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Art. 115l GG – Aufhebung von Maßnahmen und Beendigung des Verteidigungsfalles (Kommentar)
(1) ¹Der Bundestag kann jederzeit mit Zustimmung des Bundesrates Gesetze des Gemeinsamen Ausschusses aufheben. ²Der Bundesrat kann verlangen, daß der Bundestag hierüber beschließt. ³Sonstige zur Abwehr der Gefahr getroffene Maßnahmen des Gemeinsamen Ausschusses oder der Bundesregierung sind aufzuheben, wenn der Bundestag und der Bundesrat es beschließen.
(2) ¹Der Bundestag kann mit Zustimmung des Bundesrates jederzeit durch einen vom Bundespräsidenten zu verkündenden Beschluß den Verteidigungsfall für beendet erklären. ²Der Bundesrat kann verlangen, daß der Bundestag hierüber beschließt. ³Der Verteidigungsfall ist unverzüglich für beendet zu erklären, wenn die Voraussetzungen für seine Feststellung nicht mehr gegeben sind.
(3) Über den Friedensschluß wird durch Bundesgesetz entschieden.
1. Allgemeines
Art. 115l befasst sich mit der Rückkehr von der Notstandsverfassung zur verfassungsrechtlichen Friedensordnung. Abs. 1 regelt das Aufhebungsrecht von Notstandsmaßnahmen durch die ordentliche Gesetzgebungsorgane. Abs. 2 befasst sich mit der innerstaatlichen Beendigung des Verteidigungsfalles.1 Abs. 3 regelt den Friedensschluss als völkerrechtlichen Aspekt.
2. Aufhebung von Notstandsmaßnahmen (Abs. 1)
Art. 115l Abs. 1 S. 1 statuiert den Vorrang der normalen Gesetzgebungsorgane gegenüber der Gesetzgebung des Gemeinsamen Ausschusses als Notparlament.2 Die Notstandsbestimmungen (Gesetze und Rechtsverordnungen aufgrund dieser Gesetze) des Gemeinsamen bleiben auch dann in Kraft, wenn der Bundestag wieder beschlussfähig ist.3 Jedenfalls in den zeitlichen Schranken des Art. 115k. Sie können allerdings, auch schon während des Verteidigungsfalles, durch den Bundestag mit der Zustimmung des Bundesrates aufgehoben werden.
Nach Art. 115l Abs. 1 S. 2 steht das Initiativrecht für den Aufhebungsbeschluss dem Bundestag oder dem Bundesrat zu. Da das Initiativrecht mit einem Anspruch einhergeht, dass sich das Gesetzgebungsorgan mit dem Vorschlag beschäftigt4 und der Wortlaut des Art. 115l Abs. 1 S. 2 die Bundesregierung nicht benennt, bleibt dieser nur der Weg über einen gemeinsamen Antrag aus der Mitte des Bundestages oder des Bundesrates. Gleiches gilt für Initiativen aus einzelnen Bundesländern oder etwa Volksbegehen und -entscheiden.
Der Aufhebungsbeschluss ergeht mit einfacher Stimmenmehrheit.5 Der Vermittlungsausschuss kann nicht angerufen werden, da es sich nicht um ein Gesetzgebungsverfahren handelt.6 Ausfertigung, Gegenzeichnung und Verkündung verlaufen nach Art. 82. Er kann aber ausnahmsweise auch gemäß Art. 115a Abs. 3 S. 2 ausgefertigt und verkündet werden.
Nach Art. 115l Abs. 1 S. 3 sind auf Beschluss von Bundestag und Bundesrat auch alle sonstigen Maßnahmen des Gemeinsamen Ausschusses und der Bundesregierung aufzuheben. Dies können vor allem Rechtsverordnungen oder Verwaltungsvorschriften zur Gefahrenabwehr sein, die in der Bewältigung des Verteidigungsfalles ihren Grund haben, sowie Maßnahmen nach Art. 115f, wie der Durchgriff auf die Bundesländer oder der erweitere Einsatz des Bundesgrenzschutzes (heute Bundespolizei).7 In Ermangelung eines Gesetzescharakters bedürfen die Aufhebungen dieser sonstigen Maßnahmen keiner Verkündung durch den Bundespräsidenten.8
3. Beendigung des Verteidigungsfalles (Abs. 2)
Die Beendigung des Verteidigungsfalles erfolgt – als actus contrarius zur Feststellung – durch Beschluss des Bundestages. Hierfür genügt eine einfache Mehrheit im Bundestag und die Zustimmung der Mehrheit des Bundesrats.9 Das Initiativrecht hierzu hat auch der Bundesrat, aus den gleichen Gründen wie im Abs. 1 allerdings nicht die Bundesregierung.10 Auch hier bleibt ihr nur der Weg über einem gemeinsamen Antrag mit dem Bundesrat oder aus der Mitte des Bundestages.
