzog/Scholz/Epping Art. 115d Rn. 21 ff.; Hömig/Wolff/Kluth/Wisser, 14. Aufl. 2025, GG Art. 115d Rn. 2.
- 15. Zum Anrufen des Vermittlungsausschusses siehe: Art. 77.
- 16. Zur Ausfertigung, Gegenzeichnung, Verkündung und Inkrafttreten von Bundesrecht siehe: Art. 82.
- 17. Vgl. hierzu Art. 115a Rn 44 f.
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