Unter den Voraussetzungen des Art. 115e Abs. 1 kann auch der Gemeinsame Ausschuss über die Beendigung entschließen. Der Beschluss, der den Verteidigungsfall für beendet erklärt, wird vom Bundespräsidenten gem. Art. 82 nach Gegenzeichnung ausgefertigt und verkündet. Dies falls erforderlich auch nach dem Maßstäben des Art. 115a Abs. 3. Dem Beendigungsbeschluss des Bundestags kommt eine konstitutive Wirkung zu.11
Die Aufhebung des Verteidigungsfalles kann zu jedem Zeitpunkt beschlossen werden. Eine Aufhebung ist selbst dann möglich, wenn die sachlichen Voraussetzungen für den Verteidigungsfall noch vorliegen.12 Art. 115l Abs. 2 S. 3 verpflichtet allerdings Bundestag und Bundesrat die Beendigung des Verteidigungsfalles zu erklären, sobald die Voraussetzungen für die Feststellung des Verteidigungsfalles13 nicht mehr gegeben sind. Die beiden Bundesorgane sind insoweit angehalten ohne schuldhaftes Zögern zu beschließen, sobald die sachlichen Voraussetzungen objektiv nicht mehr vorliegen. Der Bundestag besitzt dabei einen verfassungsgerichtlich nachprüfbaren Beurteilungsspielraum.14 Mit der Vorschrift soll der Perpetuierung des Verteidigungsfalles vorgebeugt werden.
4. Friedensschluss (Abs. 3)
Art. 115l Abs. 3 befasst sich mit der völkerrechtlichen Erklärung zur Beendigung des Kriegszustandes. Der Friedensschluss in diesem Sinne meint einen Friedensvertrag, nicht etwa eine militärische Abmachung über Waffenruhe oder Kapitulation.15 Erforderlich für den Friedensschluss ist die Beendigung des Verteidigungsfalles nach Abs. 2.16
Für den völkerrechtlichen Friedensschluss ist ein formelles Bundesgesetz erforderlich. Für dieses findet das normale Gesetzgebungsverfahren Anwendung. Somit wird bei Friedensverträgen das Parlament zum eigentlichen Entscheidungsträger. Die Beteiligung des Bundesrates richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften.
Das formelle Bundesgesetz für sich entfaltet keine völkerrechtliche Wirkung. Der Friedenschluss ist vielmehr im Wege eines völkerrechtlichen Vertrages vorzunehmen. Der Bundespräsident muss gemäß den Regellungen des Art. 59 Abs. 1 einen Friedensvertrag mit den Vertragspartner abschließen. Das Bundesgesetz über den Friedensschluss ermächtigt und verpflichtet allerdings den Bundespräsidenten staatsrechtlich, den Friedensvertrag in der vom Parlament beschlossenen Form zu ratifizieren.17
- 1. Zum Verteidigungsfall siehe: Art. 115a Rn 18 ff.
- 2. BeckOK GG/Schmidt-Radefeldt, 64. Ed. 15.11.2025, GG Art. 115l Rn. 1.
- 3. Jarass in Jarass/Pieroth GG Art. 115l Rn. 1.
- 4. BVerfG, Beschluss vom 14. Juni 2017 - 2 BvQ 29/17 -, Rn. 1-42 = BVerfGE 145, 348 - 364.
- 5. Zur Stimmenmehrheit siehe für den Bundestag Art. 42 Abs. 2; für den Bundesrat: Art. 52. Abs. 3.
- 6. Sachs/Robbers, 10. Aufl. 2024, GG Art. 115l Rn. 1.
- 7. BeckOK GG/Schmidt-Radefeldt, 64. Ed. 15.11.2025, GG Art. 115l Rn. 3.
- 8. Im Ergebnis auch: Sachs/Robbers, 10. Aufl. 2024, GG Art. 115l Rn. 8.
- 9. Jarass in Jarass/Pieroth GG Art. 115l Rn. 2.
- 10. Im Ergebnis auch: Sachs/Robbers, 10. Aufl. 2024, GG Art. 115l Rn. 10. Andere Auffassung zum Initiativrecht der Bundesregierung: BeckOK GG/Schmidt-Radefeldt, 64. Ed. 15.11.2025, GG Art. 115l Rn. 4; Jarass in Jarass/Pieroth GG Art. 115l Rn. 2.
- 11. BeckOK GG/Schmidt-Radefeldt, 64. Ed. 15.11.2025, GG Art. 115l Rn. 4.
- 12. Jarass in Jarass/Pieroth GG Art. 115l Rn. 2.
- 13. Zu den sachlichen Voraussetzungen des Verteidigungsfalles siehe: Art. 115a GG Rn. 18 ff.
- 14. BeckOK GG/Schmidt-Radefeldt, 64. Ed. 15.11.2025, GG Art. 115l Rn. 5.
- 15. Huber/Voßkuhle/Grote/Schemmel, 8. Aufl. 2024 ,Art. 115l GG Rn. 18.
- 16. Sachs/Robbers, 10. Aufl. 2024, GG Art. 115l Rn. 13.
- 17. BeckOK GG/Schmidt-Radefeldt, 64. Ed. 15.11.2025, GG Art. 115l Rn. 8.
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